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Was haben Halbgeviertstrich und Backslash gemeinsam? Änderungen beim beA-Update Version 3.15

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

161126-bea-noch-nicht-erreichbar

Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

161126-hoppe-bea-kann-kommen

und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

161126-bea-erste-schritte

sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

161126-anmeldung-am-bea

freigeschaltet hat.

 

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.

PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur

Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.

beA-Karte Mitarbeiter bestellen

Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.

Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button Vorbestellen durch einen Button In-den-Warenkorb  ersetzt wird).

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Blick in die Schulungsumgebung

Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.

Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.

Schlanke Optik beA

Rechteverwaltung

Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.

Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.

Rechte verwalten

beA ist kein Archiv

Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.

Mit oder ohne Signatur?

Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.

Nachrichten signieren

Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

Boxenstopp für beA

Boxenstopp: Der Streit um das Anwaltspostfach beA geht weiter.

Am 28.9.2016 hat der Anwaltsgerichtshof Berlin den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen.

„Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“,  hält BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

Die BRAK informiert mit Pressemitteilung Nr. 11 vom 28.9.2016 auf der Seite brak.de unter der Rubrik für Journalisten:

„Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“.

Der Anwaltsgerichtshof hatte der BRAK untersagt, das beA für zwei antragstellende Rechtsanwälte ohne deren Einwilligung freizuschalten.

Da im System technisch nur alle Anwälte oder kein Anwalt freigeschaltet werden können, wird die Freischaltung zum 29.9.16 für alle Anwälte verhindert.

Am 27.9.2016 hat die BRAK beantragt, die einstweiligen Anordnungen aufzuheben, die Stellungnahmefrist für die Rechtsanwälte läuft bis 10.10.2016.
Update: Die Stellungnahmefrist wurde bis zum 24.10.2016 und ein weiteres Mal bis zum 31.10.2016 verlängert.

Die am 28.9.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung RAVPV stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

„Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, und betont:

„Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Fazit:

Noch ist das Rennen nicht vorbei. Nutzen Sie den Boxenstopp, um Ihre Kanzlei fit für den Elektronischen Rechtsverkehr zu machen.

Es beginnt eine neue Ära. Nach der Einführung von Computer und Internet eine Chance, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen.

Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld.

Neben der Digitalisierung der Arbeitsabläufe erfordern Legal Tech und alternative Rechtsdienstleister, auch die Kanzleistrategie auf den Prüfstand zu stellen.

Meine Empfehlung:

Bis zum 1.1.2018 sind noch rund 15 Monate. Das beA ist ein Mosaikstein auf dem Weg zur digitalen Kanzlei.

Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan zur Umsetzung. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein.

Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu verbessern.

Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt.

 

Veranstaltungen

Online: Rechtsanwaltskammer Koblenz: So vermeiden Sie Organisationsverschulden beim Anwaltspostfach (beA)

In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz findet online ein praxisorientierter Workshop für Anwältinnen, Anwälte und Mitarbeitende statt:

So vermeiden Sie Organisationsverschulden beim Anwaltspostfach (beA)

Die Rechtsprechung kennt kein Pardon. Anwälte müssen Mitarbeitende schulen, wo die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und sie müssen auch selbst in der Lage sein, ihr beA zu bedienen, wenn das Personal Feierabend hat oder erkrankt ist.

Um eine Nachricht erfolgreich über das beA zu versenden, bedarf es keines Druckers. Die Weitergabe der eigenen beA-Anwaltskarte nebst PIN führt zur unwirksamen Einreichung. Elektronische Empfangsbekenntnisse dürfen nur durch den Anwalt abgegeben werden.

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist gekommen, um zu bleiben (Cosack in Berliner Anwaltsblatt, Januar/Februar 2024, Seite 14 ff).

 Nutzen Sie diese Gelegenheit, um als Anwältin und Anwalt, egal ob Berufseinsteiger oder mit langjähriger Zulassung, Ihr Wissen zu vertiefen und Fehler zu vermeiden. Und auch für Ihre Mitarbeitenden hält das Webinar viele Praxistipps bereit.

 Neben den Erkenntnissen der aktuellen Rechtsprechung zeigen wir Ihnen konkret und live, worauf Sie achten müssen, um rechtssicher einzureichen. Was tun, wenn eine Einreichung über beA nicht möglich ist? Worauf ist bei der Ersatzeinreichung zu achten?

Unsere Referentin beantwortet Ihre Fragen persönlich. Halten Sie Ihre beA-Karte / beA-Mitarbeiterkarte und PIN bereit, damit Sie die Tipps direkt nachvollziehen und umsetzen können.

Hinweis: Fortbildungsveranstaltung i.S.v. § 43f BRAO (2,5 Std.)

Referent: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack