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Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Mehr als 12 Wochen ist beA jetzt wieder online.

Immer mehr Gerichte nutzen die Gelegenheit, Anwälten über das beA Dokumente zu übersenden. Groteskerweise erhalten Anwälte dann ein vom Kollegen an das Gericht übersandtes Fax über das beA. In allen Bundesländern gibt es Pilotgerichte, bei denen bereits auch die elektronische Akte – bis 2026 wird die Einführung Pflicht – führend ist.

Zum 1. Oktober 2018 hat als erstes Gericht in Deutschland das Arbeitsgericht Stuttgart vollständig auf die elektronische Aktenführung umgestellt. Verfahren werden digital bearbeitet und gespeichert. Die Richter und Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Stuttgart arbeiten ausschließlich auf der Basis einer elektronischen Akte. Die Dokumente werden nur noch über das beA an Rechtsanwälte versandt.

Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit teilte am 22. Oktober 2018 mit, dass in sozialgerichtlichen Verfahren jetzt ausschließlich das beA für die Zustellung genutzt wird. Künftig gäbe es weder Briefpost noch Telefaxe von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit: „Rechtsanwälte sollten daher ihren elektronischen Briefkasten im Blick haben“.

Das hessische Ministerium der Justiz hat bereits im September 2018 darauf hingewiesen, dass Gerichtskostenrechnungen mit der Wiederinbetriebnahme des beA direkt an den Bevollmächtigten des Kostenschuldners gehen. In Hessen gibt es die Möglichkeit, mittels ePayment durch Kreditkarten, PayPal oder giropay direkt die Zahlungen vorzunehmen.

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen kann man elektronische Kostenmarken kaufen und per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen.

Auch in Bayern ist die Justiz auf den Elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Ministerialdirigent Heinz-Peter Mair, Abteilungsleiter im Bayerischen Justizministerium, stellte auf der Konferenz Anwalt2018 die Vorteile für die Anwaltschaft dar:

In Rheinland-Pfalz werden seit Anfang November 2018 beim Landgericht Kaiserslautern elektronische Empfangsbekenntnisse über das beA zugestellt. Und im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach werden beim Amts- und Landgericht ab dem 3. Dezember 2018 alle neuen Verfahren in einer elektronischen Akte geführt und wird die Korrespondenz mit den Anwälten über das beA erfolgen.

Die Zeit eilt in Siebenmeilenstiefeln dahin. Bereits zum 1. Januar 2020 könnten einzelne Bundesländer die Sendepflicht einläuten, spätestens in drei Jahren – zum 1. Januar 2022 – wird die Pflicht, ausschließlich mittels beA zu kommunizieren, in allen Bundesländern eingeführt. Gut, wenn die Kanzlei darauf vorbereitet ist.

 

Anwaltspostfach beA startet durch

Das Anwaltspostfach beA startet durch

Allen Unkenrufen zum Trotz ist beA seit dem 3. September 2018 am Start. Die ersten Probleme, dass die Eingangsbenachrichtigungen nicht ankamen, sind beseitigt.

Wichtig für alle Nutzer des EGVP:

Zum 4. Oktober 2018 wird der Bürgerclient abgeschaltet. Anwälte müssen ihr Postfach schließen. Alle Nachrichten, die dort archiviert sind, sollten auf den eigenen Rechner exportiert werden.

Wie stabil ist beA?

Auf dem 27. EDV-Gerichtstag, der vom 19. bis 21. September 2018 in Saarbrücken stattfand, gab es auch einen Arbeitskreis zum beA. Dort stellte sich der Vizepräsident der BRAK, Dr. Martin Abend, der Diskussion.

Entgegen den Verlautbarungen zeigt sich an der Basis, dass es verschiedene Probleme gibt und sich gerade Anwälte ohne eigene IT-Abteilung oder Syndikusanwälte allein gelassen fühlen:

Das beA soll weiterentwickelt werden. Als wichtigste Prioritäten neben der Beseitigung der betriebsbehindernden Mängel, die im laufenden Betrieb angegangen werden, stellte Dr. Abend die Nutzung von Terminalservern in Aussicht. Des Weiteren steht auch ein Kanzleipostfach ganz oben auf der Prioritätenliste.

