Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA
Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.
Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.
Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.
Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.
Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.
Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2017-02-28 23:55:142017-03-01 00:33:34Literatur zum Anwaltspostfach beA
Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.
Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.
In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:
Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.
Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.
Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.
Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.
Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.
Ilona Cosack
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2017-01-31 23:55:472017-01-31 23:55:48189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA
Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA
Das Jahr 2016 verabschiedet sich. Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für alle Anwältinnen und Anwälte geöffnet.
Noch 366 Tage bleiben, um beA in Augenschein zu nehmen und zu testen.
2018 gilt dann für jede Anwältin und jeden Anwalt: „Ich habe Post“.
Eingänge im beA sind ab dem 1. Januar 2018 zur Kenntnis zu nehmen.
Keine Angst, Zustellungen erfolgen nicht ohne Zutun des Anwalts, das Empfangsbekenntnis bleibt so, wie Anwälte es gewohnt sind – erst, wenn der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis genommen hat, beginnt die Frist zu laufen. Einzige Neuerung: ab 2018 wird das Empfangsbekenntnis maschinenlesbar, auf elektronischem Weg über das beA, übermittelt.
Viele Fragen zeigen, dass ein hohes Informationsbedürfnis besteht.
Newsletter zum beA:
(Update Januar 2017: Hier finden Sie alle Newsletter)
Die BRAK gibt seit dem 7. Dezember 2016 wöchentlich am Mittwoch einen Newsletter zum beA heraus:
Weitere Fragen klären wir gerne – ggf. mit Hilfe der zuständigen Ansprechpartner – und wünschen Ihnen, dass Sie 2017 nutzen, um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA in Ihre Kanzleiorganisation und Arbeitsabläufe zu integrieren.
Die Software-Hersteller werden – voraussichtlich ab der 2. Jahreshälfte 2017 – beA in ihre Lösungen integriert haben, dann ist es für die Nutzer von Kanzleisoftware einfacher.
Auf der anderen Seite gibt es viele Kanzleien, die ohne Anwaltssoftware arbeiten, diese können direkt mit beA durchstarten.
Änderungen in den Abläufen und Gedanken über die Vergabe von Rechten sind unabhängig von der Software, hier sollte jede Kanzlei rechtzeitig einen eigenen Zeitplan erstellen, um gut vorbereitet ins digitale Zeitalter zu starten.
Verabschieden Sie sich von „alten Zöpfen“ und Gewohnheiten, scannen Sie jeden Posteingang ein und vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen.
Gönnen Sie sich und Ihren Mitarbeitern einen zweiten Bildschirm, so erleichtern Sie den Übergang zur papierarmen Kanzlei und legen Sie fest, wo Sie auf einen Ausdruck verzichten können. Damit haben Sie schon die ersten Schritte geschafft, berichten Sie uns von Ihren Erfolgen und motivieren Sie Ihre Kollegen, es Ihnen gleichzutun.
Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA
Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2017 und, falls Sie frischen Wind in Ihre Kanzlei bringen wollen, ist dieser Beitrag auch 2017 noch aktuell:
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-12-31 19:23:382017-01-18 02:12:492017: Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA
So beginnt die Presseerklärung Nr. 17 der BRAK vom 28.11.2016.
Die BRAK hat das beA freigeschaltet und viele Anwälte, die lange auf den Start warten mussten, haben sich direkt registriert und Testnachrichten versendet.
Sie erreichen das beA entweder durch Klick auf das Logo auf der BRAK-Seite http://bea.brak.de/
Der Klick oben links auf das beA-Logo führt wieder auf die Erklärungsseite http://bea.brak.de/.
Rechtsanwälte registrieren sich als „Benutzer mit eigenem Postfach“, Mitarbeiter (sofern die Mitarbeiter-Karte schon vorliegt, vgl. Beitrag vom 31.10.2016) als „Benutzer ohne eigenes Postfach“.
Allerdings muss dazu vorher der Mitarbeiter im Postfach des Anwalts erfasst werden.
Das System vergibt automatisch einen Benutzernamen: „MüllerLisaUjqpM“ und ein Kennwort für die Registrierung: „iMiY3GpP“.
Mit diesen beiden Informationen wird der Mitarbeiter als „Benutzer ohne eigenes Postfach“ registriert.
Danach können im Postfach des Anwalts optionale Rechte für den Mitarbeiter vergeben werden.
Das Recht 01 – Nachrichtenübersicht öffnen wird systemseitig als erstes Recht vergeben.
