Beiträge

Das Anwaltspostfach beA bekommt Gesellschaft

Das Anwaltspostfach beA bekommt Gesellschaft

  • beA, beN, beBPo

Bislang kennen wir beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach, beN, das besondere elektronische Notarpostfach und beBPo, das besondere elektronische Behördenpostfach.

  • GePo

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sind weitere elektronische Postfächer im Anmarsch:

Das Kanzleipostfach, jetzt Gesellschaftspostfach genannt, soll für alle Berufsausübungsgesellschaften in Zukunft zur Verfügung stehen.

Damit ist der Weg frei für ein weiteres beA für diejenigen Kanzleien, die als Berufsausübungsgesellschaften zukünftig in das Gesamtverzeichnis eingetragen werden können.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf ist jetzt vorgesehen, dass die Einrichtung eines GePo verpflichtend ist, um die Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft für die Justiz zu vereinfachen und zu gewährleisten. Hier heißt es: „Auch für die Gerichte entstehen durch das Gesellschaftspostfach Vorteile, da sie nicht mehr im Einzelfall prüfen müssen, welche Berufsträgerin beziehungsweise welcher Berufsträger für die Berufsausübungsgesellschaft tätig ist, sondern Zustellungen an das Gesellschaftspostfach vornehmen können.“

Das GePo ersetzt jedoch das einzelne beA des jeweiligen Berufsträgers nicht.

Erstaunlich ist, dass man bei der Berechnung des Aufwandes davon ausgeht, dass durch ein GePo in den größeren Kanzleien eine Zeitersparnis von 10 Stunden pro Jahr (!) erfolgen würde. Das halte ich für sehr gering, schließlich würde ein GePo die Kanzleiorganisation doch erheblich vereinfachen.

Ebenso erstaunlich ist, dass bei der Berechnung für die einmalige Einrichtung von lediglich 1,5 Stunden ausgegangen wird, davon 1 Stunde für eine Person mit mittlerer Qualifikation und 0,5 Stunden für eine Person mit hoher Qualifikation (Rechtsanwalt:in). Die dabei „unter Zugrundelegung der Lohnkostentabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang VI, Zeile M, Dezember 2018,“ ermittelten Kosten betragen bei ca. 4.200 zulassungspflichtugen und ca. 500 nicht zulassungspflichtigen Gesellschaften: „Aufwand einmalig: (35,4 Euro + (0,5 x 58,8)) x 4700 = 304 560 Euro einmalig, rund 300 000 Euro.“

Hingegen geht man bei den RAK von 4 Stunden pro Gesellschaft aus und legt auch höhere Stundensätze (2 Stunden für den gehobenen, 2 Stunden für den mittleren Dienst) zugrunde: „((2 x 61,90 Euro) + (2 x 42,40 Euro)) x 3 150 = 657 090 Euro.“

Anhand der Einrichtung für die Syndikuspostfächer wird geschätzt, dass für die BRAK ein Aufwand von etwa 600.000 Euro an Fremdkosten und weitere 200.000 Euro interne Kosten, somit an Einmalaufwand 800.000 Euro entsteht. Jährliche Kosten werden auf rund 300.000 Euro geschätzt.

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 09.06.2021 (19/30516) wurde empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/27670 mit folgenden Maßgaben anzunehmen:

Einfügung von § 31b BRAO:

㤠31b
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft
sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.

(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft
auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

Auf Antrag könnte dann eine Kanzlei mit mehreren Standorten (Zweigstellen) weitere GePo beantragen.

Interessant ist auch hier der Hinweis: „Zudem können die Rechtsanwaltskammern dann alle Mitglieder über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erreichen.“

Besonders beliebt sind die kammerseitigen Posteingänge bei den Anwält:innen nicht wirklich;-)

Wichtig ist auch der Hinweis: „Die Berufsausübungsgesellschaft kann Gerichten gegenüber nach § 130 Nummer 1a ZPO das jeweilige besondere Anwaltspostfach benennen, an das Zustellungen erfolgen sollen. Da alle für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer dieser zuzuordnen sind, gilt jedoch auch dann, wenn dem Gericht oder der Gegenseite ein bestimmtes besonderes Anwaltspostfach benannt wurde, eine Zustellung an ein anderes Anwaltspostfach dieser Berufsausübungsgesellschaft
als wirksame Zustellung.“

Bis das GePo zur Verfügung steht, muss noch viel Vorarbeit geleistet werden. Zum Inkrafttreten wird im Gesetzentwurf ausgeführt:

„Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Vorlaufzeit erforderlich. Sowohl die Kammern als auch die betroffenen Berufsausübungsgesellschaften sollen die erforderliche Zeit erhalten um Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere muss die Aufnahme der Berufsausübungsgesellschaften in das Rechtsanwaltsverzeichnis durch die Kammern vorbereitet werden. Auf der anderen Seite sind die vorgenommenen Anpassungen verfassungsrechtlich geboten und für die zukünftige Organisation der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe wesentlich. Daher soll das Inkrafttreten nicht länger als unbedingt erforderlich hinausgeschoben werden.
Ein Inkrafttreten zum Ersten eines Quartals kann nicht angeordnet werden. Aus den dargelegten Gründen ist einerseits eine ausreichende Übergangsfrist vorzusehen, die aber andererseits nicht über das unbedingt erforderliche Maß ausgedehnt werden soll. Um für die betroffenen Kreise Planungssicherheit herzustellen, soll die Frist bis zum Inkrafttreten mit der Verkündung beginnen, wenn der endgültige Inhalt des Gesetzes feststeht.“

Es wird also kein Weg daran vorbeiführen, sich auf die dann bundesweit geltende, aktive Nutzungspflicht ab dem 1.1.2022, in 184 Tagen, mit dem eigenen beA vorzubereiten, denn ein GePo wird bis dahin nicht zur Verfügung stehen!

  • eBO

Voraussichtlich bereits zum 1.1.2022 wird es jedoch bereits das eBO, das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, geben.

Damit können Bürger:innen, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte mit der Justiz im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren, wobei das eBO für die Verbände erst zum 1.1.2024 verpflichtend werden soll.

  • beSt

Bereits zum 1.1.2023 wird es für Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigte ernst:

Das beSt, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, soll nach § 86d StBerG-E nebst einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (§86e StebrG-E) kommen. Zeitlich soll die berufsrechtliche (passive) Nutzungspflicht zum 1.1.2023 eingeführt werden (vgl. § 157e StebrG-E).

Dazu wird die Bundessteuerberaterkammer eine Steuerberaterplattform einrichten. Darüber hinaus soll die Steuerberaterplattform „einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch (zum Beispiel Übermittlung von Vertragsentwürfen, Nachweisen, Erklärungen) und eine sichere
sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen (zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte) ermöglichen.“

Anders als beim beA setzt man bei den Steuerberatern auf die Fachsoftware zur Identifizierung und Authentifizierung über eine digitale Schnittstelle zur Steuerberaterplattform. Der Datenaustausch soll ausschließlich direkt zwischen der Fachsoftware und den an die Steuerberaterplattform angeschlossenen Diensten erfolgen. Zugang zum beSt soll nur über die Steuerberaterplattform möglich sein.

Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften werden verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren. Analog zum beA soll eine passive Nutzungspflicht vorgesehen werden. Verfahrensrechtlich wird nach Inbetriebnahme eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte bestehen. Damit unterliegende Steuerberater:innen direkt einer aktiven und passiven Nutzungspflicht und müssen sich verpflichtend einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren.

Dritten soll ermöglicht werden, Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigten auch gegen deren Willen Dokumente über das beSt zu übersenden.

Es kann bestimmt werden, dass nur ein Berufsträger berechtigt ist, in das Postfach eingestellte elektronische Dokumente zu versenden. Der Zugriff anderer Personen wie Kanzleiangestellten kann somit auf eine Leseberechtigung beschränkt werden. Die Einzelheiten sind in der Verordnung nach § 86f StBerG-E zu regeln.

Analog des beA können die gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit gelöscht werden. Ebenso soll das beSt barrierefrei ausgestaltet werden.

Wir freuen uns auf die neuen Geschwister und den Fortschritt auf dem Weg der Digitalisierung.

Willkommen beim Elektronischen Rechtsverkehr!

 

Chancen mit dem Anwaltspostfach beA in der Corona-Krise nutzen

Corona hat unser aller Leben verändert

Was bisher unmöglich schien, musste kurzerhand, ohne langes Zögern, einfach getan werden.

Home-Office, Mandantenkontakte per Video, neue Mandate durch neue Geschäftsfelder, die sich durch Corona ergeben.

Auch das Anwaltspostfach beA kann dazu beitragen, dass die Kanzlei Schritt für Schritt digitaler wird, wenn auch vielerorts probiert und improvisiert wird.

A) beA Update am 28. März 2020

Nachdem beA auch im März mit technischen Problemen und Nichterreichbarkeit des Servers zu kämpfen hatte, wurde auf die Version 2.3.5 upgedatet.

