Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten startet
Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten hat begonnen
Die BRAK informiert in Ihrem Newsletter vom 3. August 2016, dass das Aufladeverfahren für die beA-Signaturkarten begonnnen hat.
Wer bis zum 31.12.2017 rechtsverbindlich mit den Gerichten kommunizieren will, benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS).
Diese ist ab 1.1.2018 nicht mehr erforderlich, wenn der Berufsträger das Dokument selbst versendet. Erfolgt der Versand durch Mitarbeiter, ist weiterhin die qeS Pflicht.
Dieses Signaturzertifikat wird als Datei auf die beA-Karte geladen. Bevor dieser technische Vorgang ausgeführt werden kann, muss online ein signaturrechtlicher Antrag gestellt werden. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich.
Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung (Notarident) oder in einigen Kammerbezirken bei der Rechtsanwaltskammer (Kammerident).
Das Kammerident-Verfahren wird von den Rechtsanwaltskammern zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Orten begonnen:
Weitere Informationen zum KammerIdent-Verfahren finden Sie unter https://bea.bnotk.de/kammerident/.
Hinweise zum Notarident-Verfahren hat die BNotK hier zusammengestellt: https://bea.bnotk.de/documents/NotarIdent-Infoblatt.pdf