Ab 1. August 2024: Bundesverfassungsgericht nimmt am ERV teil

Ab 1.8.24: BVerfG nimmt am ERV teil

Das Anwaltspostfach beA bekommt Gesellschaft

Das Anwaltspostfach beA bekommt Gesellschaft

  • beA, beN, beBPo

Bislang kennen wir beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach, beN, das besondere elektronische Notarpostfach und beBPo, das besondere elektronische Behördenpostfach.

  • GePo

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sind weitere elektronische Postfächer im Anmarsch:

Das Kanzleipostfach, jetzt Gesellschaftspostfach genannt, soll für alle Berufsausübungsgesellschaften in Zukunft zur Verfügung stehen.

Damit ist der Weg frei für ein weiteres beA für diejenigen Kanzleien, die als Berufsausübungsgesellschaften zukünftig in das Gesamtverzeichnis eingetragen werden können.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf ist jetzt vorgesehen, dass die Einrichtung eines GePo verpflichtend ist, um die Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft für die Justiz zu vereinfachen und zu gewährleisten. Hier heißt es: „Auch für die Gerichte entstehen durch das Gesellschaftspostfach Vorteile, da sie nicht mehr im Einzelfall prüfen müssen, welche Berufsträgerin beziehungsweise welcher Berufsträger für die Berufsausübungsgesellschaft tätig ist, sondern Zustellungen an das Gesellschaftspostfach vornehmen können.“

Das GePo ersetzt jedoch das einzelne beA des jeweiligen Berufsträgers nicht.

Erstaunlich ist, dass man bei der Berechnung des Aufwandes davon ausgeht, dass durch ein GePo in den größeren Kanzleien eine Zeitersparnis von 10 Stunden pro Jahr (!) erfolgen würde. Das halte ich für sehr gering, schließlich würde ein GePo die Kanzleiorganisation doch erheblich vereinfachen.

Ebenso erstaunlich ist, dass bei der Berechnung für die einmalige Einrichtung von lediglich 1,5 Stunden ausgegangen wird, davon 1 Stunde für eine Person mit mittlerer Qualifikation und 0,5 Stunden für eine Person mit hoher Qualifikation (Rechtsanwalt:in). Die dabei „unter Zugrundelegung der Lohnkostentabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang VI, Zeile M, Dezember 2018,“ ermittelten Kosten betragen bei ca. 4.200 zulassungspflichtugen und ca. 500 nicht zulassungspflichtigen Gesellschaften: „Aufwand einmalig: (35,4 Euro + (0,5 x 58,8)) x 4700 = 304 560 Euro einmalig, rund 300 000 Euro.“

Hingegen geht man bei den RAK von 4 Stunden pro Gesellschaft aus und legt auch höhere Stundensätze (2 Stunden für den gehobenen, 2 Stunden für den mittleren Dienst) zugrunde: „((2 x 61,90 Euro) + (2 x 42,40 Euro)) x 3 150 = 657 090 Euro.“

Anhand der Einrichtung für die Syndikuspostfächer wird geschätzt, dass für die BRAK ein Aufwand von etwa 600.000 Euro an Fremdkosten und weitere 200.000 Euro interne Kosten, somit an Einmalaufwand 800.000 Euro entsteht. Jährliche Kosten werden auf rund 300.000 Euro geschätzt.

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 09.06.2021 (19/30516) wurde empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/27670 mit folgenden Maßgaben anzunehmen:

Einfügung von § 31b BRAO:

„§ 31b
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft
sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.

(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft
auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

Auf Antrag könnte dann eine Kanzlei mit mehreren Standorten (Zweigstellen) weitere GePo beantragen.

