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Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

1. Ablauf der beA-Karten zum 8. September 2022

Achtung: Zum 8. September 2022 laufen etliche Anwaltskarten aus.

Prüfen Sie bei der Anmeldung am beA (Sicherheits-Token auswählen) wann Ihre beA-Karte abläuft.

Wer seine neue beA-Karte bis zum Ablaufdatum noch nicht erhalten und seinem beA bekannt gemacht hat, könnte Schwierigkeiten bekommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass man, falls man bis 6 Wochen vor dem Ablaufdatum keine neue beA-Karte im Kartentausch erhalten habe, sich über das Kontaktformular der BNotK oder per E-Mail mit dem Betreff „beA-Karte nicht erhalten“ an die speziell eingerichtete Adresse bea-hilfe@bnotk.de wenden soll. Aktuell berichtet die RAK Düsseldorf auf LinkedIn, welche Bemühungen stattfinden, um die Kommunikation zu erleichtern.

2. Ablauf der beA-Karten zum 31. Dezember 2022

Wer festgestellt hat, dass seine beA-Anwaltskarte bis zum Jahreswechsel gültig ist und noch keine Karte der neuen Generation erhalten hat, kann zumindest nach dem obigen Hinweis sich noch mit Anfang/Mitte November 2022 gedulden.

Derzeit versendet die BNotK zuerst die beA-Karten für diejenigen, deren Karten zum 8.9.2022 ablaufen, danach folgen die beA-Karten, die Ende 2022 ablaufen. beA-Mitarbeiterkarten werden voraussichtlich erst 2023 ausgetauscht.

3. Gültigkeit der Signaturfunktion

Auch wenn die Anmeldung mit der alten beA-Karte nach dem 8.9.2022 nicht mehr möglich ist, kann eine beA-Signaturkarte in der Regel mindestens bis zum Jahreswechsel 2022 als Signaturkarte weiterverwendet werden. Prüfen Sie mit der neuen Software der BNotK SAK lite, welche Gültigkeit Ihre beA-Signaturkarte noch hat. Dabei kann es sein, dass sich SAK lite und die beA Client Security „sich nicht vertragen“, so dass Sie ggf. vor Nutzung der SAK lite die beA Client Security beenden. Verwenden Sie dann für die Anmeldung die neue beA-Karte und zum Signieren die alte Signaturkarte.

4. Änderung der PIN

Wenn Sie bereits die SAK lite aufgerufen haben, können Sie direkt die PIN ändern, nutzen Sie dazu den Button Einstellungen neben „Optionen“, dort kann man die PIN ändern bzw. den Fehlbedienungszähler zurücksetzen. Etwas missverständlich ist dazu der Hinweis im Infoblatt der BNotK Vorteil der Fernsignatur: Zertifikate lassen sich situativbequem wechseln. Die hohen Sicherheitsstandardsbleiben uneingeschränkt bestehen, die Anwendung jedoch wird vereinfacht. Sie benötigen zur Anmeldung und zum Signieren zukünftig nur noch eine PIN.“ Besser hätte es heißen müssen: Sie benötigen zur Anmeldungund zum Signieren zukünftig eine einheitliche PIN. Denn die Anmelde-PIN muss nach wie vor zwei Mal eingegeben werden. Und die Signatur-PIN konnte man auch bei der alten Signaturkarte nachträglich in eine Wunsch-PIN ändern, so dass m.E. eine Vereinfachung nicht gegeben ist.

5. Fernsignaturverfahren

Bereits im Februar hatten wir darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahrens die beA-Karten aus technischen Gründen ausgetauscht werden müssen. Gleichzeitig führt die BNotK das Fernsignaturverfahren ein, d.h. Signaturkarten der neuen Kartengeneration, die von der BNotK versandt werden, enthalten ausschließlich die Fernsignatur, ein Signaturzertifikat, das unmittelbar auf der Karte gespeichert ist, ist bei diesen Karten nicht mehr möglich. Alternativ kann man die Signaturkarten anderer Anbieter, die noch eine Signatur auf der Karte haben, nutzen. Zugelassen für das beA sind die Signaturkarten des DGN, von d-trust und von Telesec. Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet.

Hinzu kommt, dass die Anwaltssoftwarehersteller erst noch die Fernsignatur in ihre beA-Schnittstelle implementieren müssen. Hierzu gab es einen Schlagabtausch zwischen dem DAV, der BRAK und dem Software-Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Softwareanbieter bündelt.

6. Karten bestellen

Die BNotK bietet verschiedene Zugänge an, je nachdem, welche Karte benötigt wird:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea

Auf der Seite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

kann man zusätzliche beA-Karten als Basisvariante (EUR 29,90) und mit Fernsignatur (EUR 54,90) und zusätzliche beA-Mitarbeiterkarten (EUR 12,00) bestellen. Das benötigt man die SAFE-ID der einzelnen Anwält:in, die sich aus dem BRAV ergibt.

