Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Alle stehen quasi in den Startlöchern, am Mittwochabend meldete LTO:

BRAK darf beA nicht ohne Zustim­mung scharf schalten

In der Presseerklärung Nr. 7 vom 9. Juni 2016 für Journalisten und auf der bea.brak.de-Seite formuliert die BRAK:

Anwaltsgerichtshof Berlin gibt Anträgen der Antragsteller statt

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in dieser Woche im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten.

Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

Fachleute, die bereits länger Erfahrung mit dem Elektronischen Rechtsverkehr haben, sehen durchaus technische Möglichkeiten, hier zu differenzieren.

Hoffen wir, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht lange auf sich warten lässt.

 

 

 

beA live auf dem Anwaltstag in Berlin

Anwaltspostfach beA live auf dem Anwaltstag 2016 in Berlin

Wach werden. Das beA startet am 29.9.2016

Wach werden - beA kommt

Wach werden – beA kommt

Fast zweitausend Teilnehmer waren letzte Woche auf dem 67. Deutschen Anwaltstag in Berlin zum Fortbilden und Netzwerken versammelt.

Auch das besondere elektronische Anwaltspostfach beA war in aller Munde, der Deutsche Anwaltverein rüttelte die Teilnehmer mit Energiedrinks wach und auf dem Stand der BRAK konnten interessierte Besucher auf der AdvoTec das beA live in Augenschein nehmen. Rechtsanwalt Christopher Brosch und Hannes Müller von der BRAK standen den Fragenden Rede und Antwort.

Die BRAK hat den Referenten der ARGE DAV-IT zu ihrem Vortrag

Ole Bertram: Aktueller Status zum beA – Einführung, nächste Schritte, Ausblick

Ilona Cosack: beA – Beginn einer neuen Ära in der Kanzlei: Pflicht oder Kür?
Praktische Tipps, damit die Umsetzung gelingt

Rechtsanwalt und Mediator Dr. Thomas Lapp: Advocatus beAtus – das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtssicher in der Praxis nutzen

Nachrichtenfenster beA

 

 

Screenshots der derzeitigen Testversion zur Verfügung gestellt.

Nach heutiger Auskunft der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden die bislang bestellten beA-Karten aktuell ausgeliefert. Ab Mitte Juli können die Signaturzertifikate auf die Karten geladen werden.

Alle stehen quasi in den Startlöchern.