Interessant ist auch hier der Hinweis: „Zudem können die Rechtsanwaltskammern dann alle Mitglieder über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erreichen.“

Besonders beliebt sind die kammerseitigen Posteingänge bei den Anwält:innen nicht wirklich;-)

Wichtig ist auch der Hinweis: „Die Berufsausübungsgesellschaft kann Gerichten gegenüber nach § 130 Nummer 1a ZPO das jeweilige besondere Anwaltspostfach benennen, an das Zustellungen erfolgen sollen. Da alle für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer dieser zuzuordnen sind, gilt jedoch auch dann, wenn dem Gericht oder der Gegenseite ein bestimmtes besonderes Anwaltspostfach benannt wurde, eine Zustellung an ein anderes Anwaltspostfach dieser Berufsausübungsgesellschaft
als wirksame Zustellung.“

Bis das GePo zur Verfügung steht, muss noch viel Vorarbeit geleistet werden. Zum Inkrafttreten wird im Gesetzentwurf ausgeführt:

„Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Vorlaufzeit erforderlich. Sowohl die Kammern als auch die betroffenen Berufsausübungsgesellschaften sollen die erforderliche Zeit erhalten um Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere muss die Aufnahme der Berufsausübungsgesellschaften in das Rechtsanwaltsverzeichnis durch die Kammern vorbereitet werden. Auf der anderen Seite sind die vorgenommenen Anpassungen verfassungsrechtlich geboten und für die zukünftige Organisation der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe wesentlich. Daher soll das Inkrafttreten nicht länger als unbedingt erforderlich hinausgeschoben werden.
Ein Inkrafttreten zum Ersten eines Quartals kann nicht angeordnet werden. Aus den dargelegten Gründen ist einerseits eine ausreichende Übergangsfrist vorzusehen, die aber andererseits nicht über das unbedingt erforderliche Maß ausgedehnt werden soll. Um für die betroffenen Kreise Planungssicherheit herzustellen, soll die Frist bis zum Inkrafttreten mit der Verkündung beginnen, wenn der endgültige Inhalt des Gesetzes feststeht.“

Es wird also kein Weg daran vorbeiführen, sich auf die dann bundesweit geltende, aktive Nutzungspflicht ab dem 1.1.2022, in 184 Tagen, mit dem eigenen beA vorzubereiten, denn ein GePo wird bis dahin nicht zur Verfügung stehen!

  • eBO

Voraussichtlich bereits zum 1.1.2022 wird es jedoch bereits das eBO, das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, geben.

Damit können Bürger:innen, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte mit der Justiz im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren, wobei das eBO für die Verbände erst zum 1.1.2024 verpflichtend werden soll.

  • beSt

Bereits zum 1.1.2023 wird es für Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigte ernst:

Das beSt, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, soll nach § 86d StBerG-E nebst einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (§86e StebrG-E) kommen. Zeitlich soll die berufsrechtliche (passive) Nutzungspflicht zum 1.1.2023 eingeführt werden (vgl. § 157e StebrG-E).

Dazu wird die Bundessteuerberaterkammer eine Steuerberaterplattform einrichten. Darüber hinaus soll die Steuerberaterplattform „einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch (zum Beispiel Übermittlung von Vertragsentwürfen, Nachweisen, Erklärungen) und eine sichere
sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen (zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte) ermöglichen.“

Anders als beim beA setzt man bei den Steuerberatern auf die Fachsoftware zur Identifizierung und Authentifizierung über eine digitale Schnittstelle zur Steuerberaterplattform. Der Datenaustausch soll ausschließlich direkt zwischen der Fachsoftware und den an die Steuerberaterplattform angeschlossenen Diensten erfolgen. Zugang zum beSt soll nur über die Steuerberaterplattform möglich sein.

Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften werden verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren. Analog zum beA soll eine passive Nutzungspflicht vorgesehen werden. Verfahrensrechtlich wird nach Inbetriebnahme eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte bestehen. Damit unterliegende Steuerberater:innen direkt einer aktiven und passiven Nutzungspflicht und müssen sich verpflichtend einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren.

Dritten soll ermöglicht werden, Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigten auch gegen deren Willen Dokumente über das beSt zu übersenden.

Es kann bestimmt werden, dass nur ein Berufsträger berechtigt ist, in das Postfach eingestellte elektronische Dokumente zu versenden. Der Zugriff anderer Personen wie Kanzleiangestellten kann somit auf eine Leseberechtigung beschränkt werden. Die Einzelheiten sind in der Verordnung nach § 86f StBerG-E zu regeln.

Analog des beA können die gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit gelöscht werden. Ebenso soll das beSt barrierefrei ausgestaltet werden.

Wir freuen uns auf die neuen Geschwister und den Fortschritt auf dem Weg der Digitalisierung.

Willkommen beim Elektronischen Rechtsverkehr!