Wann kommen die Schnittstellen zur Anwaltssoftware?

Derzeit entwickeln die Softwarehersteller fleißig die neue Schnittstelle, die wegen der neuen Client Security erforderlich ist. Die ersten Anbieter stehen schon in den Startlöchern, während andere sich Zeit lassen. Wir werden berichten, sobald die ersten Schnittstellen funktionsfähig zur Verfügung stehen. Dann werden die Arbeitsabläufe hoffentlich deutlich einfacher und der Export / Import zum Empfangen und Versenden wird ohne weitere Zwischenschritte möglich werden.

Unerwartete Fehler, aufgetretene Fehler und bekannte Fehler?

Immer wieder wird der Benutzer mit verschiedenen Fehlermeldungen konfrontiert. Die „Unerwarteten Fehler“ wurden mittlerweile durch „Es ist ein Fehler aufgetreten“ ersetzt. Was ist bei Fehlermeldungen zu tun?

Fehlermeldungen werden in den Protokollen der beA Client Security gespeichert. Klickt man das Icon der Client Security mit der rechten Maustaste an, so kann man verschiedene Fehler-Level anklicken. Fehler-Level 4 zeigt die detailliertesten Auswertungen. Das Fehler-Prokoll sollte an die Hotline des beA-Service geschickt werden, damit man dem Fehler auf die Spur kommt und ihn beseitigen kann.
Gut, wenn man vorher immer wieder während des Erstellens einer Nachricht links oben auf „Speichern“ klickt. Dann lädt beA die Anhänge schon mal auf den Server der BRAK hoch und im Falle des Aufhängens ist die Nachricht als Entwurf im beA gespeichert. Nach einer kurzen Pause kann man (ggf. Abmelden und wieder neu anmelden) die Nachricht weiterbearbeiten oder versenden.
Es gibt auch bekannte Fehler, an deren Beseitigung mit Hochdruck gearbeitet wird.
Derzeit werden im beA die Felder „Eigenes Aktenzeichen“ und „Aktenzeichen der Justiz“ beim Versenden der Nachricht vertauscht. Der Fehler ist bereits bekannt. Lassen Sie sich also nicht irritieren.
Bei der Suche nach „Kanzleiname“ werden auch Adressen angezeigt, die nichts mit dem gesuchten Kanzleinamen zu tun haben. Achten Sie bei der EGVP-Rolle auf die Unterschiede, z.  B. egvp_bebpo (Behördenpostfach), egvp_demail (De-Mail-Postfach) und bei den SAFE-ID-Nummern auf DE. BRAK (Anwaltspostfach) und DE.BEN (Notarpostfach).
Das Feld „Kanzleiname“ wurde nachträglich ins beA eingefügt. Wenn Ihre Kanzlei einen Kanzleinamen verwendet, ist dieser durch die örtliche Rechtsanwaltskammer im Verzeichnis zu ergänzen, damit er ins Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) und damit ins beA übernommen wird.

Und wenn der Sicherheits-Token (die beA-Karte) nicht erkannt wird?

Auch das passiert immer wieder: Man meldet sich am beA an und das System findet die Karte nicht, obwohl sie eingesteckt ist. Gute Erfahrungen habe ich mit folgender Reihenfolge gemacht: Lesegerät (sollte in der Regel ohnehin angeschlossen sein) anschliessen, beA-Karte einstecken, beA Client Security starten. Dann anmelden. Meist wird dann der Sicherheits-Token erkannt. Bei umgekehrter Reihenfolge, bzw. bereits gestarteter Client Security, ist das bei mir nicht immer der Fall. Es scheint aber keine generelle Lösung zu geben, mal funktioniert es so, mal anders. Probieren Sie aus, welche Reihenfolge bei Ihnen funktioniert. Im „worst case“ hilft immer ein Neustart des Rechners, dann vorher die Karte aus dem Lesegerät entfernen und erst dann wieder einstecken, wenn das System hochgefahren ist.

