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Anwälte müssen auf Anwaltspostfach beA verzichten

Das Anwaltspostfach beA wird wegen Updates am Wochenende 1. und 2. Juli nicht erreichbar sein.

Schon an Pfingsten mußten Anwälte auf das Anwaltspostfach beA verzichten. Vier Tage lang war das beA nicht erreichbar, weil umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Das nächste Update steht jetzt am Wochenende an:

Wer versucht, sein beA aufzurufen, erhält folgenden Hinweis:

In den nächsten 185 Tagen wird das Anwaltspostfach beA noch mehrfach Updates erhalten. Informieren Sie sich über die notwendigen Änderungen im Newsletter der BRAK, den Sie hier abonnieren können: https://bea-abc.de/literatur/

Prüfen Sie Ihre Arbeitsabläufe:

Haben Sie einen Notfallplan, der auch Updates von beA einschließt?

Wie verhalte ich mich, wenn durch das Update die beA-Umgebung nicht zur Verfügung steht?

Die Lösung bietet § 130 d Abs. 2 ZPO:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man kann dann also ausnahmsweise Papier bei Gericht einreichen und muß dann nachweisen, dass eine elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich war. Ggf. muß ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.

Bleibt die Interpretation, welche „technischen Gründe“ eine elektronische Einreichung vorübergehend verhindern. Wenn der Internetzugang gestört ist, wird die spannende Frage sein, ob es genügen wird, dass bei Büroschluß um 18 Uhr im Falle eines Ausfalls des Internet dann wieder das gute alte Fax zum Einsatz kommt. Oder ist der Anwalt verpflichtet, bis zum Fristablauf im Büro auszuharren und zu testen, ob der Internetanschluss bis Mitternacht wieder funktioniert?

Der Ausfall von Kartenlesegeräten und beA-Karten wird nach meiner Einschätzung jedoch dem Verantwortungsbereich des Anwalts zugerechnet. Hier würde eine Bevorratung mit Ersatz-Lesegeräten und einer weiteren, für das beA qualifizierten Signaturkarte die Unmöglichkeit beseitigen, so dass jeder Anwalt dafür sorgen sollte, dass er ab dem 1.1.2018 Ersatz vorrätig hält oder aber einen Kollegen hat, der bereit ist, rechtzeitig vor Fristablauf mit seiner eigenen Signaturkarte den Schriftsatz zu signieren. Hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden.

Genießen Sie dieses Wochenende ohne beA. Erstellen Sie Ihren eigenen Zeitplan, damit Sie gut vorbereitet in den Elektronischen Rechtsverkehr starten können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Schnittstelle zur Anwaltssoftware für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA

Komfortables Arbeiten mit Anwaltssoftware und beA

Der 68. Deutsche Anwaltstag in Essen punktete mit „Innovationen und Legal Tech“. Auch beA zeigte Flagge.

Neben den Start-Up’s, die zeigten, wie Rechtsberatung von morgen funktioniert, waren verschiedene Anwaltssoftwareanbieter und die BRAK selbst mit einem Messestand auf der AdvoTec vertreten.

Auf dem Stand der BRAK erklärten Christopher Brosch und Hannes Müller den Besuchern das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

In 215 Tagen wird es ernst: Zum 1. Januar 2018 sind alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihr beA als zusätzlichen Kommunikationskanal in die eigene Kanzleiorganisation einzubetten und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen.

Mittlerweile haben 1.214 Nutzer der Deutschen Anwaltsauskunft erklärt, dass sie schon heute bereit sind, das beA zu nutzen.

Erste Software-Schnittstelle für beA wurde präsentiert

Wer mit einer Anwaltssoftware arbeitet, muss sich noch in Geduld üben. Denn die meisten Softwareanbieter sind noch fleißig dabei, die Schnittstelle zum beA zu programmieren und zu testen.

Als erster Anbieter zeigte Ulrich Rummel von der Rummel AG seine Kommunikationszentrale für beA mit der Software WinMACS und WM Doku.

beA wird weiterentwickelt

Hinter den Kulissen wird das beA eifrig weiterentwickelt. So wird es demnächst* die Möglichkeit geben, mehrere Empfänger gleichzeitig auszuwählen und  bei der Rechteverwaltung kann ein Zeitraum voreingestellt werden. Damit kann der Berufsträger im Urlaub beruhigt entspannen und der Vertreter kann mit der eigenen beA-Karte das Postfach des Urlaubers überwachen.

*Die Umstellung findet am Pfingstwochenende 2017 statt. Die Meldung bei auf der EGVP-Seite:

Hinweis: Bundesweit

Wartungsarbeiten in beA

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell

Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet.

 

Lösung für Terminal-Server

Ende März 2017 startete die BRAK eine Umfrage, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen. Auch der Präsident der BRAK arbeitet mit Terminal-Server. Bleibt zu hoffen, dass mit hoher Priorität an einer Lösung gearbeitet wird.

Gesetzesänderung zu § 31a BRAO verkündet

(aus dem BRAK-Newsletter Nr. 21/2017 vom 24.05.2017)

Am 17.5.2017 war es soweit: Die lang diskutierte „kleine BRAO-Reform“ und mit ihr wichtige Änderungen an § 31a BRAO wurden im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I 1121; vgl. hierzu schon beA-Newsletter 13/2017 und 11/2017). Bereits am Folgetag, dem 18.5.2017, trat das Gesetz insoweit in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten auch Nachrichten aus Berlin v. 24.5.2017).

Ein ganz schlichtes, aber wichtiges Wort wurde in § 31a I 1 BRAO eingefügt: „empfangsbereit“. Damit wird klargestellt, dass die empfangsbereite Einrichtung des beA nicht eines zusätzlichen individuellen Widmungsakts bedarf. Sie erinnern sich vielleicht… momentan gilt noch die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, nach der bis zum 31.12.2017 Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen in ihrem beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte (s. dazu beA-Newsletter 2/2017 und 1/2016).

Newsletter zum beA

Haben Sie schon den wöchtenlichen Newsletter der BRAK zum beA abonniert?

Hier werden wichtige Details zum beA anschaulich erklärt. Sie finden eine Verlinkung auf unserer Literaturseite.