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Automatisches Löschen von Nachrichten beim Anwaltspostfach beA

Zum 1. April 2019 beginnt die BRAK mit dem automatischen Löschen von Nachrichten im Anwaltspostfach beA

Nein, es ist kein Aprilscherz. Die BRAK bezeichnet es als Frühjahrsputz.

Bislang sind alle Nachrichten, die im beA eingegangen und gesendet wurden, im Anwaltspostfach verblieben, es sei denn, sie wurden vom Nutzer selbst in den Papierkorb geschoben oder gelöscht.

Jetzt aktiviert die BRAK § 27 RAVPV:

„Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden.
Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.“

Das bedeutet, dass alle Nachrichten, dies betrifft sowohl empfangene und gesendete, und auch elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB),  die ab 1. Januar 2019 und älter sind, vom System automatisch in den Papierkorb verschoben und zum 1. Mai 2019 automatisch gelöscht werden.

Nachrichten, die sich seit dem 1. März 2019 schon im Papierkorb befinden, werden bereits zum 1. April 2019 endgültig gelöscht.

Nutzer sollen vor dem endgültigen Löschen einer Nachricht per E-Mail informiert werden.

Praxistipp: Um permanente Löschhinweise per E-Mail zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine eigene Löschregel zu definieren und umzusetzen.

Alle Nachrichten sind zu exportieren. Drucken allein genügt nicht! Nur mit dem Export werden alle erforderlichen Nachweise über Absender, Empfänger, Inhalt, Zeitpunkt des Versands und des Zugangs der Nachricht gesichert.

Nachrichten können nur einzeln exportiert werden. Die Exportfunktion verbirgt sich in einer geöffneten Nachricht unter dem Button „Sonstige Funktionen“. Das System erstellt eine ZIP-Datei. Speichern Sie diese komplett mit einem sprechenden Dateinamen (was ist Inhalt der Datei) und der Nachrichten-ID auf dem eigenen Rechner. Lassen Sie die ZIP-Datei unversehrt. Kopieren Sie benötigte Informationen, z.B. die export.html, in die elektronische Akte.

Auch die Nachrichten- und Postfachjournale werden nach 90 Tagen gelöscht, beim Postfachjournal werden ohnehin nur die letzten 100 Treffer angezeigt. Es empfiehlt sich, auch diese regelmäßig zu exportieren.

Umstieg auf die elektronische Aktenführung

Auch die BRAK regt an, zu überlegen, ob mit der Nutzung des beA der Umstieg auf eine nur elektronisch geführte Akte realisiert werden kann, um Medienbrüche zu vermeiden.

Nach meiner Erfahrung nutzen immer noch viele Kanzleien „Gürtel und Hosenträger“, führen also eine Papierakte und eine elektronische Akte parallel mit einem entsprechenden Mehraufwand.

2026 will die Justiz die elektronische Akte einführen. In allen Bundesländern haben Pilotgerichte bereits auf eine elektronische Aktenführung umgestellt.

Das beA produziert allein für den Empfang eines eEB sieben Dateien, die gesichert werden müssen:

Beim Empfang von Nachrichten mit Schriftsatz und Anlagen erhöht sich diese Zahl noch um die Dokumente und entsprechenden Signaturdateien:

XML-Dateien sind maschinenlesbar und nur in elektronischer Form aufzubewahren. Auch Signatur-Dateien und Prüfprotokolle können nur in elektronischer Form als Nachweis dienen.

Es ist daher an der Zeit, eine Digitalstrategie für die Aktenführung und -bearbeitung zu entwickeln.

Anwaltspostfach noch nicht freigeschaltet?

Das automatisierte Löschen von Nachrichten betrifft auch Postfächer, die noch nicht freigeschaltet sind. Diese erkennt man daran, dass sie als „vorbereitet aktiv“ im beA geführt werden.

Meine Recherche in Mainz ergab, dass ca. 15 % aller Anwälte bislang nicht nicht registriert sind, in Frankfurt sind es 24 %.  Die BRAK informiert: „Vom automatischen Löschen sind auch Nachrichten betroffen, die ungelesen in noch nicht aktivierten Postfächern liegen. Ein selektives Zurückholen von Nachrichten ist nicht möglich. Gelöschte Nachrichten bleiben dauerhaft verloren. Daher nutzen Sie den Schwung des noch jungen Jahres und beginnen Sie mit dem digitalen Frühjahrsputz!“

Erneute Störung bei der Anmeldung am beA und ein weiteres Update

Derzeit ist der digitale Frühjahrsputz nur eingeschränkt möglich.

