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Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Mehr als 12 Wochen ist beA jetzt wieder online.

Immer mehr Gerichte nutzen die Gelegenheit, Anwälten über das beA Dokumente zu übersenden. Groteskerweise erhalten Anwälte dann ein vom Kollegen an das Gericht übersandtes Fax über das beA. In allen Bundesländern gibt es Pilotgerichte, bei denen bereits auch die elektronische Akte – bis 2026 wird die Einführung Pflicht – führend ist.

Zum 1. Oktober 2018 hat als erstes Gericht in Deutschland das Arbeitsgericht Stuttgart vollständig auf die elektronische Aktenführung umgestellt. Verfahren werden digital bearbeitet und gespeichert. Die Richter und Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Stuttgart arbeiten ausschließlich auf der Basis einer elektronischen Akte. Die Dokumente werden nur noch über das beA an Rechtsanwälte versandt.

Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit teilte am 22. Oktober 2018 mit, dass in sozialgerichtlichen Verfahren jetzt ausschließlich das beA für die Zustellung genutzt wird. Künftig gäbe es weder Briefpost noch Telefaxe von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit: „Rechtsanwälte sollten daher ihren elektronischen Briefkasten im Blick haben“.

Das hessische Ministerium der Justiz hat bereits im September 2018 darauf hingewiesen, dass Gerichtskostenrechnungen mit der Wiederinbetriebnahme des beA direkt an den Bevollmächtigten des Kostenschuldners gehen. In Hessen gibt es die Möglichkeit, mittels ePayment durch Kreditkarten, PayPal oder giropay direkt die Zahlungen vorzunehmen.

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen kann man elektronische Kostenmarken kaufen und per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen.

Auch in Bayern ist die Justiz auf den Elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Ministerialdirigent Heinz-Peter Mair, Abteilungsleiter im Bayerischen Justizministerium, stellte auf der Konferenz Anwalt2018 die Vorteile für die Anwaltschaft dar:

In Rheinland-Pfalz werden seit Anfang November 2018 beim Landgericht Kaiserslautern elektronische Empfangsbekenntnisse über das beA zugestellt. Und im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach werden beim Amts- und Landgericht ab dem 3. Dezember 2018 alle neuen Verfahren in einer elektronischen Akte geführt und wird die Korrespondenz mit den Anwälten über das beA erfolgen.

Die Zeit eilt in Siebenmeilenstiefeln dahin. Bereits zum 1. Januar 2020 könnten einzelne Bundesländer die Sendepflicht einläuten, spätestens in drei Jahren – zum 1. Januar 2022 – wird die Pflicht, ausschließlich mittels beA zu kommunizieren, in allen Bundesländern eingeführt. Gut, wenn die Kanzlei darauf vorbereitet ist.

 

Anwaltspostfach beA startet durch

Das Anwaltspostfach beA startet durch

Allen Unkenrufen zum Trotz ist beA seit dem 3. September 2018 am Start. Die ersten Probleme, dass die Eingangsbenachrichtigungen nicht ankamen, sind beseitigt.

Wichtig für alle Nutzer des EGVP:

Zum 4. Oktober 2018 wird der Bürgerclient abgeschaltet. Anwälte müssen ihr Postfach schließen. Alle Nachrichten, die dort archiviert sind, sollten auf den eigenen Rechner exportiert werden.

Wie stabil ist beA?

Auf dem 27. EDV-Gerichtstag, der vom 19. bis 21. September 2018 in Saarbrücken stattfand, gab es auch einen Arbeitskreis zum beA. Dort stellte sich der Vizepräsident der BRAK, Dr. Martin Abend, der Diskussion.

Entgegen den Verlautbarungen zeigt sich an der Basis, dass es verschiedene Probleme gibt und sich gerade Anwälte ohne eigene IT-Abteilung oder Syndikusanwälte allein gelassen fühlen:

Das beA soll weiterentwickelt werden. Als wichtigste Prioritäten neben der Beseitigung der betriebsbehindernden Mängel, die im laufenden Betrieb angegangen werden, stellte Dr. Abend die Nutzung von Terminalservern in Aussicht. Des Weiteren steht auch ein Kanzleipostfach ganz oben auf der Prioritätenliste.

Wann kommen die Schnittstellen zur Anwaltssoftware?

