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Fristablauf: Kartenbestellung bis 30.9.2017 für Anwaltspostfach beA

Für beA-Karten, die nach dem 30. September 2017 bestellt werden, kann eine rechtzeitige Auslieferung bis Jahresende nicht sichergestellt werden.

Regelmäßig informiert die BRAK in ihrem wöchentlichen Newsletter über die Einzelheiten und Besonderheiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Im Newsletter vom 5. Juli 2017 (Ausgabe 27/2017) weist sie darauf hin, dass die BNotK, die für die Bestellung und Auslieferung der beA-Karten zuständig ist, für Bestellungen (die auf der Seite der BNotK erfolgen müssen), die nach dem 30. September 2017 eingehen, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 ausgeliefert werden.

Wer bereits seine beA-Karte (Basis / Signatur) und ein funktionierendes Kartenlesegerät sein eigen nennt, ist (fast) gut aufgestellt.

Diejenigen, die beA bislang verdrängt haben, sollten sich jetzt zumindest den Schlüssel (=beA-Karte) für den elektronischen Briefkasten (=beA) besorgen.

Ohne beA-Karte kann das beA weder in Betrieb genommen noch geöffnet werden!

Nach § 31a VI BRAO n.F. ist der Inhaber (=Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen (=Computer, Internetzugang, beA Client-Security, beA-Karte, Kartenlesegerät), vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (=beA öffnen und Nachrichten lesen).

Da die beA-Karte ausschließlich bei der BNotK bestellt werden kann, muß jeder Berufsträger die beA-Karte so rechtzeitig bestellen, dass er am 2. Januar 2018 sein beA-Postfach öffnen kann, damit er keine Berufspflichten verletzt. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer werden die gesetzliche Verpflichtung des Anwalts, sein beA in Betrieb zu nehmen, entsprechend auslegen.

Bestellen Sie auch Ihre beA-Mitarbeiterkarten!

Anwälte können die Arbeit mit dem beA delegieren: Mit Ausnahme der Unterschrift (qeS = qualifizierte elektronische Signatur) kann der Mitarbeiter, wenn der Anwalt entsprechende Rechte an den Mitarbeiter vergeben hat, alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit beA anfallen, erledigen.

Das geht allerdings nur mit der beA-Mitarbeiterkarte oder mit einem beA-Softwarezertifikat (das Softwarezertitifikat ist allerdings nicht so sicher wie eine Karte. Auch können nicht alle Rechte an ein Softwarezertifikat vergeben werden, daher kommt das Softwarezertifikat eher für den mobilen Anwalt zusätzlich zur beA-Karte in Frage).

Wer zu Anfang bereits eine beA-Mitarbeiterkarte vorbestellt hatte, muß eine weitere Bestellung für die beA-Mitarbeiterkarte vornehmen. Im Rahmen des Bestellvorgangs kann auch der Name des Mitarbeiters für die Karte angegeben werden, damit jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Mitarbeiterkarte erhält. Ob es sinnvoll ist, dass eine beA-Mitarbeiterkarte von mehreren Mitarbeitern benutzt wird, hängt von den Personen und Arbeitsabläufen in der Kanzlei ab.

Generell gilt: Mit einer beA-Mitarbeiterkarte, die von mehreren Personen verwendet wird, ist der Nachweis, welche Person wann welche Nachricht gesendet hat, nicht mehr möglich. Damit entfällt auch die Chance auf eine eventuell erforderliche Wiedereinsetzung.

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie alle Erfordernisse zum beA-Start erfüllen.

Notieren Sie die Frist, um rechtzeitig die beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten zu bestellen, damit Sie die Eingangsbenachrichtigung in Ihrem E-Mail-Postfach einrichten können. So verpassen Sie keine Nachricht in Ihrem beA.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.

PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur

Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.

beA-Karte Mitarbeiter bestellen

Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.

Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button Vorbestellen durch einen Button In-den-Warenkorb  ersetzt wird).

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Blick in die Schulungsumgebung

Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.

Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.

Schlanke Optik beA

Rechteverwaltung

Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.

Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.

Rechte verwalten

beA ist kein Archiv

Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.

Mit oder ohne Signatur?

Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.

Nachrichten signieren

Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.