Benötigen Sie lediglich eine Fernsignatur, müssen Sie sich entweder mit Ihrer Signaturkarte oder mittels Benutzername einloggen:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-Login

Die Bestellung von Software-Zertifikaten erfolgt derzeit noch auf der alten BNotK-Seite:

https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998

Karten für die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) bestellen Sie hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info

Sie benötigen dazu zwingend die SAFE-ID der BAG, die Sie in der Regel vorab von Ihrer RAK mitgeteilt bekommen.

7. Gemeinsame Information von BRAK und BNotK

Neu auf der Seite des beA-Supports sind in Zusammenarbeit zwischen BRAK und BNotK Anleitungen zum beA-Kartentausch entstanden.

Wichtigster Hinweis:

„Unmittelbar nach Erhalt der neuen Karte MUSS die Karte in beA aktiviert werden!“

Achten Sie darauf, dass die Aktivierung mit einem Software-Token nicht funktioniert, Sie benötigen mindestens eine noch gültige beA-Anwaltskarte. Wenn die neue beA-Karte durch abweichende Postfachinhaber (Vertretung oder Mitarbeitender) aktiviert wird, kann es sein, dass die Freischaltung der Karte nur durch den Postfachinhaber möglich ist. Sind mehrere Sicherheits-Token für verschiedene Berechtigte freizuschalten, dann kann das in der Postfachverwaltung über den Punkt Sicherheits-Token freischalten mit einer PIN-Eingabe erledigt werden.

8. Besonderheiten für BAG

Die BAG erhält für die Anmeldung am Gesellschaftspostfach auf Antrag bis zu 20 BAG-Karten. Dazu benötigt sie zwingend die neue SAFE-ID, die durch die RAK, bei der der Zulassungsantrag erfolgt, mitgeteilt wird. BAG, die keiner erneuten Zulassung bedürfen (GmbH, AG), werden ab dem 1.9.2022 im BRAV freigeschaltet, um ihnen Gelegenheit zu geben, BAG-Karten zu bestellen. Dies sind Basiskarten, d.h. für die BAG können keine Signaturkarten bestellt werden, da die qeS nur durch die vertretungsberechtigten Personen der BAG mit deren persönlicher Signaturkarte erfolgen kann. Es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, beA-Anwaltskarten und/oder beA-Mitarbeiterkarten für die BAG zu bestellen. Sobald das BAG-Postfach registriert ist, sind die jeweiligen Benutzer über die Postfachverwaltung > Benutzerverwaltung > Suche „Benutzer mit Postfach“ = Rechtsanwält:innen und „Benutzer ohne Postfach“ = Mitarbeitende hinzuzufügen. Bei den Rechtsanwält:innen kann nach dem Namen gesucht werden, während man bei den Mitarbeitenden zwingend mindestens den Benutzernamen braucht (dieser setzt sich in der Regel aus „NachnameVornameKürzel“ zusammen, wobei das Kürzel vom beA automatisch vergeben wird, so dass es sich empfiehlt, diese Daten in einer elektronischen Datei (Notfallkoffer) aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zuzugreifen. Es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen!

Fazit:

Derzeit gibt es viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr, sowohl bei der Justiz als auch beim beA. Diese werden meistens in der Nacht bearbeitet und hoffentlich beseitigt.

Noch aktuell ist die Meldung vom 29.08.2022:

„Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikates im Rahmen des beA-Kartentauschs

Derzeit besteht eine Einschränkung bei der Beantragung der Fernsignaturfunktion. Nach der Empfangsbestätigung der beA-Karte erhalten Inhaber einer beA-Karte Signatur im Rahmen des Kartentauschs von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates“. Wird der dort enthaltene Link aufgerufen, ist teilweise die weitere Bearbeitung des zugehörigen Antrags nicht möglich. Die Bundesnotarkammer arbeitet mit Hochdruck an der Behebung des Fehlers.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre „alte“ beA-Karte zur Anmeldung am beA nicht mehr gültig sein sollte, können Sie diese bis Ende 2022 zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen weiter nutzen!“

Auch wenn die beA-Störungsdokumentation der BRAK Wochen hinterherhinkt, (Stand 4.8.2022), zeigt sich, dass eine Ersatzeinreichung (abgesehen von Wochenenden, wo die Frist ohnehin verlängert wird) bislang nicht über einen Tag hinaus gedauert hat. Es braucht eine gewisse Gelassenheit (und rechtzeitige Fristbearbeitung), um in der Praxis mit dem beA zu arbeiten.

