Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

Boxenstopp für beA

Boxenstopp: Der Streit um das Anwaltspostfach beA geht weiter.

Am 28.9.2016 hat der Anwaltsgerichtshof Berlin den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen.

„Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“,  hält BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

Die BRAK informiert mit Pressemitteilung Nr. 11 vom 28.9.2016 auf der Seite brak.de unter der Rubrik für Journalisten:

„Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“.

Der Anwaltsgerichtshof hatte der BRAK untersagt, das beA für zwei antragstellende Rechtsanwälte ohne deren Einwilligung freizuschalten.

Da im System technisch nur alle Anwälte oder kein Anwalt freigeschaltet werden können, wird die Freischaltung zum 29.9.16 für alle Anwälte verhindert.

Am 27.9.2016 hat die BRAK beantragt, die einstweiligen Anordnungen aufzuheben, die Stellungnahmefrist für die Rechtsanwälte läuft bis 10.10.2016.
Update: Die Stellungnahmefrist wurde bis zum 24.10.2016 und ein weiteres Mal bis zum 31.10.2016 verlängert.

Die am 28.9.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung RAVPV stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

„Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, und betont:

„Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Fazit:

Noch ist das Rennen nicht vorbei. Nutzen Sie den Boxenstopp, um Ihre Kanzlei fit für den Elektronischen Rechtsverkehr zu machen.

Es beginnt eine neue Ära. Nach der Einführung von Computer und Internet eine Chance, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen.

Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld.

Neben der Digitalisierung der Arbeitsabläufe erfordern Legal Tech und alternative Rechtsdienstleister, auch die Kanzleistrategie auf den Prüfstand zu stellen.

Meine Empfehlung:

Bis zum 1.1.2018 sind noch rund 15 Monate. Das beA ist ein Mosaikstein auf dem Weg zur digitalen Kanzlei.

Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan zur Umsetzung. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein.

Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu verbessern.

Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt.

 

Hilft die RAVPV dem Anwaltspostfach beA ins Ziel?

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) am 28. September 2016 in Kraft getreten

beA-Karte

Mit Spannung erwartet, wurde die RAVPV am 23. September 2016 im Bundesrat verkündet und am 27. September 2016 auf Seite 2167 des Bundesgesetzblatts, Jahrgang 2016, Teil I, Nr. 45, veröffentlicht.

Zu beachten ist § 26 Datensicherheit:

(1) „Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. “

  • Berufsträger sollten also die beA-Karte bei sich behalten und nicht in Versuchung geraten, diese Karte weiterzugeben.
  • Für Mitarbeiter gibt es Mitarbeiter-Chipkarten und ggf. Softwarezertifikate.

sowie die Übergangsregelung in § 31:

„Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.

  • Es gibt die Chance, den Umgang mit dem beA zu üben, ohne dass das Damoklesschwert der Haftung über dem Berufsträger schwebt.
  • Fangen Sie mit der Korrespondenz mit Kollegen an und entscheiden Sie, wann Sie auch mit Gerichten kommunizieren.

 

Mit Presseerklärung vom 27. September 2016 und unter der Überschrift:

BRAK kämpft für Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

hat die BRAK auf der Seite www.brak.de unter der Rubrik „Für Journalisten“ die derzeitige besondere Situation erklärt.

Warten wir also ab, wie sich die letzten Septembertage des Jahres 2016 entwickeln.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns.

Lesen Sie auch unsere 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA in der aktuellen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlages.

Im letzten Blogbeitrag haben wir die PIN-Änderung erläutert und Hinweise für die notwendige Installation der Client Security Software gegeben.

In den nächsten Beiträgen erfahren Sie, wie Sie Ihr beA registrieren und welche Rechte für Mitarbeiter und Vertreter notwendig sind.