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Es ruckelt beim beA: Neuigkeiten zum Update 3.11

Nein, es ist kein Aprilscherz;-)

In der Nacht zum 31. März 2022 gab es das beA Update auf die Version 3.11.

Viele Nutzer:innen versuchten am Vormittag, die neue beA Client Security zu laden und landeten „im Datenstau“.

Und um die Mittagszeit streikte dann die Telefonanlage des beA-Supports, vermutlich „liefen die Drähte heiß“.

Leider ruckelt es aktuell an einigen Ecken und Kanten:

Der beA Support meldet:

„Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver

Known Issue

Wird die beA Client Security in Verbindung mit einem Terminalserver verwendet, so erscheint bei einer gleichzeitigen Nutzung mehrerer Anwender die Meldung „Fehler beim Starten der beA Client Security“.

An der Bereitstellung einer Fehlerbehebung wird mit Hochdruck gearbeitet.“


„Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes

In Prüfung

In Zusammenarbeit mit der Justiz werden derzeit Auffälligkeiten geprüft, die gemäß unseren Analysen auf die Übermittlung von fehlerhaften Strukturdatensätzen durch den Absender zurückzuführen sind.

Beim Empfang einer solchen Nachricht erscheint einmalig eine Fehlermeldung, die besagt, dass der Strukturdatensatz invalide sei. Der Export einer solchen Nachricht ist dann oft nicht möglich. Zudem sind für diese Nachrichten die Rücksendungen von elektronischen Empfangsbekenntnissen ebenfalls meist nicht möglich. Wir verweisen entsprechend auf den Wissensdatenbankartikel Ersatzeinreichung bei technischen Störungen (beasupport.de).“


„Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen

Known Issue

Mit der beA-Version 3.11 werden die für den Versand von Nachrichten mit mehr Datenvolumen erforderlichen Anpassungen der beA-Webanwendung bereitgestellt. Derzeit kann es noch vorkommen, dass es beim Export einer Nachricht mit Anhängen ab ca. 70 MB zu einer Fehlermeldung kommt und der Export nicht erfolgt. Einschränkungen beim Versand und Empfang von Nachrichten mit großen Anhängen bestehen nicht, solange diese die bekanntgemachten Grenzen nicht überschreiten.

Die Behebung des Fehlers wird zeitnah erfolgen. Empfangene Nachrichten, die nicht exportiert werden konnten, können dann exportiert werden und müssen nicht erneut angefordert werden.“


Was gibt es Neues in der Version 3.11:

  • Anpassung der Dateianzahl und der Dateimengen:

    Ab 1.4.2022 werden die Anzahl der Dateien pro Nachricht von 100 auf 200 verdoppelt.
    Insgesamt dürfen die Dateimengen anstelle von 60 MB jetzt 100 MB (102.400 KB laut Anzeige) groß sein.

Der beA Support weist darauf hin: „Bitte beachten Sie, dass die Erweiterung der Datenmengen erst ab dem 1.4.2022 gilt, auch wenn die neue beA-Version bereits am 31.03.2022 herausgegeben wird.“

Um 23.55 Uhr am 31.3.2022 kam dann folgende Meldung beim Erstellen einer Nachricht und Hochladen eines Anhangs:

  • Kennzeichnung von Nachrichtenentwürfen als „persönlich/vertraulich“

Bislang waren Nachrichten, die als „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet wurden, für die Korrespondenz zwischen RAK und Anwält:in bestimmt. Nun gibt es für Nachrichten an andere Anwält:innen (beA zu beA) die Möglichkeit, in einem Kästchen die Nachricht als „persönlich/vertraulich“ zu markieren. Der beA Support weist darauf hin: „Damit sollen zukünftig auch mit dem beA Hinweise auf Verstöße gegen Berufspflichten gemäß § 25 BORA in vertraulicher Form von Anwalt zu Anwalt übermittelt werden können.“
Nachrichten mit dieser Kennzeichnung können nur durch Postfachinhaber oder Nutzer:innen mit den Rechten
11 – Nachricht (persönlich/vertraulich) öffnen
12 – Nachricht (persönlich/vertraulich) exportieren/drucken > enthält Recht 11
bearbeitet werden. Für die Bearbeitung von eEB sind die Rechte
16 – EBs signieren (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
17 – EBs versenden (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
erforderlich.