Mit dem Recht 19 – Berechtigungen verwalten kann der Anwalt Mitarbeiter bevollmächtigen, weitere Untervollmachten auszustellen.
Derzeit muss jedes Recht noch einzeln vergeben werden.
Update: 19.12.2016: Nunmehr können die Rechte angeklickt und gesamt gespeichert werden. Danke an die BRAK für die Umsetzung dieser Erleichterung.
Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA
Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-11-29 00:42:302016-12-19 23:42:31Anwaltspostfach beA ist am 28. November 2016 in Betrieb gegangen
Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die im Juni erlassenen einstweiligen Anordnungen wieder aufgehoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.
Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.
Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:
Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:
und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.
Starten Sie jetzt mit beA durch:
In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-11-26 09:49:242016-11-29 01:07:59Anwaltspostfach beA kann jetzt starten
In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.
PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur
Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.
beA-Karte Mitarbeiter bestellen
Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.
Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button durch einen Button ersetzt wird).
Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA
Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.
Blick in die Schulungsumgebung
Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.
Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.
Rechteverwaltung
Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.
Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.
beA ist kein Archiv
Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.
Mit oder ohne Signatur?
Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.
Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.
Boxenstopp: Der Streit um das Anwaltspostfach beA geht weiter.
Am 28.9.2016 hat der Anwaltsgerichtshof Berlin den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen.
„Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“, hält BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.
Die BRAK informiert mit Pressemitteilung Nr. 11 vom 28.9.2016 auf der Seite brak.de unter der Rubrik für Journalisten:
„Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“.
Der Anwaltsgerichtshof hatte der BRAK untersagt, das beA für zwei antragstellende Rechtsanwälte ohne deren Einwilligung freizuschalten.
Da im System technisch nur alle Anwälte oder kein Anwalt freigeschaltet werden können, wird die Freischaltung zum 29.9.16 für alle Anwälte verhindert.
Am 27.9.2016 hat die BRAK beantragt, die einstweiligen Anordnungen aufzuheben, die Stellungnahmefrist für die Rechtsanwälte läuft bis 10.10.2016.
Update: Die Stellungnahmefrist wurde bis zum 24.10.2016 und ein weiteres Mal bis zum 31.10.2016 verlängert.
Die am 28.9.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung RAVPV stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
„Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, und betont:
„Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“
Fazit:
Noch ist das Rennen nicht vorbei. Nutzen Sie den Boxenstopp, um Ihre Kanzlei fit für den Elektronischen Rechtsverkehr zu machen.
Es beginnt eine neue Ära. Nach der Einführung von Computer und Internet eine Chance, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen.
Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld.
Neben der Digitalisierung der Arbeitsabläufe erfordern Legal Tech und alternative Rechtsdienstleister, auch die Kanzleistrategie auf den Prüfstand zu stellen.
Meine Empfehlung:
Bis zum 1.1.2018 sind noch rund 15 Monate. Das beA ist ein Mosaikstein auf dem Weg zur digitalen Kanzlei.
Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan zur Umsetzung. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein.
Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu verbessern.
Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-09-28 22:55:202016-10-31 22:43:14Boxenstopp für Anwaltspostfach beA
Vor einem Jahr startete bea-abc.de mit dem Ziel, ein unabhängiges und neutrales Informationsangebot zum Elektronischen Rechtsverkehr und besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aufzubauen.
Jetzt ist es endlich soweit: Die Bundesrechtsanwaltkammer hat angekündigt, eine Schulungsumgebung zur Verfügung zu stellen, um beA live zu erleben und die einzelnen Funktionsweisen kennenzulernen.
Noch gibt es kein genaues Datum, denn es müssen vor der Freischaltung einige Hürden genommen werden: Es sind Formulare und Nutzungsbedingungen an die BRAK zu senden, eine feste IP-Adresse ist zu benennen, damit zwei Postfächer eingerichtet werden können. Dann bekommt man nach Zuteilung der SAFE-IDs die Möglichkeit, auf dem Portal der BNotK zwei beA-Karten zu bestellen. Diese müssen produziert und geliefert werden. Die Kartenlesegeräte warten schon auf ihren Einsatz.
Wir sind gespannt, wann es endlich losgeht und halten unsere Leser informiert.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-07-24 23:57:482016-07-25 00:05:34Anwaltspostfach beA live erleben
Fristablauf rechtzeitig: Neue Interpretation von Fristen
Sie kennen den Spruch „…in jedem 7. Ei…“. Was nicht nur zur Osterzeit beste Werbestrategie ist, greift die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Statement am Gründonnerstag als Vorveröffentlichung aus BRAK Magazin Heft 2/2016 auf und erläutert „Näheres zum Verfahren vor dem AGH Berlin„.
