Am 28.11.2016 wurde beA für alle Nutzer freigegeben, nächste Woche feiert beA also seinen 1. Geburtstag.
Als Geschenk gibt es zum Wochenende ein umfangreiches Update auf die Version 2.0:
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Was ist neu?
elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB):
Erstmals wird das eEB „greifbar“, weil es sichtbar ist:
Der Berufsträger entscheidet, wann er das eEB zur Kenntnis genommen hat:
Danke an Peter @schwindling von kanzleirechner.de für die Möglichkeit, das eEB zu testen.
Danach wird das eEB an das Gericht gesendet. Exportiert man die gesendete ZIP-Datei, so enthält sie jetzt ein maschinenlesbares XML-Dokument (xjustiz_nachricht) sowie das eEB:
Wer bisher unter www.rechtsanwaltsregister.org fündig wurde, muss sich an eine neue Optk gewöhnen.
Dort ist jetzt auch die SAFE-ID hinterlegt, so dass jeder jederzeit prüfen kann, ob und unter welcher SAFE-ID der Berufsträger gespeichert ist. So lassen sich fehlerhafte Adressierungen vermeiden.
Postfächer für Syndikusanwälte
Ab dem 27.11.2017 können Syndikusanwälte im BRAV prüfen, ob sie korrekt eingetragen sind. Erfolgt die Bestellung der separaten beA-Karten bis zum 15.12.2017 soll eine rechtzeitige Auslieferung vor dem Jahreswechsel möglich sein.
Ansonsten werden technische Voraussetzungen für die weitere Kanzlei geschaffen sowie für den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO n.F.
Happy Birthday beA und gutes Gelingen für alle Updates.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2017-11-23 23:35:022017-11-24 00:56:45Anwaltspostfach beA: Update zum Geburtstag
beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!
Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.
Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.
Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.
Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.
Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.
Zu den Hintergründen:
Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.
Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.
Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.
Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.
Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.
Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.
Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.
Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.
Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.
Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“
Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.
Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.
Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-06-30 04:06:202016-06-30 04:06:20Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016
Damit erhalten auch Syndikusanwälte ein beA. Wird die Zulassung zurückgegeben oder erlischt sie, wird das beA geschlossen.
Abwickler haben nur die Möglichkeit, im beA zu lesen und den Absender der Nachrichten zu informieren, dass der Empfänger beispielsweise verstorben ist. Die weitere Korrespondenz ist dann mit dem beA des Abwicklers zu führen.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2015-07-24 10:14:412015-08-07 12:40:05Auch für Syndikusanwälte