Sofern man im >Posteingang in der >Spaltenauswahl die Spalte >Persönlich/vertraulich in die >aktuelle Auswahl verschiebt, wird in der Nachrichtenübersicht ein kleines graues Schloß als Symbol dafür angezeigt:

In den Releaseinformationen sind zu diesen Neuerungen umfangreiche weitere Erläuterungen nachzulesen.

  • Vereinfachte Auswahl von Authentifizierungstoken

Zur Anmeldung am beA wird ein Sicherheitstoken, entweder die beA Karte (Hardwarezertifikat = HW) oder ein Softwaretoken (Softwarezertifikat = SW) benötigt. Gibt es auf einem Rechner sowohl ein HW als auch ein SW, kann der Benutzende auswählen, mit welchem Token die Anmeldung erfolgen soll. Gibt es nur ein Zertifikat, wählt das System jetzt den Token automatisch aus, das spart einen Mausklick;-)

  • Unterstützung weiterer Signaturkarten

Mit der beA Version 3.11 können Signaturkarten der Generation D-Trust 4.1 und TeleSec (TCOS 3.0 Signature Card 2.0) in der beA-Webanwendung für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen verwendet werden.

  • Vorbereitungen auf eine neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer

Bereits im Februar hatten wir berichtet, dass alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Mit der Version 3.11 wurden wurden die technischen Voraussetzungen geschaffen, dass die neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer in der beA-Webanwendung genutzt werden kann. Allerdings ändert sich für die Nutzer:innen derzeit noch nichts: „…genauere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt“.

Weiterhin wurden Fehler behoben und verschiedene Seiten der Anwenderhilfe erstellt und aktualisiert.

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

So schrieb mir eine Anwältin:

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

beA – Update auf Version 3.4

beA – Update auf Version 3.4

Mit Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021 hat die BRAK über das Update auf die neue beA-Version 3.4 informiert.

Damit Sie die neue beA-Version 3.4 nutzen können, ist zwangsläufig eine Aktualisierung der beA Client Security erforderlich.
Durch einen vermehrten Zugriff war zeitweise der Server überlastet, der beA-Support dokumentierte die Störungen:

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Version 3.4 vor:

  • Dateinamen

Dateinamen dürfen keine Leerzeichen enthalten. Unterstrich „_“ und Minus „-“ dürfen verwendet werden. Alle Buchstaben des deutschen Alphabets und alle Ziffern sind möglich. Zulässig ist nunmehr auch die Verwendung von Umlauten. Die maximale Dateinamenlänge beträgt 84 Zeichen inklusive der Dateiendung (.pdf). Bei Signaturdateien (.p7s = Signatur im beA) oder (.pkcs7 = externe Signatur) darf die Länge maximal 90 Zeichen betragen. beA weist mit einer Fehlermeldung darauf hin und verhindert das Hochladen von Dateien, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.

Praxistipp: Stellen Sie Regeln auf, wie Dateinamen in Ihrer Kanzlei abgespeichert werden. Achten Sie auf eine einheitliche Speicherung. Überprüfen Sie vor dem Hochladen ins beA, ob die Dateinamen den nunmehr geltenden Vorgaben entsprechen.

Sollte versehentlich eine Datei doppelt hochgeladen werden, so weist auch hier das System auf den Fehler hin:

  • Signaturdatei wird verborgen

Bislang erschien die Signaturdatei unterhalb der Datei, die signiert wurde. Nunmehr weist ein kleiner Pfeil vor dem Dateinamen darauf hin, dass es sich um eine signierte Datei handelt. Klickt man auf diesen Pfeil, wird die Signaturdatei angezeigt:

  • Rangfolge ändern

Jetzt besteht die Möglichkeit, die Rangfolge der hochgeladenen Dateien mit den rechts neu hinzugekommenen Pfeilen unter der Überschrift „Rang“ zu verändern:

  • Strukturdatensatz

Der Strukturdatensatz ist eine maschinenlesbare Datei, die im Dateiformat XML bei Versand an das Gericht beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Nunmehr ist das Häkchen bei Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Es kann entfernt werden, wenn eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden soll. Derzeit ist im beA nur pro Empfänger ein eigener Strukturdatensatz möglich.

Praxistipp: Beim Versand an Kollegen ist das Häkchen nicht erforderlich, es sei denn, Sie fordern ein elektronisches Empfangsbekenntnis an (das eEB ist ebenfalls ein Strukturdatensatz).