In der Presse wurde moniert, dass beA trotz Entfernens der Karte weiterhin unter dem Namen desjenigen, der sich angemeldet hat, benutzt werden kann. Das gilt zumindest während des 30-Minuten-Fensters, bevor sich beA nach Untätigkeit abmeldet. Klare Empfehlung, die aber auch generell gilt für an An- und Abmelden am PC gilt: melden Sie sich aktiv vom beA ab, wenn Sie mit dem Empfangen oder Versenden von Nachrichten fertig sind.

Im Dialog bleiben

Dr. Abend betonte, dass die BRAK das beA gerne gemeinsam mit den Nutzern weiterentwickeln möchte. Anwälte und Mitarbeiter sind aufgefordert, Fehler, und auch Anregungen für die Weiterentwicklung der Benutzerfreundlichkeit, an die BRAK zu melden. Auf meiner Wunschliste ganz oben steht ein extra Button für die Funktion des Exportierens, m.E. die wichtigste Funktion im beA, damit aus dem elektronischen Briefkasten die Nachrichten auf den eigenen Rechner gespeichert werden können. Der Button „Drucken“ hilft dabei nicht weiter, da nur durch die Export-Funktion die von beA produzierte ZIP-Datei mit allen erforderlichen Dateien auf den eigenen Rechner elektronisch gespeichert werden. Eine ausgedruckte Datei würde diesen Zweck nicht erfüllen, beispielsweise die maschinenlesbare Datei im xml-Format, die pro Nachricht knapp 300 Seiten umfasst.

Es wird also Zeit, sich Gedanken über die Weiterentwicklung der eigenen Kanzleiorganisation zu machen, sich von der Parallelwelt Papier zu trennen und neue Arbeitsmittel zu akzeptieren. Spätestens 2022 – im Idealfall schon 2020 – wird das Senden von Papier an Gerichte Historie sein. Eine spannende Herausforderung: Nehmen Sie sie an!

 

Anwaltspostfach beA ist am 3. September 2018 wieder online gegangen

Das Anwaltspostfach beA ist am 3. September 2018 wieder online gegangen

Der Starttermin wurde mit Spannung erwartet. Von den Skeptikern, die Wetten abschlossen, dass es doch nicht kommt oder auch den Hilferufen nach Markus Drenger, der sich dieses Mal zurückhielt.

Der Sondernewsletter der BRAK verkündete die frohe Botschaft.

Und auch die Meldung auf EGVP kam am Morgen:

Die passive Nutzungspflicht (= Entgegennahme von Nachrichten und Zustellungen) gilt ab sofort.

Auch derjenige, der das beA noch nicht aktiv (=Senden von Nachrichten) nutzen wil, ist verpflichtet, eingegangene elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) über das beA mit dem Zugangsdatum zu bestätigen und elektronisch an den Absender zu schicken.

Dabei ändert sich lediglich der Übermittlungsweg. Es bleibt dabei, dass das eEB erst dann als zugestellt gilt, wenn es der Rechtsanwalt zur Kenntnis nimmt.

Die aktive Nutzungspflicht tritt – je nach Bundesland – 2020, spätestens 2022 in Kraft.

Wo gibt es Informationen?

Wer sich noch nicht mit dem beA befasst hat, findet z.B. bei der RAK München ein Erklärvideo.

Carsten Kindermann von LKzwo bietet einen kostenlosen (gegen Registrierung) beA-Last-Minute Online-Kurs an.

Peter Schwindling von kanzleirechner.de hält für die Inbetriebnahme und das Arbeiten mit dem beA in seinem Blog Tipps und Hinweise bereit.

