Anwaltspostfach beA – Wie geht es weiter?

Anwaltspostfach beA – Wie geht es weiter?

Seit dem 23. Dezember 2017 ist das beA offline. Die passive Nutzungspflicht kann nicht erfüllt werden. Es können keinerlei Nachrichten in das beA der Anwälte gesandt oder von dort abgeholt werden. Gerichte sind daher auch nicht in der Lage, Nachrichten an Anwälte zu senden.

Die BNotK hat den Bestellprozess von beA-Karten sowie Kartenlesegeräten aktuell eingestellt mit der Begründung, dass beA nicht verfügbar sei.

Nach der Presseerklärung vom 27. Dezember 2017 und dem beA-Sondernewsletter ebenfalls vom 27.12.2017 gibt es auf der bea.brak-Seite jetzt sechzehn Fragen und Antworten zum Thema „beA muss vorerst offline bleiben“

Nachfolgend die wichtigsten:

  • Wann rechnen Sie damit, das beA wieder in Betrieb nehmen zu können?

Aktuell können wir daher noch keine genaueren Zeitpunkte nennen, wann beA wieder ans Netz gehen wird. Wir prüfen gegenwärtig unterschiedliche Varianten. Sobald diese Prüfungen abgeschlossen sind, wird es der BRAK möglich sein, einen Zeitpunkt zu benennen, wann die beA Plattform wieder zur Verfügung steht.

  • Ab 1. Januar wird die Nutzung des beA für Anwälte zur Pflicht. Ist es realistisch, dass die Sicherheitsprobleme bis dahin behoben sind? 

Aktuell müssen wir davon ausgehen, dass eine solche Lösung nicht zum 1. Januar gefunden wird und die beA Plattform daher länger offline sein wird.

  • Welche Auswirkungen hat die neue „beA-Panne“ auf die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte (Stichtag 1.1.2018)?

Dies bedeutet, dass die Rechtsanwälte nach dem 1. Januar vorerst nicht ihrer passiven Nutzungspflicht nachkommen können. Damit trifft den einzelnen Rechtsanwalt aber auch keine individuelle Verantwortung. Die BRAK ist der Auffassung, dass dem einzelnen Rechtsanwalt daher keine berufsrechtliche Pflichtverletzung vorgehalten werden kann.

Alternativen zum beA für das Mahnverfahren und das Schutzschriftenregister

Wer bisher mit dem Barcode-Mahnverfahren gearbeitet hat, kann dieses Verfahren mindestens bis zum 31.12.2019 nutzen.

Die erweiterte Nutzungspflicht für die Folgeanträge im Mahnverfahren ab 1.1.2018 kann ebenfalls über das Online-Mahnantragsportal erfüllt werden.

Als Alternative und Ersatz zum bisherigen EGVP kann als Drittprodukt der Governikus Communicator Justiz Edition genutzt werden.

Schutzschriften sind über das zentrale Schutzschriftenregister bereits seit dem 1.1.2017 ausschliesslich elektronisch einzureichen. Das geht entweder auch mit dem Governikus Communicator oder auch online über das Justizportal des Bundes und der Länder. Die Besonderheit beim Schutzschriftenregister ist, dass es sich um ein vollautomatisiertes Verfahren handelt, so dass die Einreichung von Schutzschriften an bestimmte technische Rahmenbedingungen geknüpft ist, um eine ordnungsgemäße Verarbeitung zu ermöglichen.

De-Mail als Alternative?

Wer unabhängig vom beA der Pflicht aus § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nachkommen will, könnte auch die Nutzung von De-Mail in Betracht ziehen. Dr. Henning Müller hat in seinem Blog umfangreich die Möglichkeiten beschrieben.

In Winterschlaf verfallen oder handeln?

Die Angst vor der passiven Nutzungspflicht des beA ist hoch, daher ist nur allzu verständlich, dass die Zwangspause von vielen Anwälten begrüßt wird. Dennoch ist der elektronische Rechtsverkehr nicht aufzuhalten. Lediglich die Zeit, um Arbeitsabläufe auf eine digitale Arbeitsweise umzustellen, wird verkürzt. Zum Jahreswechsel werden häufig gute Vorsätze gefasst, stellen Sie die Weichen für 2018 auf Erfolg und handeln Sie.

Gutes Gelingen und die besten Wünsche für ein spannendes und erfolgreiches Jahr 2018 wünscht Ilona Cosack

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