Darauf sollten Sie achten:

  • Schutzschriftenregister

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin, dass beim Versand an das Schutzschriftenregister der Haken beim Strukturdatensatz deaktiviert werden muss: „da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht die von Ihnen manuell angefügte Datei „xjustiz_nachricht.xml“, welche Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird.“

  • Fehler bei der Signaturprüfung

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin: „Beim Signieren eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) aus einem zuvor unter Abgabe eEB (Datum eintragen) gespeicherten Entwurfs entstehen Fehler, die dazu führen, dass die Signatur des eEB ungültig geprüft wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn das eEB vor dem Signieren NICHT gespeichert wurde. Bitte beachten Sie: Die Signatur des eEB ist nicht notwendig, wenn es der Postfachinhaber persönlich verschickt. Auch ohne Signatur kann ein Fehler entstehen, wenn nach dem Speichern der eEB-Abgabe als Entwurf das Datum noch einmal korrigiert wird. Der Fehler wird derzeit analysiert, wir informieren hier, sobald er behoben ist.“

  • Dringende Wartungsarbeiten

Der beA-Support teilt am 30.04.2021 mit: „Am 01.05.2021 finden Wartungsarbeiten am beA-System statt, durch die die derzeit auftretenden Performance-Einbußen im beA behoben werden sollen. Hierbei ist zwischen 00:30 Uhr und 02:30 Uhr mit Session-Abbrüchen zu rechnen.“

Auch die sporadisch noch auftretenden Störungen im Adressbuch stehen noch auf der To-Do-Liste:

  • Sporadische Störung bei der Suche im Adressbuch

„Die Suche nach beA-Adressen im EGVP-Adressbuch ist derzeit weiterhin sporadisch gestört, sodass es hierbei zur Fehlermeldung kommen kann, dass die Suchergebnisse unvollständig seien. In den Suchergebnissen ist dementsprechend anschließend kein beA-Eintrag enthalten. Eine Wiederholung der Suche führt in den häufigsten Fällen zu einem dann vollständigen Ergebnis inklusive beA-Adressen.

Umgekehrt kann es im beA zu Fehlermeldungen bei der Suche nach Justiz-Adressen kommen. Im beA erscheint somit eine Fehlermeldung die besagt, dass das gewählte Postfach möglicherweise nicht empfangsbereit ist. Es ist in einem solchen Fall empfohlen, das gewählte Gericht über „Empfänger hinzufügen“ → „Gesamtes Verzeichnis“ erneut als Empfänger hinzuzufügen. 

Wir arbeiten weiterhin gemeinsam mit der BNotK mit Hochdruck an der Behebung.“

  • Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes
    zwischen 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und 02.05.2021 bis 22:00 Uhr

Der beA-Support informiert: „Zwischen Samstag, dem 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und Sonntag, dem 02.05.2021 bis 22:00 Uhr sind Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das Serviceportal des beA-Anwendersupportes für ca. 4 Stunden nicht erreichbar sein. Anfragen an den beA-Anwendersupport können alternativ per E-Mail übermittelt werden: servicedesk@beasupport.de

 

Genießen Sie das erste Maiwochenende ohne beA und hoffen wir gemeinsam, dass alle derzeit vorhandenen Störungen und Performanceprobleme durch die nächtliche und Wochenendarbeit des beA-Support beseitigt werden. Wir wünschen hierzu gutes Gelingen!

 

 

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 1

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Mehr als 50 Teilnehmer haben am Online-Workshop teilgenommen.

51 % der Teilnehmer waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 49 % waren Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 35 % das beA nur passiv, 22 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 43 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback:…ich danke Ihnen für die informative Schulung, an der ich gestern hier in HH (Online) teilgenommen habe.

Ich nutze beA bereits und war eigentlich der Meinung die pdf´s richtig zu scannen (mit Durchsuchungsmöglichkeit)…..

musste aber feststellen,dass das zumindest nicht bei allen der Fall war…“

Damit Sie gewappnet sind, falls das Gericht Ihre Nachrichten moniert, zeige ich anhand des nachstehenden 4-seitigen Schreibens des Arbeitsgerichts Hamburg auf, wie Sie diese Fettnäpfchen umgehen können:

Analog zu § 130a Abs. 2 ZPO: Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.“

Das Gericht weist darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, sowohl die Klageschrift, als auch die Anlagen K1 bis K4, nicht zur Bearbeitung geeignet sind:

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass der Eingang der vorgenannten elektronischen Dokumente unwirksam ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Absender den Mangel heilen kann, wenn er das Dokument unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Nun folgen die Hinweise auf die technischen Rahmenbedingungen:

Jetzt kommen die Hinweise auf das zulässige Dateiformat PDF und ggf. zusätzliches TIFF:

sowie die Hinweise, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen:

Jetzt kommt der Hinweis zur Lösung der Probleme: PDF/A:
Nun erklärt das Gericht, dass die eingereichten Dokumente nicht alle technischen Rahmenbedingungen zugleich erfüllen:
Weiterhin wird mitgeteilt:
Es werden Tipps zur Überprüfung erteilt und es gibt Links zu nützlichen Hinweisen:
Endlich kommt das Gericht unter V. auf Seite 3(!) zum Punkt:
Es erfolgt die Chance zur Nachbesserung:
Zu guter Letzt weist die Kammer darauf hin:
„Aus gegebenem Anlass bittet die Kammer von telefonischen Nachfragen betreffend die im Einzelfall erforderliche technische Umsetzbarkeit der vom Gesetzgeber aufgestellten technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten abzusehen. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen obliegt der Vorsitzenden und nicht der Geschäftsstelle, die insoweit keinerlei Auskünfte hierzu erteilen kann. Sollten weitere Hinweise erforderlich sein, werden diese entsprechend von der Vorsitzenden rechtzeitig erteilt werden.“

 

Es gibt Anwälte, die kommen auf die Idee, Ihre Schriftsätze mit einer anderen Schriftart neu zu erstellen. Das ist nicht notwendig.
Es genügt die Umwandlung des Word-Dokuments in ein PDF/A. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass auch alle Anlagen als PDF/A gespeichert und hochgeladen werden. Ob Ihre Dokumente durchsuchbar sind, überprüfen Sie mit der Tastenkombination STRG+F: Geben Sie ins Suchfeld ein Wort im Text ein. Springt der Cursor dorthin, ist der Text durchsuchbar und ermöglicht damit auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr. Wenn Sie Dokumente einscannen, achten Sie darauf, dass die Dokumente texterkannt (OCR) eingescannt werden, hier ein Beispiel anhand des Fujitsu ScanSnap iX1500:

 

Hoffentlich bleiben Ihnen damit solche Monierungen Ihrer Gerichte erspart! (Und falls doch: Schicken Sie mir gerne die Monierung, wir helfen dann bei der Lösung).
Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 11 % Passiv-Nutzer, 22 % Passiv mit eEB und immerhin 67 % (vor Beginn 43 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein gutes Ergebnis :-)

 

P.S.: In 335 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit, ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!

Ja ist denn heut‘ schon Weihnachten? Anwaltspostfach beA macht Wünsche wahr

Es gibt einen Exportier-Button

Fast genau vor zwei Jahren, am 11. Dezember 2018, wurde ein beA-Update verschoben, diverse Störungsmeldungen machten die Runde.
Und nun: Mit Newsletter 15/2020 vom 3. Dezember 2020 kündigte die BRAK an: „diese Ausgabe des beA-Newsletters widmet sich ausschließlich der Version 3.2 der beA-Webanwendung und den darin vorgenommenen Weiterentwicklungen, die die BRAK voraussichtlich noch vor Weihnachten bereitstellen wird.“
Auf meinem Wunschzettel 2018 standen:
    1. Kontinuität der Erreichbarkeit der beA-Server
    2. Information auf der beA-Startseite über die eventuellen Störungen,
      zumindest einen Link, der weiterführt
    3. Aktuelle Nachweise für Störungsmeldungen
    4. Einen Exportierbutton

      für empfangene und gesendete Nachrichten und Empfangsbekenntnisse, wie es ihn für Postfach- und Nachrichtenjournal schon gibt.
    5. Hilfe durch die beA-Hotline.

Seit der Übernahme durch Wesroc sind die Störungen rückläufig. Die Störungsdokumentation zeigt folgende Meldungen an:

Es wird also hinter den Kulissen fleissig an der Weiterentwicklung des Anwaltspostfachs beA gearbeitet.