Dr. Henning Müller, mein Interviewpartner vor gut einem Jahr, klärt auf der Seite ervjustiz.de über die geltenden Dateiformate auf.

Das Anwaltsblatt nimmt den Start zum Anlass, die Rechtsanwaltsfachangestellten einzubeziehen:

„Das beA läuft – glücklich kann sein, wer eine Reno hat“

Dr. Nicolas Lührig weist auf Probleme hin, die auftreten können. Er plädiert auch dafür, den Start des beAs als persönliche Testphase zu sehen um den Umgang mit beA zu lernen.

Bei MKG – Mit kollegialen Grüßen – habe ich einen Beitrag zum beA-Start verfasst.

Der AnwaltVerlag bietet mit der Reihe der E-Broschüren, Herausgeber Dr. Wolfram Viefhues, einen umfassenden Überblick zum Elektronischen Rechtsverkehr und beA. Die E-Broschüren können kostenlos downgeloadet werden.

Wie sieht es mit der Sicherheit aus?

Die Firma secunet hat bestätigt, das die betriebsverhindernden Mängel beseitigt sind. Die betriebsbehindernden Mängel sollen im laufenden Betrieb beseitigt werden.

Tipp:

Nehmen Sie nach erfolgreicher Installation die beA Client Security aus dem Autostart Ihres Computers. Aktivieren Sie diese erst dann, wenn Sie Nachrichten aus dem beA abrufen. Beenden Sie die Client Security (rechte Maustaste auf Symbol), sobald das beA nicht mehr benötigt wird. Jörn Erbguth, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, der als Experte beim beAthon dabei war, hat festgestellt, dass eine aktive beA Client Security ein Sicherheitsrisiko darstellt. Am 14.8.2018 hat die BRAK ihm hierzu mitgeteilt, dass diese Sicherheitslücke vor dem 3.9.2018 nicht geschlossen werden wird.

Wer hilft bei Problemen?

Bei Problemen muss differenziert werden, woher diese stammen. Alle Probleme mit den beA-Karten sind über die BNotK zu klären. Die BNotK ist über die Mailadresse bea@bnotk.de, Sperrhotline und in Eilfällen Rufnummer 0800 / 35 50 100.

Die beA-Hotline ist Montag bis Freitag von 8 – 20 Uhr telefonisch unter 030 / 52 000 9444 erreichbar oder per Mail an: bea-servicedesk@atos.net

Wer schon einmal in Kontakt mit dem Support war und ein Login erhalten hat, kann Probleme und Störungen rund um die Uhr selbst im beA Serviceportal melden.

Abonnieren Sie die Störungsinformationen, so werden Sie direkt über aktuelle Störungen informiert.

Mit Humor geht alles besser

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, hat seinen zweiten beA-Song veröffentlicht.

Reinhören lohnt sich. Live gibt’s den Kollegen dann am Donnerstagabend, 13. September 2018, auf dem 3. Anwaltszukunftskongress in Düsseldorf.

Noch 11 Tage für beA Client Security und Erstregistrierung Anwaltspostfach

Achtung: Am Wochenende 1./2. September 2018 ist es nicht möglich, die beA Client Security zu laden und die Erstregistrierung durchzuführen.

Die BRAK teilt mit Presseerklärung und Sondernewsletter vom 20. August 2018 mit, dass alle betriebsverhindernden Mängel beseitigt wurden, so dass einem Neustart des Anwaltspostfachs beA am 3. September 2018 nichts mehr im Wege steht.

Wichtig für alle, die das Wochenende vor dem 3. September 2018 zum Download der beA Client Security und für die Erstregistrierung nutzen wollen:

Am 1. und 2. September 2018 ist das wegen des Hochfahrens des Gesamtsystems vorübergehend nicht möglich. Auch das bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein.

Ist Ihre Kanzlei / Rechtsabteilung vorbereitet?

