Aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2020 beim beA

Schleswig-Holstein führt ab 1. Januar 2020 die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA in der Arbeitsgerichtsbarkeit ein

In 35 Tagen beginnt die aktive Nutzungspflicht (und noch 19 Arbeitstage bis Heiligabend)

Noch ist es nicht in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein veröffentlicht.

Aber das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung in Schleswig-Holstein hat mit Medien-Information vom 26. November 2019 bekannt gegeben:

Verpflichtende elektronische Einreichung in Arbeitsgerichtssachen kommt zum Jahreswechsel

„KIEL. Schleswig-Holstein wird zum 1. Januar 2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Eine entsprechende Landesverordnung wird von Justizministerin Sabine Sütterlin-Waack im Dezember ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Damit sind ab 1. Januar 2020 alle sogenannten professionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausschließlich elektronisch einzureichen.“

Die entsprechende Norm des Arbeitsgerichtsgesetzes lautet:
§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz  vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

#TeamArbeitsrecht

Alle Rechtsanwälte, die Klagen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn, Lübeck und dem LAG Schleswig-Holstein einreichen, müssen dies ab dem 1.1.2020 ausschließlich über das Anwaltspostfach beA erledigen.

Achten Sie darauf, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt mit einfacher Signatur (=Namenszug) und bei Einreichung durch Mitarbeiter oder Vertreter (ohne Zusätze wie i.A., i.V., pro abs., etc.) mit zusätzlicher qualifizierter elektronischer Signatur den Schriftsatz unterzeichnet (signiert).

Bereits am 08.04.2019 hat das OLG Braunschweig (11 U 146/18) entschieden, dass nur dann ohne qeS versendet werden kann, wenn die einfache Signatur (Namenszug des Rechtsanwalts) unter dem Schriftsatz mit dem Absender des Anwaltspostfachs identisch ist (§ 130a Abs. 3 ZPO).

Reicht ein Vertreter das Dokument ein, muss es zwingend mit einer qeS und der einfachen Signatur des Vertreters ohne weitere Zusätze wie i.A. versehen sein.

Das ArbG Lübeck (6 Ca 679/19) hat am 19.06.2019 klargestellt:

Rechtsanwalt darf beA-Karte samt PIN nicht an seinen Vertreter übergeben.

Hier hatte der Rechtsanwalt seiner Vertreterin seine beA-Karte nebst PIN übergeben. Die Vertreterin unterzeichnete den vom Rechtsanwalt vorbereiteten Schriftsatz mit „…in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin“. Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN ohne qeS von der vertretenden Rechtsanwältin an das Gericht übersandt. Auch hier bemängelte das Gericht, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestanden habe.

Gravierender sei jedoch die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Daher sei zumindest bis zur Änderung der PIN der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.

Fazit:

  1. Auch wenn der Anwalt selbst über sein beA versendet, ist es sinnvoll, den Schriftsatz mit einer qeS zu versehen.
  2. Der Vertreter muss immer mit qeS versenden und ohne Zusatz i.A., i.V., pro abs., etc.
  3. Der Rechtsanwalt darf seine beA-Karte keiner weiteren Person (Vertreter, Mitarbeiter etc.) aushändigen und hat seine PIN geheim zu halten (§ 26 RAVPV).

Es ist zu begrüßen, das Schleswig-Holstein als Vorreiter mit dem Elektronischen Rechtsverkehr zum 1. Januar 2020 aktiv startet und wir wünschen allen Beteiligten gutes Gelingen.

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