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Anwaltspostfach beA – Bestandsaufnahme und Ausblick

Anwaltspostfach beA – Bestandsaufnahme und Ausblick

Ein Bericht von Rechtsanwältin Katrin Kirchert, L.L.M

Rechtsanwältin Katrin Kirchert, L.L.M

DAV-Veranstaltung in Berlin

Auf den Tag genau einen Monat, nachdem die BRAK die beA-Webanwendung wegen massiver Probleme vom Netz nehmen musste, trafen sich am 22. Januar 2018 zahlreiche Anwältinnen und Anwälte, IT-Experten und weitere Interessierte bei einer Veranstaltung des DAV in Berlin, um über die Zukunft des beA zu diskutieren.

Bei seiner Begrüßung war Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, der Präsident des Deutschen AnwaltVereins, sehr offen und ehrlich: Er sagte, dass er auch nicht wisse, wie es mit dem beA weitergeht, aber er hoffe, dass dies am Ende der Veranstaltung anders sein wird. Da der DAV aufgrund der zahlreichen Anmeldungen bereits kurz nach Bekanntgabe der Veranstaltung eine Warteliste eröffnen und Absagen verschicken musste, wurden die Vorträge sowie die anschließende Podiumsdiskussion via Livestream übertragen. Im Schnitt gab es etwa 500 Zugriffe pro Stunde, so dass diese erstmalige Live-Übertragung einer DAV-Veranstaltung wohl sicher nicht die letzte bleiben wird. Und möglicherweise haben auch Vertreter der BRAK diese Möglichkeit genutzt, denn die BRAK hatte eine Teilnahme an der Veranstaltung abgelehnt und lediglich auf die Pressemitteilungen der vergangenen Wochen verwiesen.


Markus Drenger berichtet über seine Entdeckungen

Herr Schellenberg dankte Markus Drenger vom Chaos Darmstadt e.V. ausdrücklich für die Aufdeckung der diversen Schwachstellen des beA und für seine Bereitschaft, bei dieser und zahlreichen anderen Veranstaltungen über die technischen Hintergründe zu referieren. Seit Bekanntwerden dieser Schwachstellen seien eine Vielzahl von Anrufen, Mails und Briefen beim DAV und der BRAK eingegangen. Zudem gab es ein erhebliches Medienecho, bei dem der Begriff „Postfach-Pleite“ noch eine der netteren Formulierungen war.

Als erster Referent erläuterte Drenger dann zunächst die technische Architektur des beA und stellte anschließend seine Funde vor. Bei den von ihm entdeckten Schwachstellen handle es sich vor allem um erhebliche Sicherheitslücken im Webserver und die potentiell angreifbare Clientsoftware, die die Sicherheit des Anwalts-PC gefährden, sowie die unvollkommene Umsetzung der durch den Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht gesetzten Vorgaben, z. B. die fehlende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Er wies explizit darauf hin, dass dies höchstwahrscheinlich nicht alle Probleme sind, an denen das System krankt. Da ihm jedoch die Einsicht in den Quellcode und in die Vereinbarungen der BRAK mit Atos (Verträge, Lasten- und Pflichtenhefte, Mängel- und Fehlerlisten etc.) trotz einer Anfrage nach dem IFG verweigert wurde, konnte er keine weitergehende Prüfung oder gar ein Audit durchführen.

Zum Ende seines Vortrags sprach Markus Drenger zwei grundsätzliche Empfehlungen aus:

Seine Empfehlung an die BRAK und die Anwaltschaft lautete, das gesamte System vor einem Neustart einem gründlichen Testverfahren zu unterziehen, um sicherzugehen, dass alle Sicherheitslücken geschlossen wurden.

beA-Client-Security aus dem Autostart entfernen

Seine Empfehlung an die einzelnen Betroffenen lautete, die beA-Client-Security-Software nicht mehr zu verwenden und den entsprechenden Eintrag aus dem Autostart-Menü des Anwalts-PCs zu entfernen, bis ein umfassendes Sicherheits-Update zur Verfügung gestellt wird.

Das am 22. Dezember 2017 von der BRAK veröffentlichte root-Zertifikat stellt nach Meinung von Herrn Drenger einen „sicherheitstechnischen Alptraum“ dar und sollte daher sofort deinstalliert werden, falls noch nicht geschehen.


Martin Schafhausen beleuchtet die rechtliche Seite

Im Anschluss an den gelungenen Überblick über die technischen Aspekte folgte ein Beitrag von Rechtsanwalt Martin Schafhausen aus Frankfurt am Main, Vorsitzender des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr des DAV, über anwaltliche Pflichten und mögliche Haftungsrisiken rund um das beA.