Derzeit entwickeln die Softwarehersteller fleißig die neue Schnittstelle, die wegen der neuen Client Security erforderlich ist. Die ersten Anbieter stehen schon in den Startlöchern, während andere sich Zeit lassen. Wir werden berichten, sobald die ersten Schnittstellen funktionsfähig zur Verfügung stehen. Dann werden die Arbeitsabläufe hoffentlich deutlich einfacher und der Export / Import zum Empfangen und Versenden wird ohne weitere Zwischenschritte möglich werden.

Unerwartete Fehler, aufgetretene Fehler und bekannte Fehler?

Immer wieder wird der Benutzer mit verschiedenen Fehlermeldungen konfrontiert. Die „Unerwarteten Fehler“ wurden mittlerweile durch „Es ist ein Fehler aufgetreten“ ersetzt. Was ist bei Fehlermeldungen zu tun?

Fehlermeldungen werden in den Protokollen der beA Client Security gespeichert. Klickt man das Icon der Client Security mit der rechten Maustaste an, so kann man verschiedene Fehler-Level anklicken. Fehler-Level 4 zeigt die detailliertesten Auswertungen. Das Fehler-Prokoll sollte an die Hotline des beA-Service geschickt werden, damit man dem Fehler auf die Spur kommt und ihn beseitigen kann.
Gut, wenn man vorher immer wieder während des Erstellens einer Nachricht links oben auf „Speichern“ klickt. Dann lädt beA die Anhänge schon mal auf den Server der BRAK hoch und im Falle des Aufhängens ist die Nachricht als Entwurf im beA gespeichert. Nach einer kurzen Pause kann man (ggf. Abmelden und wieder neu anmelden) die Nachricht weiterbearbeiten oder versenden.
Es gibt auch bekannte Fehler, an deren Beseitigung mit Hochdruck gearbeitet wird.
Derzeit werden im beA die Felder „Eigenes Aktenzeichen“ und „Aktenzeichen der Justiz“ beim Versenden der Nachricht vertauscht. Der Fehler ist bereits bekannt. Lassen Sie sich also nicht irritieren.
Bei der Suche nach „Kanzleiname“ werden auch Adressen angezeigt, die nichts mit dem gesuchten Kanzleinamen zu tun haben. Achten Sie bei der EGVP-Rolle auf die Unterschiede, z.  B. egvp_bebpo (Behördenpostfach), egvp_demail (De-Mail-Postfach) und bei den SAFE-ID-Nummern auf DE. BRAK (Anwaltspostfach) und DE.BEN (Notarpostfach).
Das Feld „Kanzleiname“ wurde nachträglich ins beA eingefügt. Wenn Ihre Kanzlei einen Kanzleinamen verwendet, ist dieser durch die örtliche Rechtsanwaltskammer im Verzeichnis zu ergänzen, damit er ins Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) und damit ins beA übernommen wird.

Und wenn der Sicherheits-Token (die beA-Karte) nicht erkannt wird?

Auch das passiert immer wieder: Man meldet sich am beA an und das System findet die Karte nicht, obwohl sie eingesteckt ist. Gute Erfahrungen habe ich mit folgender Reihenfolge gemacht: Lesegerät (sollte in der Regel ohnehin angeschlossen sein) anschliessen, beA-Karte einstecken, beA Client Security starten. Dann anmelden. Meist wird dann der Sicherheits-Token erkannt. Bei umgekehrter Reihenfolge, bzw. bereits gestarteter Client Security, ist das bei mir nicht immer der Fall. Es scheint aber keine generelle Lösung zu geben, mal funktioniert es so, mal anders. Probieren Sie aus, welche Reihenfolge bei Ihnen funktioniert. Im „worst case“ hilft immer ein Neustart des Rechners, dann vorher die Karte aus dem Lesegerät entfernen und erst dann wieder einstecken, wenn das System hochgefahren ist.

In der Presse wurde moniert, dass beA trotz Entfernens der Karte weiterhin unter dem Namen desjenigen, der sich angemeldet hat, benutzt werden kann. Das gilt zumindest während des 30-Minuten-Fensters, bevor sich beA nach Untätigkeit abmeldet. Klare Empfehlung, die aber auch generell gilt für an An- und Abmelden am PC gilt: melden Sie sich aktiv vom beA ab, wenn Sie mit dem Empfangen oder Versenden von Nachrichten fertig sind.

