Aufgepasst bei der Adressauswahl im besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA
Nicht jeder, der im beA als Empfänger adressierbar ist, ist darüber zu erreichen!
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ein beBPo, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach. Ebenso wie die 15 regionalen Deutschen Rentenversicherungen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Ein beBPo erhält man, im Gegensatz zum beA, nur auf Antrag. Es muss eingerichtet werden. Auf der Homepage des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (egvp.de) finden sich die Informationen dazu:
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen ab 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat.
Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.
Leider reagiert die Deutsche Rentenversicherung auf Nachrichten, die über das beA eingereicht werden, nicht.
Auf Nachfrage teilte die DRV mit, dass der Absender vermutlich eine „Return-To-Sender“-Nachricht (RTS-Nachricht) erhalten habe, mit der er über einen nicht vorhandenen Datenanhang informiert wurde.
Als Begründung wurde angegeben, dass eingehende Nachrichten nur verarbeitet und auch innerhalb der Behörde weitergeleitet werden können, wenn ein XJustiz-Datensatz (Strukturdatensatz) beigefügt wird. Seit der Version 3.4 ist beim Erstellen einer Nachricht das Häkchen beim Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Im Gegensatz zu den Gerichten wird allerdings der Empfänger des Strukturdatensatzes im Feld „Justizbehörde“ nicht angegeben. Angefangen bei A, dem „Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen“ über die Amtsanwaltschaften Berlin und Frankfurt am Main, finden sich alle Amtsgerichte von Aachen bis Zwickau (Achtung: danach kommen noch die Amtsgerichte Öhringen und Überlingen), die Anwaltsgerichte, die Arbeitsgerichte (Achtung: die Auswärtigen Kammern haben eigene Adressen), die Bayerischen Gerichte, das Berufungsgericht für Heilberufe in Sachsen-Anhalt, Berufungsgerichtshöfe der Ingenieurkammern und viele mehr. Schlusslicht bildet mit Z das Zentrale Elektronische Schutzschriftenregister und danach folgen noch diverse als „aufgelöst“ bezeichnete Postfachadressen.
beA weist darauf hin, dass für die Justizbehörde ein Strukturdatensatz ausgewählt werden muss:
In der Listbox findet sich weder über die Suche noch über das Alphabet der richtige Empfänger:
Die DRV schreibt:
„Die Wichtigkeit dieses „XJustiz“-Datensatzes“ für die elektronische Zuordnung innerhalb der Behörden ist der Bundesrechtsanwaltskammer unter Umständen nicht bekannt. Nach unserer Kenntnis wird dort nur von einer Relevanz dieses Datensatzes für Gerichte und Staatsanwaltschaften ausgegangen, weil nach den uns vorliegenden Veröffentlichungen mit dem beA bisher ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen und müssen.“ Und weiter: „Umgekehrt sind wir zur Zeit (noch) nicht verpflichtet, die elektronische Kommunikation mit der Anwaltschaft über unsere beBPos zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der sogenannten Safe-IDs der Rentenversicherungsträger im „offiziellen“ Adressverzeichnis dient (bisher) vor allem dem Zweck der Sicherstellung der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und anderen Behörden, damit diese die Adressen der jeweiligen Rentenversicherungsträger finden und sie adressieren können.“
„Wir empfehlen Ihnen, für eine Übergangszeit andere sichere elektronische Kommunikationswege zu verwenden, ggf. ist für Ihr Anliegen die Bundesrechtsanwaltskammer der zutreffende Ansprechpartner.“
Die darüber informierte BRAK teilt mit:
„Die Kommunikation mit der Deutschen Rentenversicherung stellt sich tatsächlich als etwas schwierig dar. Wir sind der Auffassung, dass die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV verpflichtet ist, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie für die Inhaber anderer besonderer elektronischer Postfächer adressierbar sind. Dies sind sie über die Einrichtung eines beBPOs. Dass die Deutsche Rentenversicherung die Weiterverarbeitung eingehender Nachrichten an besondere zusätzliche Voraussetzungen, hier also einen XJustiz-Datensatz, knüpft, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Sie hat bislang auch nicht kommuniziert, dass Nachrichten nur dann weiterverarbeitet werden können, wenn dieser XJustiz-Datensatz beigefügt ist. Dass ein sogenannter RTS-Vermerk zurückgesandt werde, ist uns ebenfalls neu. Falsch ist jedenfalls, dass mit dem beA ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen. Im Gegenteil ist es so, dass die BRAK gemäß § 19 Abs. 3 RAVPV den Inhabern von beAs zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das beA die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen hat, die über das Postfach erreichbar sind. § 19 Abs. 2 RAVPV regelt, dass das beA auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen als den Gerichten, den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer dienen kann. Wie die Deutsche Rentenversicherung ihre Behauptung begründet, dass mit dem beA bisher ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen und müssen, ist uns nicht bekannt.
Um aber eine Lösung in dieser Sache zu erreichen, haben wir bereits vor einiger Zeit Kontakt zu der entsprechenden Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission aufgenommen und um einen gemeinsamen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung gebeten, um das weitere Vorgehen zu klären. Parallele Diskussionen finden bereits mit der Finanzverwaltung statt.“
„Vor diesem Hintergrund sollte von einer Kommunikation über das beA mit der Deutschen Rentenversicherung Abstand genommen werden, da es natürlich wenig zielführend ist, einen Kommunikationsweg zu wählen, der vom Empfänger nicht beachtet wird. In der Sache selbst kommt man für den Mandanten nicht weiter, die Erhebung einer Untätigkeitsklage bringt nur geringe Gebühren und wiegt das Haftungsrisiko keinesfalls auf.“
In den Vorgaben zur Teilnahme von Drittanwendungen (dazu gehört auch das beA) am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission werden in A21 die Informationen genannt, die als Anlage im Format „xml“ übertragen werden müssen. Bis spätestens zum 1.11.2021 müssen die Anforderungen umgesetzt werden.
Es gibt also noch einiges zu tun, damit die Kommunikation mit dem beA und den beBPos der Deutschen Rentenversicherung zukünftig klappt. Vielleicht ist das dann auch eine Mitteilung im beA-Newsletter wert.