War schon am 18. Februar 2019 beA von 11.52 bis 12.42 Uhr nicht erreichbar, gab es am 19. Februar 2019 um 17.17 Uhr die Fehlermeldung im EGVP:

Um 19.15 Uhr fand sich bereits die bis 19.30 Uhr datierte Störung als erledigt:

Die „Aktuellen Meldungen“ auf der BRAK-Seite häufen sich:

Die Störungsdokumentation hinkt hinterher:

Neues Update am Mittwoch, 20. Februar 2019 – kurzzeitig Sessionabbrüche

„Am Mittwoch, 20.02.2019, wird eine neue beA-Version (2.1.5) installiert. Aufgrund der Installationsarbeiten kommt es zwischen 0.30 und 1.00 Uhr sowie zwischen 6.00 und 7.00 Uhr zu Sessionabbrüchen. Wir bedauern entstehende Unannehmlichkeiten.

Die neue Version ermöglicht Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten die Nachrichtenübersicht auch eines nicht registrierten Postfachs einzusehen. Ferner unterstützt die beA-Webanwendung nun macOS Mojave 10.14. Zudem umfasst die neue Version Aktualisierungen eingesetzter Drittbibliotheken und Fehlerbehebungen insbesondere die KSW-Schnittstelle betreffend.“

Hoffen wir, dass damit dann auch die Störungen dauerhaft beseitigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Startklar für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA?

Am Montag, 3. September 2018, soll das besondere elektronische Anwaltspostfach beA wieder für alle Anwälte erreichbar sein.

Über den Countdown zum Start des beA haben wir bereits am 27. Juni 2018 berichtet.

Zwischenzeitlich steht die neue beA-Client-Security zum Download und zur Installation bereit

Die BRAK hat in ihrem Newsletter Nr. 11/2018 beschrieben und mit Screenshots dokumentiert, wie Download und Installation vonstatten geht.

Wer sich bereits als Anwalt = Benutzer mit eigenem Postfach registriert hat, kann sich mit der Installation Zeit* lassen, denn die Anmeldung am beA und alle weiteren Maßnahmen, wie z.B. die Registrierung von Mitarbeitern = Benutzer ohne eigenes Postfach oder die Vergabe von Rechten für Vertreter und Mitarbeiter wird erst ab dem 3. September 2018 möglich sein, sofern secunet bis dahin bestätigt, dass die Schwachstellen beseitigt sind.

*Update 16.07.2018: Die BRAK erklärt, dass sich die Client Security beim Aufruf von selbst updatet. Man solle sie aber besser aus dem Autostart nehmen. Wer Zeit hat, solle das jetzt schon tun, damit sich am 3.9. nicht alle knubbeln.

Neu ist, dass für die Kommunikation zwischen dem Browser und der Client Security ein individuelles Zertifikat erstellt und auf dem Rechner gespeichert wird. Damit das beA genutzt werden kann muß der Browser neu gestartet werden. Falls Sie mehrere Browser verwenden, ist das für jeden Browser zu wiederholen.

Markus Drenger hat festgestellt, dass beA nicht mit Edge 17 kompatibel ist.

Tipp: Legen Sie einen einheitlichen, geeigneten, Browser fest, der in Ihrer Kanzlei für den Zugang zum beA verwendet wird.

Nutzer des EGVP-Clients haben mir berichtet, dass dieser sich mit der neuen beA-Client-Security nicht verträgt. Nach Deinstallation lief der EGVP-Client wieder. Der EGVP-Client wird einen Monat über die Inbetriebnahme des beAs hinaus zur Verfügung stehen, d.h. bis zum 3. Oktober 2018.

Tipp: Nutzer des EGVP-Clients sollten mit der Installation der beA-Client-Security warten, bis beA freigeschaltet ist.

Experten haben beim Download der neuen Client Security festgestellt, dass diese für Hacker ggf. den Anwalt als solchen identifiziert.