Dort heißt es: „Die Arbeiten am beA selbst laufen unterdessen weiter. Die BRAK wird rechtzeitig – das heißt mindestens drei Monate vorher – den Starttermin bekanntgeben. Die Bundesnotarkammer hat versichert, dass alle Rechtsanwälte, die erst dann ihre beA-Karte bestellen, sie dennoch rechtzeitig erhalten werden.“
Welches Ei hat die BRAK den Anwälten zu Ostern ins Nest gelegt?
Nach wie vor wird der Starttermin geheim gehalten.
„Rechtzeitig“ ist ein Begriff, der in der Rechtsprechung der Einzellfallauslegung unterliegt. Im Management gehören zu einem Projektplan konkrete Zeitangaben: Wer macht was bis wann. Jeder Anwalt weiss, dass er Fristen rechtzeitig bearbeiten muss, kennt jedoch auch das Datum, an dem die Frist abläuft.
Ob drei Monate vorher rechtzeitig ist, um seine Kanzlei auf die Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten, ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden. Manche Kanzlei hat ihre Kanzleiabläufe bereits vollkommen elektronisch organisiert, andere bevorzugen „Gürtel und Hosenträger“, d.h. die Arbeit wird doppelt, elektronisch und papiergestützt, erledigt.
Diejenigen, die ihre beA-Karte noch nicht bestellt haben, werden sie rechtzeitig erhalten, wenn sie drei Monate vor dem neuen Starttermin des beA bestellen. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer kann etwa 3.000 Karten pro Tag produzieren.
Nach wie vor können beA-Mitarbeiterkarten nur vorbestellt werden, wenn auch beA-Basiskarten oder beA-Signaturkarten bestellt werden. Vorbestellung bedeutet, dass zunächst alle beA-Anwaltskarten ausgeliefert werden, bevor die beA-Mitarbeiterkarten an die Reihe kommen.
5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten
Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
(unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
In welchen Bereichen sind Veränderungen
a) zwingend notwendig
b) wünschenswert
c) nicht erforderlich?
Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.
Spätestens in 69 Monaten, zum 1. Januar 2022, wird es keine Möglichkeit mehr geben, mit dem Gericht auf herkömmliche Weise per Briefpost, Telefax oder Nachtbriefkasten zu kommunizieren, dann wird die elektronische Einreichung Pflicht.
Je nach Bundesland kann diese Pflicht schon vorher, frühestens in 21 Monaten, zum 1. Januar 2018, greifen.
Wer dann nicht rechtzeitig vorgesorgt hat, schliddert sehenden Auges in einen Regress.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2016-03-30 13:20:022016-03-30 13:33:03Fristablauf: BRAK beA Überraschungsei zu Ostern
Noch 93 Tage, dann startet das besondere elektronische Anwaltspostfach, liebevoll beA genannt, für alle zugelassenen Rechtsanwälte. Es gibt keine Übergangsfrist, das bedeutet, dass bereits am ersten Arbeitstag des neuen Jahres 2016, Montag, 4. Januar, die ersten Eingänge im beA eintreffen können. Neben den Anwaltskollegen sind auch die Rechtsanwaltskammern und alle Gerichte, die bereits mit dem EGVP arbeiten, mögliche Absender. Bei den Gerichten beliebt ist vor allem die Übersendung von Gerichtskostenrechnungen auf elektronischem Weg. Interessant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Frankfurt vom 14. Juli 2014 – 23 U 261/13. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitwert: 145.158,29 Euro. Es besteht eine Erkundigungspflicht des Klägers, der die Gerichtskostenrechnung über sein -von ihm nicht benutztes EGVP-Postfach- erhalten hat. Auch wenn die Geschäftsführerin der BRAK, Friederike Lummel, auf dem 24. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken darauf hingewiesen hat, dass man die Justiz gebeten habe, nicht gleich am ersten Arbeitstag über das beA Post zu versenden, gibt es keine Gewähr, dass die Justiz dieser Bitte folgt. Lesen Sie hier, welche Vorbereitungen für den rechtzeitigen Start von beA notwendig sind.
https://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.png00Ilona Cosackhttps://bea-abc.de/wp-content/uploads/2015/07/beA-ABC-1_240x88.pngIlona Cosack2015-09-29 22:11:252015-09-29 22:36:05Keine Schonfrist für den Start des beA
Veranstaltungen
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