Anwaltspostfach beA bleibt vorerst geschlossen

Danke an Philipp Heinisch kunstundjustiz.de

Zwischen den Jahren tauschen viele Menschen unliebsame Geschenke um. Auch das Anwaltspostfach beA ist ein Geschenk des Gesetzgebers, das in der Anwaltschaft noch wenige Freunde gefunden hat.

Wasser auf die Mühlen ist das beAGate, im Netz wird Hohn und Spott über beA ausgeschüttet.

Am 28.12.2017 widmet sogar der Chaos Computer Club (C3) einen Slot dem Anwaltpostfach beA.

Markus Drenger vom C3 hat die Sicherheitslücke des Zertifikats gemeldet, daraufhin ging beA ab dem 23.12.2017 offline.

Am 27.12.2017 informiert die BRAK auf der beA-Seite:

beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Plattform vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Die BRAK wird daher das beA-System erst wieder bereitstellen, wenn der technologische Dienstleister die Störungen vollständig behoben und einen sicheren Zugang gewährleistet hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. Eine Anleitung finden Sie in Kürze hier.

Eine ausführlichere Presseinformation findet sich auf der Seite für Journalisten:

http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2017/presseerklaerung-15-2017/

 

Schöne Bescherung: Anwaltspostfach beA macht Weihnachtspause

beA Webanwendung

wird wegen Wartungsarbeiten am 23. und 24. Dezember

sowie an den Weihnachtsfeiertagen vom Netz genommen.

Seit heute morgen um 8.06 Uhr wies der EGVP Newsletter schon darauf hin, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Um 19.25 Uhr informiert der Newsletter, dass wegen „vereinzelter Verbindungsproblemen“ in den nächsten vier Tagen Wartungarbeiten stattfinden.

Die BRAK informiert unter Aktuelles:

Wartungsarbeiten am beA

22. Dezember 2017

Es traten vereinzelt Verbindungsprobleme zur beA-Webanwendung auf. Um die erforderliche Verbindungsstabilität zu beA sicherzustellen, hat die BRAK sich entschlossen, beA am 23. und 24. Dezember sowie an den Weihnachtsfeiertagen für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen.“

Schöne Bescherung!

 

 

 

Hinweis: beA Anwender – bundesweit

Aktuelle Meldungen

Hinweis: beA Anwender – bundesweit

Am 22.12.2017 um 8.06 Uhr informiert der Newsletter des EGVP

Die BRAK ist kurzfristig darüber informiert worden, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Aus diesem Grund ist es notwendig geworden, dass alle beA Benutzer ein zusätzliches Zertifikat lokal installieren.  >beachte*Update 23.12.2017

Weitere Informationen sind in Kürze auf bea.brak.de bzw. brak.de zu finden.

Die BRAK hat jetzt ihre Seite aktualisiert und teilt mit:

Fragen und Antworten:

Konnte die BRAK die Notwendigkeit des Zertifikatsupdates nicht vorhersehen

Nein, die BRAK wurde erst am 21.12.2017 informiert.

Kann ein/e Mitarbeiter/in das Zertifikat installieren?

Ja, hierfür sind unter Windows lokale Administratorenrechte erforderlich.

Sind von dem Update des Zertifikats im beA gespeicherte Daten betroffen?

Nein, sämtliche Daten sind davon unberührt und bleiben verschlüsselt. Die Verschlüsselung der Daten ist unabhängig von dem Zertifikat, das Zertifikat dient allein dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und der beA-Anwendung.

Ist das eigene Endgerät gefährdet?

Nein, das Zertifikat dient rein dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und der beA Anwendung.

*Update 23.12.2017

Wir haben die Anleitung zur Installation des Zertifikats entfernt, da durch das neue Zertifikat eine Sicherheitslücke entsteht.

Alle User, die bereits das neue Zertifikat installiert haben, sollten dies schnellstens wieder löschen.

Golem.de hat einen Test bereitgestellt, mit dem betroffene Anwender prüfen können, ob sie das Zertifikat installiert haben. Wer das Zertifikat installiert hat, sollte es umgehend wieder entfernen. Dafür ruft man unter Windows in der Systemsteuerung die Internetoptionen auf. Unter dem Reiter „Inhalt“ findet sich der Button „Zertifikate“. Dort kann man das Zertifikat in der Liste der vertrauenswürdigen Stammzertifizierungsstellen finden und durch einen Klick auf „Entfernen“ unschädlich machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Noch 10 Tage, dann wird die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA Realität.

Wer sich wundert, dass er schon am 21.12.2017 Post in sein beA bekommt:

Offenbar testet die RAK Koblenz das Versenden von Nachrichten, noch ohne „Persönlich/Vertraulich“:

171221 Weihnachtsgruss der RAK Koblenz

Na dann, frohe Weihnachten!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Startklar zum 1.1.2018?

Das Anwaltspostfach beA: Startklar zum 1.1.2018?