Beschlossen und verkündet: Anwaltspostfach beA startet mit passiver Nutzungspflicht am 3. September 2018

Die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern haben die Zustimmung zum Neustart des Anwaltspostfachs beA am 3. September erteilt.

 

Eine weitere außerordentliche Kammerversammlung am 13. August 2018 ist daher nicht mehr erforderlich.

Das Anwaltspostfach beA soll am 3. September 2018 wieder starten, sofern secunet bis 2. September 2018 bestätigt, dass die betriebsverhindernden Mängel beseitigt sind.

Die gewünschte Testphase wird es nicht geben. Damit tritt auch die passive Nutzungspflicht am 3. September 2018 in Kraft.

Jetzt ging es doch ganz schnell:

Mit Presseerklärung Nr. 22 vom 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass der beA-Fahrplan Bestand hat:

„Die Präsidentinnen und Präsidenten haben durch Beschlussfassung in Textform den Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung Nr. 19 v. 27.06.2018) dahin abgeändert, dass die von secunet unter Ziffer 4.5.3 ihres Abschlussberichtes benannte Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird. Alle anderen Regelungen des Beschlusses bleiben unverändert.

Dieser Vorgehensweise haben 21 Rechtsanwaltskammern zugestimmt und 7 Rechtsanwaltskammern nicht zugestimmt. Keine Rechtsanwaltskammer hat sich enthalten.

Dem Verfahren selbst (Beschlussfassung in Textform) haben 4 der 28 Rechtsanwaltskammern widersprochen. Die vorsorglich für den 13.08.2018 anberaumte außerordentliche Präsidentenkonferenz findet nicht statt. Der in der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 beschlossene Fahrplan wird weiter umgesetzt.“

 

Checkliste für den beA-Start in 25 Tagen:

Prüfen Sie, ob in Ihrer Kanzlei / Ihrer Rechtsabteilung alle Voraussetzungen für den beA-Start erfüllt sind.

Am 8. August 2018 wurde das beA auf eine neue Version upgedatet.

Die BRAK hat im Newsletter 13/2018 klargestellt, dass das beA nicht mit dem Browser von Microsoft Edge kompatibel ist.

In dreizehn Bundesländern sind noch Schulferien, in Baden-Württemberg und Bayern über den 3. September 2018 hinaus.

Installieren Sie die beA Client-Security rechtzeitig, damit bei Problemen genügend Zeit ist, um diese zu beheben.

 

Fehler bei Hausnummern im SAFE-Verzeichnis:

Die regionalen Rechtsanwaltskammern führen Anwaltsverzeichnisse, die im SAFE-Verzeichnis unter rechtsanwaltsregister.org zum Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis zusammengeführt werden. Durch ein Update kam es zu Kompatibilitäsproblemen bei den Hausnummern, diese wurden nicht übernommen. Der Versand der beA-Karten durch die BNotK muss in diesen Fällen manuell bearbeitet werden. Die Kompatibilität der Software soll im Laufe der nächsten Woche wieder hergestellt werden.

 

Der BGH sieht keine grundsätzlichen, auch keine verfassungsrechtlichen, Bedenken gegen das beA

„Mit zwei Beschlüssen vom 25.6.2018 (AnwZ (Brfg) 23/18) und vom 28.6.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) hat sich der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen des besonderen elektronischen Anwaltspostfach befasst. Im Beschluss vom 28.6.2018 hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass keine grundsätzlichen, auch keine verfassungsrechtlichen, Bedenken gegen die Schaffung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches in § 31 a BRAO bestehen. Im Beschluss vom 25.6.2018 wird die Berechtigung einer regionalen Kammer bestätigt, dass eine Umlegung der Kosten für den besonderen elektronischen Rechtsverkehr auf die einzelnen Mitglieder nach den Beschlüssen der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglich und rechtmäßig ist. Beide Beschlüsse finden Sie hier: Beschluss AnwZ (Brfg) 23/18 und Beschluss AnwZ (Brfg) 5/18