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Keine Überraschungseier vor Ostern: Gutachten für Anwaltspostfach beA lässt auf sich warten

Keine Überraschungseier vor Ostern: Gutachten für Anwaltspostfach beA lässt auf sich warten

 

Am 21. Februar 2018 beantwortete der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, die Fragen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.

In der Presseerklärung der BRAK heißt es:

„Zu Beginn des Gesprächs wies Schäfer auf die Komplexität und Einmaligkeit des beA-Systems hin: „Im beA werden ca. 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowohl untereinander als auch mit allen 22.500 Richterinnen und Richtern in Deutschland elektronisch schriftlich kommunizieren und zwar 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr – selbstverständlich unter Beachtung berufsrechtlicher Regelungen, insbesondere der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, und damit unter einem besonderen Sicherheitsaspekt. Für das beA gibt und gab es kein Vorbild.“ 

Derzeit findet eine Sicherheitsprüfung für das beA durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Gutacherfirma, die secunet AG aus Essen, statt.

Erste Ergebnisse dieser Prüfung sollen Ende März vorliegen.

Weiterhin heißt es: „„Nach Abschluss der vollständigen Prüfung des beA-Systems durch secunet wird die BRAK das Gutachten veröffentlichen“, kündigte Schäfer an.
Der Verlauf des weiteren Verfahrens zur Wiederinbetriebnahme des beA hängt von den Ergebnissen der Sicherheitstests ab.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Weiterhin heißt es:

„Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Christian Lange, betonte in einem dem Gespräch vorausgehenden Bericht, dass das Ministerium der BRAK vertraue und keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe. Das Ministerium befände sich in engem Austausch mit der BRAK und sei über alle Vorgänge informiert.“

Das Anwaltsblatt  berichtet: beA-Desaster erreicht Bundestag: Rechtsausschuss befragt BRAK

Dr. Nicolas Lührig schreibt:

„Die Anhörung im Rechtsausschuss machte aber auch die Grenzen deutlich, die der Neustart des beA hat. Kein Thema im Rechtsausschuss war das Kanzleipostfach.
Und auch die Frage, wie zukünftig Sicherheitsmängel vermieden werden können, spielte keine besondere Rolle.“

In der nichtöffentlichen Sitzung war der DAV durch ein Mitglied aus dem Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr vertreten.

Die LTO  titelt: BRAK will Scha­dens­er­satz für beA­Gate

Pia Lorenz schreibt:

„Auf ausdrückliche Nachfrage eines Mitglieds des Rechtsausschusses hat Schäfer bestätigt, dass die BRAK „selbstverständlich“ Schadensersatzansprüche geltend macht. …
Im Rechtsausschuss machte der Präsident der BRAK am Mittwoch klar, dass sich frühestens Ende März herausstellen wird, wie und wann es mit dem beA weitergeht. …
Er geht offenbar davon aus, dass das beA dann im Anschluss relativ schnell, wenn auch nach einer Frist von mindestens zwei Wochen, wieder online gehen kann.
Am Grundkonzept will die BRAK aber nichts ändern, offenbar mit Rückendeckung aus dem BMJV.“

F.A.Z. Einspruch, das Digital-Angebot für Juristen: Bea: Keine Gebührenerstattung, keine Schonfrist

Henrik Wieduwilt schreibt:

„Anwälte werden die Gebühren für das defekte besondere elektronische Anwaltspostfach (Bea) nicht zurückbekommen. …
Der Betrieb des Postfachs koste 500000 Euro im Monat, hieß es. Die Anwälte müssen im Jahr 2018 58 Euro für das Bea entrichten. …
Bei der nichtöffentlichen Sitzung warnte die Kammer zudem, dass es für die Anwälte neben einem Vorlauf keine längere Schonfrist geben werde, wenn der Betrieb wieder aufgenommen werde. Angeblich hätten nämlich 75000 der über 160000 Anwälte sich noch immer nicht um die Einrichtung der Infrastruktur gekümmert. „

Fazit:

Nachdem das beA offline ist, ist derzeit auch die Registrierung für Anwälte (Benutzer mit eigenem Postfach) und Mitarbeiter (Benutzer ohne eigenes Postfach) nicht möglich.

Prüfen Sie jedoch, ob Sie alle beA-Karten (beA-Basiskarte, beA-Signaturkarte oder ggf. beA-Basiskarte mit Nachladesignatur) sowie ausreichend beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate bestellt haben. Die Karten werden von der Bundesnotarkammer herausgegeben, eine Bestellung ist jederzeit möglich und auch sinnvoll, da am Grundkonzept des beA (Zugang mit Karte) nichts geändert wird. Klären Sie mit Ihrem Anwaltssoftwareanbieter, wie dieser die Schnittstelle für den beA-Zugang gestaltet, damit erforderlichenfalls zusätzliche beA-Karten und/oder beA-Softwarezertifikate rechtzeitig bestellt werden. Bis Ende März sind es nur noch fünf Wochen, am 30. März 2018 ist Karfreitag.

 

 

 

 

SAFE-ID für Anwaltspostfach beA – wie und wozu?

SAFE-ID für Anwaltspostfach beA – wie und wozu?

Ein elektronischer Briefkopf ist sinnvoll, um mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA zu arbeiten.

Allerdings soll die persönliche Identifikationsnummer des Anwalts, die sogenannte SAFE-ID, nicht auf dem Briefkopf erscheinen.

SAFE-ID nicht erforderlich

SAFE-ID nicht erforderlich

Hierzu Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, im Interview mit Ilona Cosack:

„Es ist zwar richtig, dass jeder Kollege eine SAFE-ID-Nummer erhält, also seine Postfachnummer. Sie ist aber nur maschinenlesbar, kann also von einem Dritten nirgendwo eingegeben werden, um so Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzubauen. Wozu also eine solche Angabe auf einem Briefkopf?“