Im Dialog bleiben

Dr. Abend betonte, dass die BRAK das beA gerne gemeinsam mit den Nutzern weiterentwickeln möchte. Anwälte und Mitarbeiter sind aufgefordert, Fehler, und auch Anregungen für die Weiterentwicklung der Benutzerfreundlichkeit, an die BRAK zu melden. Auf meiner Wunschliste ganz oben steht ein extra Button für die Funktion des Exportierens, m.E. die wichtigste Funktion im beA, damit aus dem elektronischen Briefkasten die Nachrichten auf den eigenen Rechner gespeichert werden können. Der Button „Drucken“ hilft dabei nicht weiter, da nur durch die Export-Funktion die von beA produzierte ZIP-Datei mit allen erforderlichen Dateien auf den eigenen Rechner elektronisch gespeichert werden. Eine ausgedruckte Datei würde diesen Zweck nicht erfüllen, beispielsweise die maschinenlesbare Datei im xml-Format, die pro Nachricht knapp 300 Seiten umfasst.

Es wird also Zeit, sich Gedanken über die Weiterentwicklung der eigenen Kanzleiorganisation zu machen, sich von der Parallelwelt Papier zu trennen und neue Arbeitsmittel zu akzeptieren. Spätestens 2022 – im Idealfall schon 2020 – wird das Senden von Papier an Gerichte Historie sein. Eine spannende Herausforderung: Nehmen Sie sie an!

 

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Schonfrist für den Start des beA

Noch 93 Tage, dann startet das besondere elektronische Anwaltspostfach, liebevoll beA genannt, für alle zugelassenen Rechtsanwälte. Es gibt keine Übergangsfrist, das bedeutet, dass bereits am ersten Arbeitstag des neuen Jahres 2016, Montag, 4. Januar, die ersten Eingänge im beA eintreffen können. Neben den Anwaltskollegen sind auch die Rechtsanwaltskammern und alle Gerichte, die bereits mit dem EGVP arbeiten, mögliche Absender. Bei den Gerichten beliebt ist vor allem die Übersendung von Gerichtskostenrechnungen auf elektronischem Weg. Interessant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Frankfurt vom 14. Juli 2014 – 23 U 261/13. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitwert: 145.158,29 Euro. Es besteht eine Erkundigungspflicht des Klägers, der die Gerichtskostenrechnung über sein -von ihm nicht benutztes EGVP-Postfach- erhalten hat. Auch wenn die Geschäftsführerin der BRAK, Friederike Lummel, auf dem 24. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken darauf hingewiesen hat, dass man die Justiz gebeten habe, nicht gleich am ersten Arbeitstag über das beA Post zu versenden, gibt es keine Gewähr, dass die Justiz dieser Bitte folgt. Lesen Sie hier, welche Vorbereitungen für den rechtzeitigen Start von beA notwendig sind.

beA live in Augenschein nehmen

Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird immer konkreter. Beim EDV-Gerichtstag in Saarbrücken am 25. September 2015 gewährt Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, Vorsitzender des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Augenschein in sein beA und wird eine Nachricht versenden.

Unter der Moderation von Rechtsanwalt Alfred Gass, Geschäftsführer der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gGmbH, gibt der Arbeitskreis Ausblicke und Einblicke in die Zukunft des beA.

Ilona Cosack, Beraterin und Autorin, ABC AnwaltsBeratung Cosack, wird die praktischen Auswirkungen für die Kanzleien transparent machen und Tipps geben, um den Einstieg zu erleichtern.

Ole Bertram, Vorsitzender des Software Industrieverbandes Elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV) e.V.,  berichtet über die Möglichkeiten der Integration und der Nutzung des beA in Anwaltssoftware.

Schließlich wird Frau Daniela Freiheit, Koordinatorin BLK-AG IT-Standards in der Justiz, beweisen, dass beA – Nachrichten auch bei der Justiz ankommen – jedenfalls im Testsystem (;-).

Die Teilnahme am 24. EDV-Gerichtstag ist nach Anmeldung möglich und lohnt sich, nicht nur wegen des Arbeitskreises zum beA. Sie finden die Daten zum Arbeitskreis beA in der Terminsübersicht.

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