Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.