In 22 Tagen ist es soweit: Was viele Anwälte immer noch gerne verdrängen möchten, wird dann zur Realität:

Die Empfangspflicht tritt in Kraft.

Anwälte müssen Zustellungen und den Zugang von Nachrichten zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen.

Kartenlesegeräte sind mittlerweile ausverkauft, wer seine beA-Karte noch nicht in Händen hält, könnte Nachrichten verpassen.

Im Haufe-Portal habe ich geschrieben, worauf zu achten ist.

 

Gute Nachricht für alle, die zum Jahresende noch Mahnbescheide verschicken müssen:

Das EGVP wurde bis zum 14. Februar 2018 verlängert. Wichtig: Das Gericht antwortet immer auf den Kanal, über den gesendet wird.

Wer über das EGVP sendet, erhält die Antwort auch über das EGVP. Wer über beA sendet, erhält die Antwort über beA.

Löschen Sie Ihr EGVP-Postfach, sobald es nicht mehr benötigt wird. Die Seite EGVP enthält den Hinweis:

„Sollten Sie Ihr Postfach noch öffnen können, nehmen Sie die Löschung bitte selbst im EGVP vor und nutzen nicht das unten stehende Serviceformular.

Öffnen Sie hierfür das zu löschende Postfach. Rufen Sie dann nochmals eventuell im Postfach befindliche Nachrichten ab. Schließen Sie dieses Postfach dann. Sichern Sie die Nachrichten soweit notwendig. Öffnen Sie das aktiv genutzte Postfach. Sie können das überzählige Postfach sodann über den Menüpunkt -> Postfach -> löschen selbst entfernen.“

Peter Schwindling von kanzleirechner.de hat auf seinem anwaltssoftware-blog.de die verschiedenen Möglichkeiten beschrieben, wie man Mahnbescheide versenden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Update zum Geburtstag

Das Anwaltspostfach beA: Update zum Geburtstag

Am 28.11.2016 wurde beA für alle Nutzer freigegeben, nächste Woche feiert beA also seinen 1. Geburtstag.

Als Geschenk gibt es zum Wochenende ein umfangreiches Update auf die Version 2.0:

Wenn Sie keine Meldung verpassen wollen, registrieren Sie sich für den EGVP-Newsletter. Dort erhalten Sie wahlweise die Störungsmeldungen, die für Sie relevant sind.

Was ist neu?

  • elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB):

Erstmals wird das eEB „greifbar“, weil es sichtbar ist:

Der Berufsträger entscheidet, wann er das eEB zur Kenntnis genommen hat:

Danke an Peter @schwindling von kanzleirechner.de für die Möglichkeit, das eEB zu testen.

Danach wird das eEB an das Gericht gesendet. Exportiert man die gesendete ZIP-Datei, so enthält sie jetzt ein maschinenlesbares XML-Dokument (xjustiz_nachricht) sowie das eEB:

  • BRAV:

Das bundesweite amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis ist jetzt im beA integriert.

Wer bisher unter www.rechtsanwaltsregister.org fündig wurde, muss sich an eine neue Optk gewöhnen.

Dort ist jetzt auch die SAFE-ID hinterlegt, so dass jeder jederzeit prüfen kann, ob und unter welcher SAFE-ID der Berufsträger gespeichert ist. So lassen sich fehlerhafte Adressierungen vermeiden.

  • Postfächer für Syndikusanwälte

Ab dem 27.11.2017 können Syndikusanwälte im BRAV prüfen, ob sie korrekt eingetragen sind. Erfolgt die Bestellung der separaten beA-Karten bis zum 15.12.2017 soll eine rechtzeitige Auslieferung vor dem Jahreswechsel möglich sein.

Ansonsten werden technische Voraussetzungen für die weitere Kanzlei geschaffen sowie für den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO n.F.

 

Happy Birthday beA und gutes Gelingen für alle Updates.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Das Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Bisher haben zwar mehr als 110.000 Anwälte ihre beA-Karte erhalten, aber nur knapp 32.000 haben ihr Postfach bereits registriert.

Danke an RA Christoph Sandkühler, BRAK.

Registrieren Sie Ihr Postfach jetzt.

Erstregistrierung:

Nach der Erstregistrierung (Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach) von Anwälten kann beim erstmaligen Anmelden am beA und dem Versuch zu Senden oder Speichern eine Fehlermeldung erscheinen.

Dieses Problem lässt sich wie folgt lösen:

Wechseln Sie auf den Reiter „Einstellungen“ und dann in die „Profilverwaltung“. Gehen Sie auf „Adressbuch verwalten“. Klicken Sie auf „Empfänger zum Adressbuch hinzufügen“. Tippen Sie im Feld „Empfänger“ die Buchstaben „abc“ ein und gehen dann auf „Abbrechen“. Melden Sie sich jetzt beim beA ab. Danach melden Sie sich neu am beA an. Damit ist der Bug überlistet, nunmehr sind Nachrichten senden und speichern möglich.

