Countdown zum Wiederinbetriebnahme des Anwaltspostfachs beA beschlossen
Die Präsidentenkonferenz hat mehrheitlich beschlossen, dass das Anwaltspostfach beA zum 3. September 2018 freigeschaltet werden soll.
In einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz haben die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern am 27. Juni 2018 entschieden(16 ja, 2 Enthaltungen, 9 nein), dass das Anwaltspostfach beA in einem zweistufigen Prozeß wieder in Betrieb genommen werden soll.
Ab dem 4. Juli 2018 soll die neue beA-Client-Security zum Download und zur Installation bereit gestellt werden
Noch nicht registrierte Nutzer können sich erstregistrieren. Voraussetzung hierfür ist, dass secunet bis dahin die Beseitigung der in ihrem Gutachten vom 18.06.2018 unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen bestätigt hat, soweit sie sich auf die Client Security beziehen.
Zum 3. September 2018 soll das beA-System insgesamt freigeschaltet werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass secunet bis dahin die Beseitigung der Schwachstellen, die in den Ziffern 3.5.3, 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.7, 3.6.9, 3.6.10, 3.6.12, 3.6.13, 4.5.1, 4.5.2, 4.5.3, 5.4.1 (soweit der Nachrichtenversand betroffen ist) und 5.4.2 des Gutachtens beschrieben sind, bestätigt hat.
Die Schwachstellen der Kategorie B sollen im laufenden Betrieb, voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 2019, durch technische Maßnahmen beseitigt werden. Vertreter von secunet hätten den Präsidenten bestätigt, „dass das Sicherheitskonzept nach Auffassung von secunet nicht vollständig vor einem „Go live“ vorliegen muss, da es lediglich eine dokumentierende und damit organisatorische Funktion, nicht aber eine Schutzfunktion in technischer Hinsicht habe. Es sei daher unproblematisch, das Konzept im laufenden Betrieb zu vervollständigen.“
Passive Nutzungspflicht ab Montag, 1. Oktober 2018?
Die BRAK soll sich gegenüber dem BMJV und den Justizministerien der Länder für die Einführung einer mindestens 4-wöchigen Testphase nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems einsetzen, das würde eine passive Nutzungspflicht ab Montag, 1. Oktober 2018, bedeuten.
Der DAV hatte am 26. Juni 2018 in seiner PM 18/18 gefordert, den Zeitplan den tatsächlichen Notwendigkeiten anzupassen.
Bleibt zu hoffen, dass das Ergebnis positiver ausgeht, als wir es eben im Fußballduell #KORGER erleben mussten.