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Keine Überraschungseier vor Ostern: Gutachten für Anwaltspostfach beA lässt auf sich warten

Keine Überraschungseier vor Ostern: Gutachten für Anwaltspostfach beA lässt auf sich warten

 

Am 21. Februar 2018 beantwortete der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, die Fragen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.

In der Presseerklärung der BRAK heißt es:

„Zu Beginn des Gesprächs wies Schäfer auf die Komplexität und Einmaligkeit des beA-Systems hin: „Im beA werden ca. 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowohl untereinander als auch mit allen 22.500 Richterinnen und Richtern in Deutschland elektronisch schriftlich kommunizieren und zwar 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr – selbstverständlich unter Beachtung berufsrechtlicher Regelungen, insbesondere der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, und damit unter einem besonderen Sicherheitsaspekt. Für das beA gibt und gab es kein Vorbild.“ 

Derzeit findet eine Sicherheitsprüfung für das beA durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Gutacherfirma, die secunet AG aus Essen, statt.

Erste Ergebnisse dieser Prüfung sollen Ende März vorliegen.

Weiterhin heißt es: „„Nach Abschluss der vollständigen Prüfung des beA-Systems durch secunet wird die BRAK das Gutachten veröffentlichen“, kündigte Schäfer an.
Der Verlauf des weiteren Verfahrens zur Wiederinbetriebnahme des beA hängt von den Ergebnissen der Sicherheitstests ab.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Weiterhin heißt es:

„Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Christian Lange, betonte in einem dem Gespräch vorausgehenden Bericht, dass das Ministerium der BRAK vertraue und keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe. Das Ministerium befände sich in engem Austausch mit der BRAK und sei über alle Vorgänge informiert.“

Das Anwaltsblatt  berichtet: beA-Desaster erreicht Bundestag: Rechtsausschuss befragt BRAK

Dr. Nicolas Lührig schreibt:

„Die Anhörung im Rechtsausschuss machte aber auch die Grenzen deutlich, die der Neustart des beA hat. Kein Thema im Rechtsausschuss war das Kanzleipostfach.
Und auch die Frage, wie zukünftig Sicherheitsmängel vermieden werden können, spielte keine besondere Rolle.“

In der nichtöffentlichen Sitzung war der DAV durch ein Mitglied aus dem Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr vertreten.

Die LTO  titelt: BRAK will Scha­dens­er­satz für beA­Gate

Pia Lorenz schreibt:

„Auf ausdrückliche Nachfrage eines Mitglieds des Rechtsausschusses hat Schäfer bestätigt, dass die BRAK „selbstverständlich“ Schadensersatzansprüche geltend macht. …
Im Rechtsausschuss machte der Präsident der BRAK am Mittwoch klar, dass sich frühestens Ende März herausstellen wird, wie und wann es mit dem beA weitergeht. …
Er geht offenbar davon aus, dass das beA dann im Anschluss relativ schnell, wenn auch nach einer Frist von mindestens zwei Wochen, wieder online gehen kann.
Am Grundkonzept will die BRAK aber nichts ändern, offenbar mit Rückendeckung aus dem BMJV.“

F.A.Z. Einspruch, das Digital-Angebot für Juristen: Bea: Keine Gebührenerstattung, keine Schonfrist

Henrik Wieduwilt schreibt:

„Anwälte werden die Gebühren für das defekte besondere elektronische Anwaltspostfach (Bea) nicht zurückbekommen. …
Der Betrieb des Postfachs koste 500000 Euro im Monat, hieß es. Die Anwälte müssen im Jahr 2018 58 Euro für das Bea entrichten. …
Bei der nichtöffentlichen Sitzung warnte die Kammer zudem, dass es für die Anwälte neben einem Vorlauf keine längere Schonfrist geben werde, wenn der Betrieb wieder aufgenommen werde. Angeblich hätten nämlich 75000 der über 160000 Anwälte sich noch immer nicht um die Einrichtung der Infrastruktur gekümmert. „

Fazit:

Nachdem das beA offline ist, ist derzeit auch die Registrierung für Anwälte (Benutzer mit eigenem Postfach) und Mitarbeiter (Benutzer ohne eigenes Postfach) nicht möglich.

Prüfen Sie jedoch, ob Sie alle beA-Karten (beA-Basiskarte, beA-Signaturkarte oder ggf. beA-Basiskarte mit Nachladesignatur) sowie ausreichend beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate bestellt haben. Die Karten werden von der Bundesnotarkammer herausgegeben, eine Bestellung ist jederzeit möglich und auch sinnvoll, da am Grundkonzept des beA (Zugang mit Karte) nichts geändert wird. Klären Sie mit Ihrem Anwaltssoftwareanbieter, wie dieser die Schnittstelle für den beA-Zugang gestaltet, damit erforderlichenfalls zusätzliche beA-Karten und/oder beA-Softwarezertifikate rechtzeitig bestellt werden. Bis Ende März sind es nur noch fünf Wochen, am 30. März 2018 ist Karfreitag.

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.