Erkennung von beA-Karten:

Wenn beA Ihre im Kartenlesegerät befindliche Karte nicht erkennt:

Beenden Sie die Client Security, indem Sie in der Symbolleiste mit der rechten Maustaste auf das beA-Symbol klicken und Beenden. Starten Sie dann die Client Security manuell. Manchmal hilft es auch, das Lesegerät zu entfernen und wieder neu einzustecken. Dabei muss die beA-Karte entfernt werden. Stecken Sie dann die beA-Karte wieder ein und melden Sie sich erneut an Ihrem beA an.

Support:

Bei Problemen muss differenziert werden, woher diese stammen. Alle Probleme mit den beA-Karten sind über die BNotK zu klären.

Die BNotK ist über die Mailadresse bea@bnotk.de, Sperrhotline und in Eilfällen Rufnummer für Fragen zur beA-Karte: 0800 / 3550100 zu erreichen.

Bei Fragen zum beA wenden Sie sich an den ATOS Service Desk unter bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch an 030 / 52 000 9444.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8 – 20 Uhr erreichbar.

Rechnen Sie mit zunehmender Wartezeit, je mehr sich das Jahr dem Ende zuneigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.

 

 

 

 

Fristablauf: Kartenbestellung bis 30.9.2017 für Anwaltspostfach beA

Für beA-Karten, die nach dem 30. September 2017 bestellt werden, kann eine rechtzeitige Auslieferung bis Jahresende nicht sichergestellt werden.

Regelmäßig informiert die BRAK in ihrem wöchentlichen Newsletter über die Einzelheiten und Besonderheiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Im Newsletter vom 5. Juli 2017 (Ausgabe 27/2017) weist sie darauf hin, dass die BNotK, die für die Bestellung und Auslieferung der beA-Karten zuständig ist, für Bestellungen (die auf der Seite der BNotK erfolgen müssen), die nach dem 30. September 2017 eingehen, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 ausgeliefert werden.

Wer bereits seine beA-Karte (Basis / Signatur) und ein funktionierendes Kartenlesegerät sein eigen nennt, ist (fast) gut aufgestellt.

Diejenigen, die beA bislang verdrängt haben, sollten sich jetzt zumindest den Schlüssel (=beA-Karte) für den elektronischen Briefkasten (=beA) besorgen.

Ohne beA-Karte kann das beA weder in Betrieb genommen noch geöffnet werden!

Nach § 31a VI BRAO n.F. ist der Inhaber (=Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen (=Computer, Internetzugang, beA Client-Security, beA-Karte, Kartenlesegerät), vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (=beA öffnen und Nachrichten lesen).

Da die beA-Karte ausschließlich bei der BNotK bestellt werden kann, muß jeder Berufsträger die beA-Karte so rechtzeitig bestellen, dass er am 2. Januar 2018 sein beA-Postfach öffnen kann, damit er keine Berufspflichten verletzt. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer werden die gesetzliche Verpflichtung des Anwalts, sein beA in Betrieb zu nehmen, entsprechend auslegen.

Bestellen Sie auch Ihre beA-Mitarbeiterkarten!

Anwälte können die Arbeit mit dem beA delegieren: Mit Ausnahme der Unterschrift (qeS = qualifizierte elektronische Signatur) kann der Mitarbeiter, wenn der Anwalt entsprechende Rechte an den Mitarbeiter vergeben hat, alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit beA anfallen, erledigen.

Das geht allerdings nur mit der beA-Mitarbeiterkarte oder mit einem beA-Softwarezertifikat (das Softwarezertitifikat ist allerdings nicht so sicher wie eine Karte. Auch können nicht alle Rechte an ein Softwarezertifikat vergeben werden, daher kommt das Softwarezertifikat eher für den mobilen Anwalt zusätzlich zur beA-Karte in Frage).

Wer zu Anfang bereits eine beA-Mitarbeiterkarte vorbestellt hatte, muß eine weitere Bestellung für die beA-Mitarbeiterkarte vornehmen. Im Rahmen des Bestellvorgangs kann auch der Name des Mitarbeiters für die Karte angegeben werden, damit jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Mitarbeiterkarte erhält. Ob es sinnvoll ist, dass eine beA-Mitarbeiterkarte von mehreren Mitarbeitern benutzt wird, hängt von den Personen und Arbeitsabläufen in der Kanzlei ab.

Generell gilt: Mit einer beA-Mitarbeiterkarte, die von mehreren Personen verwendet wird, ist der Nachweis, welche Person wann welche Nachricht gesendet hat, nicht mehr möglich. Damit entfällt auch die Chance auf eine eventuell erforderliche Wiedereinsetzung.

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie alle Erfordernisse zum beA-Start erfüllen.

Notieren Sie die Frist, um rechtzeitig die beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten zu bestellen, damit Sie die Eingangsbenachrichtigung in Ihrem E-Mail-Postfach einrichten können. So verpassen Sie keine Nachricht in Ihrem beA.