Die beA Client Security wurde auf die Version 3.34.2 aktualisiert. Auf der Startseite des beA weist die BRAK im blauen Balken darauf hin:

Hinter „hier“ verbirgt sich ein Link zum BRAK-Newsletter 35/2019. Dort wird erklärt, wie man das Problem löst, wenn sich die Client Security immer wieder neu lädt.

Dass beim erstmaligen Laden einer neuen Client Security die Ladezeit von 0 auf 100 % hochgezählt wird, ist normal. Wenn dieses Hochladen jedoch täglich erfolgt, muss nachgebessert werden.

Täglich grüßt das Murmeltier… Leider kommt es nach einem Update immer wieder zu Anmeldeproblemen.

Die BRAK hatte ebenfalls im Newsletter 35/2019 am 12. Dezember 2019 angekündigt, dass die Übernahme durch die neuen Dienstleister Westernacher Solutions und rockenstein AG „voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden wird“. Hoffen wir, dass das also in den nächsten zwei Monaten erfolgreich passiert :-)

B) Behörden nutzen immer mehr beBPo

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) nimmt mehr und mehr Fahrt auf. So können Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach beBPo für ihre Behörde einrichten und dann über das beA adressiert werden.

Achtung: Bei der Kommunikation mit einem beBPo ist der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zwingend erforderlich!

Seit 6. April 2020 führt die Bundesagentur für Arbeit (BA) schrittweise den ERV mit der Anwendung E-JUSTIZ-BA deutschlandweit ein und freut sich auf die Kommunikation über diesen Kanal. Die BRAK hat in Ihrem Newsletter Nr. 7/2020 vom 2. April 2020 ausführlich beschrieben, ab wann welche Dienststellen erreichbar sind.

Des Weiteren besteht ab 18. Mai 2020 die Möglichkeit, im Rahmen einer 11-wöchigen Pilotphase die Funktionalität Aktenversand mit 15 Gerichten zu testen.

C) beA Verweigerer zu 3.000 EUR Bußgeld verurteilt

Etwa 10 % aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ihr beA nicht eröffnet und sind daher nicht in der Lage, Nachrichten und Empfangsbekenntnisse zur Kenntnis zu nehmen. Am 6. März 2020 wurde eine Rechtsanwältin vom Anwaltsgericht Nürnberg zu einer Geldbuße von 3.000 EUR verurteilt, weil sie der Erfüllung ihrer passiven Nutzungspflicht nicht nachgekommen war. Martin Huff, Geschäftsführer der RAK Köln, hat bei LTO die Entscheidung kommentiert. Die Richter sahen einen Berufsrechtsverstoß und begründeten: „Diese fehlende Erstregistrierung führt zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen, da die Betroffene nicht feststellen kann, ob ihr über das beA etwas zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt.“

D) Digital-Konferenzen

Erstmals wird der 71. Deutsche Anwaltstag 2020 vom 15. bis 19. Juni 2020 als Virtueller Anwaltstag stattfinden.

Bereits vom 25. bis 29. Mai 2020 wird die erste virtuelle Kanzlei-Expo vom FFi-Verlag veranstaltet.

Und auch der Anwaltszukunftskongress wird am 1. Oktober 2020 als Digitalkongress ausgerichtet.

E) Corona-Links

Das Netz ist voll von Informationen. Nachstehend für Anwälte eine Auswahl:

BRAK: Die BRAK stellt auf dieser Seite aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft ein.

Umfrage: Die BRAK hat am 22. April 2020 die Ergebnisse einer Umfrage über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft veröffentlicht.

Ein PDF mit dem Gesamtergebnis findet sich hier. Die Umfrage soll in einigen Wochen erneut durchgeführt werden.

DAV: Der DAV hat FAQ’s ins Netz gestellt.

Weiterhin gibt es ein digitales Austauschforum nur für Anwältinnen und Anwälte.

KAV: Der Kölner Anwaltverein bietet mit #JURANOTALONE Hilfe für Kollegen und Referendare an.

Auch andere Anwaltvereine folgen diesem Beispiel und bieten für ihre Mitglieder Unterstützung an.

RAK München: Als bislang einzige RAK bietet die RAK München ihren Mitgliedern eine Soforthilfe an.

LTO: Die Legal Tribune Online bietet eine Vielzahl an Informationen für Anwälte und darüber hinaus zu Corona an.

Bleiben Sie optimistisch und nutzen Sie die Chancen der Digitalisierung!