Der beA-Support weist auf der Startseite unter der freundlich lächelnden Dame auf das neue beA-Release am 9.12.2020 hin:

Mit dem neuen Exportier-Button ist es jetzt möglich, mehrere Dateien auf einmal zu exportieren.
beA vergibt für die ZIP-Datei einen Dateinamen im Format „Jahr-Monat-Tag-Uhrzeit-beA“, dahinter verbergen sich dann die einzelnen ZIP-Dateien mit den Dateinamen „Nachricht_5132391X“, das ist die Nachrichten-ID, die jede Nachricht von beA automatisch erhält und die über die Funktion „Sonstige Nachrichten“, „Spaltenauswahl“, „Nachrichten-ID“ sichtbar gemacht werden kann.
Für die Empfängerauswahl genügt es, jetzt eines der Kriterien „Name“ „Vorname“ „PLZ“ „Ort“ anzugeben, vorher waren zwei Angaben Pflicht. Auch merkt sich beA, ob die Auswahl aus dem eigenen Adressbuch oder aus dem Gesamten Verzeichnis erfolgen soll, bislang war immer das Adressbuch voreingestellt.
Das Nachrichtenfeld ist unter die Dateianhänge gewandert. Das ist gut so, wird doch dieser Bereich unverschlüsselt übermittelt und kann die Justiz mit diesem Feld nichts anfangen. Unverständlich ist daher, warum die Nachrichtenfußzeile jetzt prominent als „Fußzeile hinzufügen“ in der geöffneten Nachricht unter „Sonstige Funktionen“ auftaucht.
Die Spaltenbreite kann jetzt so geändert werden, dass die Einstellungen übernommen werden. Das ist sehr hilfreich und dient der Übersichtlichkeit ebenso wie der auf 10 Anhänge verlängerte Anzeigenbereich.
Dann möchte ich mal meinen Weihnachts-Wunschzettel 2020 für das Jahr 2021 anmelden:
1. Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen an die Anwaltssoftwarehersteller, damit die beA-Schnittstelle einen vollständigen, rechtssicheren Export ermöglicht.
2. Kanzleipostfach (die Diskussionen anläßlich der BRAO-Reform zeigen, dass hier Bedarf an praxisgerechten Lösungen besteht)
3. Die Inhalte der Felder (Häkchen)
werden nicht an den Empfänger übertragen, sie dienen lediglich der internen Kommunikation in der Kanzlei.
Gleichwohl kommen die Felder als nicht ausgefüllt beim Empfänger an:
M.E. könnten die Felder entfallen. Wenn sie erhalten bleiben, sollten nicht ausgefüllte Felder beim Empfänger unsichtbar sein.
Oder aber die Inhalte werden an den Empfänger übermittelt. So würden die Felder ggf. wieder einen Sinn ergeben.
4. Einheitliche Vorgaben zu Dateiformaten, Dateinamen und Dateilängen, aber das ist ja Ländersache und wird ggf. in den bald veröffentlichten neuen ERVB 2021 geändert;-)
Ich wünsche allen einen guten Jahresendspurt und vor allem: Bleiben Sie gesund!

Verhasst, bekämpft, nicht unterzukriegen: Rückblick und Ausblick zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

5-jähriges Jubiläum: Das Portal zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA bea-abc.de

 

Erinnern Sie sich noch: Im Juli 2015 startete

bea-ABC – Informationsportal zum Elektronischen Rechtsverkehr, zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA und zur digitalen Kanzlei

mit den ersten Beiträgen. So interviewte mich Ralf Zosel zu den Besonderheiten und Erwartungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfüllen sollte.

Zum 1. Januar 2016 sollte es eigentlich losgehen. Im November 2015 teilte die BRAK dann mit, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspreche und daher der Starttermin verschoben werde.

Zwischenzeitlich wehrten Anwälte sich mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und versuchten, den Start des beA zu verhindern.

Der ursprunglich ins Auge gefasste Starttermin zum 29. September 2016 wurde auf den 28. November 2016 verschoben.

Gut ein Jahr später geriet das beA erneut in die Schlagzeilen: Markus Drenger vom Chaos Computer Club (CCC) wurde von einem Bekannter, seines Zeichens Rechtsanwalt, gebeten, sich das beA einmal näher anzusehen.

Was danach kam, ist hinlänglich bekannt: beA wurde am 22. Dezember 2017 von der BRAK wegen Sicherheitsmängeln vom Netz genommen.

Am 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach zum 3. September 2018 wieder startet.

