Anwälte müssen auf Anwaltspostfach beA verzichten

Das Anwaltspostfach beA wird wegen Updates am Wochenende 1. und 2. Juli nicht erreichbar sein.

Schon an Pfingsten mußten Anwälte auf das Anwaltspostfach beA verzichten. Vier Tage lang war das beA nicht erreichbar, weil umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Das nächste Update steht jetzt am Wochenende an:

Wer versucht, sein beA aufzurufen, erhält folgenden Hinweis:

In den nächsten 185 Tagen wird das Anwaltspostfach beA noch mehrfach Updates erhalten. Informieren Sie sich über die notwendigen Änderungen im Newsletter der BRAK, den Sie hier abonnieren können: https://bea-abc.de/literatur/

Prüfen Sie Ihre Arbeitsabläufe:

Haben Sie einen Notfallplan, der auch Updates von beA einschließt?

Wie verhalte ich mich, wenn durch das Update die beA-Umgebung nicht zur Verfügung steht?

Die Lösung bietet § 130 d Abs. 2 ZPO:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man kann dann also ausnahmsweise Papier bei Gericht einreichen und muß dann nachweisen, dass eine elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich war. Ggf. muß ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.

Bleibt die Interpretation, welche „technischen Gründe“ eine elektronische Einreichung vorübergehend verhindern. Wenn der Internetzugang gestört ist, wird die spannende Frage sein, ob es genügen wird, dass bei Büroschluß um 18 Uhr im Falle eines Ausfalls des Internet dann wieder das gute alte Fax zum Einsatz kommt. Oder ist der Anwalt verpflichtet, bis zum Fristablauf im Büro auszuharren und zu testen, ob der Internetanschluss bis Mitternacht wieder funktioniert?

Der Ausfall von Kartenlesegeräten und beA-Karten wird nach meiner Einschätzung jedoch dem Verantwortungsbereich des Anwalts zugerechnet. Hier würde eine Bevorratung mit Ersatz-Lesegeräten und einer weiteren, für das beA qualifizierten Signaturkarte die Unmöglichkeit beseitigen, so dass jeder Anwalt dafür sorgen sollte, dass er ab dem 1.1.2018 Ersatz vorrätig hält oder aber einen Kollegen hat, der bereit ist, rechtzeitig vor Fristablauf mit seiner eigenen Signaturkarte den Schriftsatz zu signieren. Hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden.

Genießen Sie dieses Wochenende ohne beA. Erstellen Sie Ihren eigenen Zeitplan, damit Sie gut vorbereitet in den Elektronischen Rechtsverkehr starten können.