 

 

 

1.8.2022: Die große BRAO-Reform und das beA

Zum 1. August 2022 tritt die „große“ BRAO-Reform in Kraft

Welche Auswirkungen sind für das beA relevant?

Die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) erhalten ab 1.8.2022 ein eigenes Gesellschaftspostfach. Dieses Gesellschaftspostfach wird es zusätzlich zu den eigenen beA der einzelnen Rechtsanwält:innen geben.

Die BAG werden im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) nach ihrer Zulassung durch die regionale RAK einen eigenen Eintrag erhalten. Voraussetzung ist, dass die BAG bis zum 1.11.2022 einen Antrag stellt. Ausgenommen diejenigen BAG, die bereits als GmbH oder AG zugelassen sind. Kanzleien, die die persönliche Haftung nicht ausschließen (PartG, GbR), können sich freiwillig zulassen, um ein Gesellschaftspostfach zu erhalten (sofern die Nachteile nicht überwiegen).

Erst mit der Zulassung der BAG erhält diese eine eigene SAFE-ID mit der dann eine beA-Karte bestellt werden kann: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Update auf Version 3.14

Mit der Version 3.14 hat die BRAK die Vorbereitungen für die BAG und die Gesellschaftspostfächer getroffen.

Im Sondernewsletter Nr. 09/2022 vom 26.07.2022 weist die BRAK ausführlich auf die Besonderheiten hin.

Es gibt zwei neue Rechte:

  • Recht 30 – eEB mit VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der Postfachinhaber:in elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Das war bislang nicht möglich.

  • Recht 31 – Nachricht mit VHN versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der BAG Nachrichten auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Außerdem werden drei Rollen neu eingeführt, die in der beA-Webanwendung an andere Benutzer:innen vergeben werden können.

Rollen sind die Zusammenfassung von mehreren Rechten.

Neu sind die Rollen Zustellungsbevollmächtigter, Vertretung und VHN-Berechtigter.

  • Zustellungsbevollmächtigter
    Von der Kanzleipflicht befreite Rechtsanwält:innen und BAG müssen gem. § 30 BRAO Zustellungsbevollmächtigte benennen und ihnen einen Zugang zum beA einräumen. Mit dieser Rolle werden automatisch folgende Rechte vergeben:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • Vertretung
    Zur Erfüllung der Anforderungen des § 54 Abs. 2 BRAO (seit 1.8.2021) sollte jede/r Rechtsanwält:in eine Vertretung im eigenen beA eintragen. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • VHN-Berechtigter
    Diese Rolle ist für die vertretungsberechtigten anwaltlichen Mitglieder einer BAG, die für die BAG ohne qeS elektronische Dokumente versenden können. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    05 – Nachricht versenden
    06 – Nachricht öffnen
    13 – EBs signieren
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
    31 – Nachricht mit VHN versenden

Achtung:

Wenn man mit der beA-Karte oder einem anderen Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung an einem beA einer BAG angemeldet ist, wird für eine gesendete Nachricht kein sicherer Übermittlungsweg bestätigt. Deswegen müssen Schriftsätze und rücklaufende eEB vor dem Versand mit einer qeS signiert werden.

Die Rechtsprechung zeigt, dass immer wieder die elektronische Unterschrift (qeS) eine große Rolle bei den Wiedereinsetzungsanträgen spielt.

Warum also kompliziert, wenn es auch einfach geht?

Wer möchte sich im Kanzleialltag damit befassen, ob sie/er jetzt mit oder ohne qeS signieren muss?

Und welche Ausnahmen von der Regel gelten?

Immer noch weigern sich viele Anwält:innen, sich mit dem beA und den Besonderheiten zu befassen.

An dieser Stelle daher m.E. die beste Lösung:

Signieren Sie mit der einfachen Signatur (Ihrem Namen) und setzen Sie zusätzlich eine qeS (PIN-Eingabe auf dem Lesegerät) ein.

Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite, egal, ob eine qeS erforderlich ist oder nicht. Und dann können die Mitarbeitenden auch mit ihrer Mitarbeiterkarte die Nachrichten senden und danach exportieren.

Tipp:

Überprüfen Sie als BAG Ihren Workflow.

Zukünftig werden (hoffentlich) die Eingänge im Gesellschaftspostfach zunehmen. Wollen Sie für mehrere Standorte zusätzliche Gesellschaftspostfächer erhalten? Das ist möglich und kann beim Zulassungsantrag angekreuzt werden. Wer ist zukünftig für die Fristennotierung zuständig und verantwortlich? Wer soll mit welchen Rollen aus dem Gesellschaftspostfach senden?

Das IWW-Institut führt am 18.08.2022 einen Online-Workshop zu all Ihren Fragen zum Gesellschaftspostfach durch:

https://www.bea-workshop.de/programm

Melden Sie sich gerne an und stellen vorab Ihre Fragen!