Es gab Höhen und Tiefen, die Geduld der Anwender wurde auf eine harte Probe gestellt. Im Netz kursierten böse Beschimpfungen.
Verschiedene Gerichte, bis hin zum BGH, wurden mit dem beA befasst: So klagte ein Rechtsanwalt gegen die BRAK mit dem Ziel, die Einführung des beA zu unterlassen. Auch gegen die Kosten der Kammerumlage für das beA wurde geklagt. Die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein, wo das beA seit dem 1. Januar 2020 aktiv genutzt werden muss, wiesen bereits Ende 2018 auf die Stolperfallen bei der Klageübermittlung per beA hin. Dass ein Anwalt seine beA-Karte nebst PIN nicht an seinen Vertreter weitergeben darf, musste im Juni 2019 ein Rechtsanwalt leidvoll erfahren. Die Liste ließe sich fortsetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Was bleibt: Die Gewissheit, dass die aktive Nutzungspflicht des beA spätestens zum 1. Januar 2022 für alle Bundesländer beginnt.
Ebenso kann es sein, dass weitere Bundesländer dem Beispiel von Schleswig-Holstein folgen und bereits zum 1. Januar 2021 die aktive Nutzungspflicht anordnen.
Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, um das beA (mit all seinen Fettnäpfchen) kennenzulernen, denn, so der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019:
„Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“
Danke für Ihr Interesse.
Gutes Gelingen mit beA wünscht Ilona Cosack.

 

Übernahme Anwaltspostfach beA ab 12. Juni 2020

Wesroc GbR übernimmt das Anwaltspostfach beA

Downtime von Freitag, 12. Juni 2020, 12 Uhr bis Montag, 15. Juni 2020, 8 Uhr

Mit Newsletter 9/2020 vom 4. Juni 2020 gibt die BRAK bekannt, dass ab Freitag, 12. Juni 2020, 12.00 Uhr bis Montag, 15. Juni 2020, 8 Uhr die Übernahme des beA durch die neuen Dienstleister Wesroc GbR (Gesellschafter: Westernacher Solutions GmbH, Rockenstein AG) erfolgt.

Unter https://portal.beasupport.de/ gibt es ein neues Serviceportal für die Nutzer des beA:

Man kann sich dort einfach registrieren und Fragen und Verbesserungsvorschläge per Ticketsystem einstellen. Ich habe das gleich mal ausprobiert und neben einer Frage auch meinen Weihnachtswunsch aus 2018 angebracht:

Offenbar wird das Ticketsystem auch nachts fleißig genutzt: Zwischen meiner ersten Frage und den beiden weiteren Tickets waren 27 Nummern. Auf die Reaktionszeiten und Antworten bin ich gespannt.

Das ist ein guter Anfang und wir wünschen Wesroc viel Erfolg bei der Betreuung der beA-Nutzer. Hoffen wir, dass viele Verbesserungsvorschläge bald umgesetzt werden.

 

 

Neuer Support für das Anwaltspostfach beA ab 2. Juni 2020

Neuer Support für das Anwaltspostfach beA ab 2. Juni 2020

Mit Sondernewsletter 1/2020 vom 20. Mai 2020 gibt die BRAK bekannt, dass ab Dienstag, 2. Juni 2020, 8.00 Uhr, die Ansprechpartner für beA wechseln.

Der neue beA-Service Desk, die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das beA, wird unter folgenden Kontaktdaten erreichbar sein:

Telefon:               030-217 87 017

E-Mail:                 servicedesk@beasupport.de

Service-Portal:
portal.beasupport.de

Weiterhin teilt die BRAK mit:

„Ab dem 2.6.2020 erhält wie bisher jeder Hinterleger einer Störungsmeldung automatisch eine E-Mail, die über Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, um den Bearbeitungsstand einsehen zu können. Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen.

Jeder Hinterleger einer Support-Anfrage erhält weiterhin automatisch eine E-Mail, die über die Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, damit der Bearbeitungsstand verfolgt werden kann. Die Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen.

Alle Nutzer des beA, die eine Support-Anfrage bis zum Stichtag beim bisherigen Dienstleister platziert haben, die noch nicht abschließend bearbeitet wurde, werden per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert werden.“

 

Unter https://portal.beasupport.de/ findet sich derzeit folgende Hinweisseite:

Neuer beA-Support

 

Über das lange Pfingstwochenende werden bereits die Schulungspostfächer auf die neue Plattform durch die neuen Dienstleister Westernacher Solutions und rockenstein AG migriert, so dass nach erfolgreicher Übernahme optimistisch davon ausgegangen werden kann, dass dann auch demnächst die Anwalts-beA-Umgebung von den neuen Dienstleistern übernommen wird.

Wir freuen uns und wünschen gutes Gelingen.