Tipp: Nehmen Sie die Client Security aus dem Autostart und öffnen Sie sie nur, wenn Sie sich beim beA anmelden wollen.

Nutzen Sie die Zeit und prüfen Sie, ob alle beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate vorhanden sind. Bislang haben ca. 17.000 Anwälte noch keine Karte bestellt.

Bislang sind lediglich ca. 36.000 Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate bestellt worden. Nach § 26 RAVPV darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats = beA-Karte dieses keiner weiteren Person, z.B. Mitarbeiter, überlassen und hat die PIN geheim zu halten.

Tipp: Bestellen Sie jetzt fehlende beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten. Softwarezertifikate sind zusätzlich z.B. für mobile Anwälte zu empfehlen.

Bestellungen sind ausschließlich bei der BNotK möglich.

Checken Sie Ihre Kartenlesegeräte: Ggf. ist ein Treiberupdate erforderlich.

Hier finden Sie den Treiber-Download für den Reiner cyber Jack RFID komfort und für den Reiner cyber Jack secoder. Das sind die beiden Kartenlesegeräte, die auf der Seite der BNotK angeboten werden.

Wer noch nicht in der digitalen Kanzlei arbeitet, kann ggf. auch den beA-Postfach-Service von Soldan nutzen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur digitalen Kanzlei und z.B. für Syndikusanwälte, deren IT-Struktur in der Firma das beA nicht ohne weiteres zulässt, eine Alternative.

Noch hat die BRAK sich nicht dazu geäußert, wann die passive Nutzungspflicht beginnt.

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUI) fordert eine achtwöchige Übergangsphase zur Implementierung, eine vierwöchige Testphase für einen Stresstest im Unternehmen sowie den Einbau eines SPAM-Filters. Der DAV geht davon aus, dass eine Testphase auch ohne Gesetzesänderung möglich ist, da § 31a BRAO das beA umfassend und erstaunlich präzise regele.

 

Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Das Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Bisher haben zwar mehr als 110.000 Anwälte ihre beA-Karte erhalten, aber nur knapp 32.000 haben ihr Postfach bereits registriert.

Danke an RA Christoph Sandkühler, BRAK.

Registrieren Sie Ihr Postfach jetzt.

Erstregistrierung:

Nach der Erstregistrierung (Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach) von Anwälten kann beim erstmaligen Anmelden am beA und dem Versuch zu Senden oder Speichern eine Fehlermeldung erscheinen.

Dieses Problem lässt sich wie folgt lösen:

Wechseln Sie auf den Reiter „Einstellungen“ und dann in die „Profilverwaltung“. Gehen Sie auf „Adressbuch verwalten“. Klicken Sie auf „Empfänger zum Adressbuch hinzufügen“. Tippen Sie im Feld „Empfänger“ die Buchstaben „abc“ ein und gehen dann auf „Abbrechen“. Melden Sie sich jetzt beim beA ab. Danach melden Sie sich neu am beA an. Damit ist der Bug überlistet, nunmehr sind Nachrichten senden und speichern möglich.

Erkennung von beA-Karten:

Wenn beA Ihre im Kartenlesegerät befindliche Karte nicht erkennt:

Beenden Sie die Client Security, indem Sie in der Symbolleiste mit der rechten Maustaste auf das beA-Symbol klicken und Beenden. Starten Sie dann die Client Security manuell. Manchmal hilft es auch, das Lesegerät zu entfernen und wieder neu einzustecken. Dabei muss die beA-Karte entfernt werden. Stecken Sie dann die beA-Karte wieder ein und melden Sie sich erneut an Ihrem beA an.

Support:

Bei Problemen muss differenziert werden, woher diese stammen. Alle Probleme mit den beA-Karten sind über die BNotK zu klären.

Die BNotK ist über die Mailadresse bea@bnotk.de, Sperrhotline und in Eilfällen Rufnummer für Fragen zur beA-Karte: 0800 / 3550100 zu erreichen.

Bei Fragen zum beA wenden Sie sich an den ATOS Service Desk unter bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch an 030 / 52 000 9444.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8 – 20 Uhr erreichbar.

Rechnen Sie mit zunehmender Wartezeit, je mehr sich das Jahr dem Ende zuneigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.