Zu den seit Anfang des Jahres bestehenden Pflichten eines jeden Mitglieds der Anwaltschaft gehört nach § 31a Abs. 6 BRAO die Sicherstellung der Empfangsbereitschaft durch das Bereithalten der beA-Karte und eines geeigneten Lesegeräts. Herr Schafhausen betonte aber, dass diese Pflicht nicht dazu führt, eine Gefährdung der eigenen EDV-Infrastruktur dulden zu müssen. Eine Verpflichtung zur Abholung von Nachrichten aus dem beA gebe es daher seit dem 22. Dezember 2017 nicht mehr. Sollten sich nun rechtliche Nachteile durch Fristabläufe o. ä. ergeben, dürfte dies über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen sein. Eine Verpflichtung zur vorübergehenden Einrichtung eines benutzerauthentifizierten De-Mail-Kontos entsprechend § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO als „Ersatz“ für das beA schloss Herr Schafhausen unter Verweis auf die Gesetzesbegründung der Norm aus.

beA- und EGVP-Newsletter abonnieren

Um über die weitere Entwicklung in Sachen beA und den neuen Starttermin informiert zu bleiben, empfahl er den Betroffenen dringend, den beA-Newsletter der BRAK und den EGVP-Newsletter zu abonnieren, auch wenn dazu bisher keine gesetzliche Verpflichtung bestehe.


Podiumsdiskussion

Nach einer kurzen Pause, die für weitere Fragen an die Referenten und für angeregte Gespräche unter den Teilnehmenden genutzt wurde, ging es dann mit einer Diskussionsrunde weiter. Auf dem Podium saßen neben Markus Drenger und Martin Schafhausen Rechtsanwältin Nina Diercks aus Hamburg, Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam aus München und Ralph Vonderstein aus Köln.

Nina Diercks, die neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auch anerkannte Sachverständige für IT-Produkte beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist, legte bei ihrem Eingangsstatement ihr Augenmerk auf die Frage, ob die BRAK von den Sicherheitslücken wusste: Falls ja, weshalb gab es keine frühzeitige Information der Betroffenen? Falls nein, warum nicht? Die BRAK als Auftraggeberin hätte die Arbeit des Hersteller Atos doch vor einer Abnahme umfassend prüfen müssen, spätestens hierbei müssten diese Probleme aufgefallen sein. Auf einen entsprechenden Brief, den sie am 7. Januar 2018 an die BRAK geschickt hat, gab es bislang keinerlei Antwort. Ihrer Kenntnis nach haben Entwickler von Atos bereits vor Jahren Sicherheitslücken an ihren Arbeitsgeber gemeldet, konnten dies jedoch wegen NDAs und dem Risiko der persönlichen Haftung bisher nicht öffentlich machen.

Peter Bräutigam, Schatzmeister des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV, wies in seinem Statement als erstes darauf hin, dass alle Betroffenen „in einem Boot sitzen“ und alle zusammen nun „die Kuh vom Eis bekommen müssen“.

Er bot der BRAK sodann konkrete Hilfe an: Die Arbeitsgemeinschaft entsende gern Kollegen und Kolleginnen als Sachverständige, die die BRAK im Rahmen eines unabhängigen Fachbeirates bei der Prüfung der beA-Software und der dazugehörigen Verträge und Absprachen unterstützen. Voraussetzung hierfür sei aber Transparenz und Offenheit seitens der BRAK. Auch die öffentliche Vermischung von Fehlerkultur und Pressearbeit müsse aufhören.

Als dritter Redner brachte Ralph Vonderstein, Leiter des Geschäftsbereichs Legal Software bei Wolters Kluwer, den bislang vernachlässigten Aspekt des Datenschutzes ein. Viele Anwältinnen und Anwälte würden sich bisher kaum Gedanken über Dinge wie das regelmäßige Installieren von Sicherheits-Updates und die Risiken unverschlüsselter Kommunikation machen. Ihm zufolge seien daher Cloud-Lösungen wesentlich sicherer als die EDV-Strukturen in den meisten Kanzleien.

Vonderstein wies in seinem Statement außerdem darauf hin, dass sich zumindest die Sicherheitsprobleme bei der Web-Anwendung durch den Einsatz einer Kanzleisoftware mit integrierter beA-Schnittstelle lösen lassen. Auf Nachfrage von Frau Diercks und des Publikums stellte er klar, dass es auch eine Stand-Alone-Lösung für Windows und MacOS geben wird, die unabhängig von einer Kanzleisoftware genutzt werden kann.

 Martin Schafhausen griff das Problem der unverschlüsselten Kommunikation wenig später noch einmal auf. Es schicke kein Anwalt Postkarten an seine Mandanten, warum dann also unverschlüsselte Mails? Die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung muss sich auch im elektronischen Rechtsverkehr fortsetzen, daher sei eine verschlüsselte Kommunikation mit den Mandanten unbedingt notwendig.

Bei dieser Gelegenheit kritisierte Markus Drenger, dass in Deutschland statt einer skalierbaren Gesamtlösung zur Sicherstellung der vertraulichen Kommunikation für alle beteiligten Gruppen immer wieder Nischenanwendungen bzw. Insellösungen für einzelne Berufsgruppen und Behörden geschaffen wurden, die untereinander nicht oder nur wenig kompatibel seien.

Peter Bräutigam ergänzte diesen Punkt, indem er darauf hinwies, dass die Kommunikation früher per Telefon, Telefax und Brief auch ohne eigene exklusive Infrastruktur funktioniert hat und sie damit durch ihre Dezentralität bei weitem nicht so fehleranfällig war wie das beA. Nina Diercks betonte noch einmal, dass beim HSM-Modul des beA alle Nachrichten zentral zusammenlaufen und sie daher die Vereinbarkeit des beA mit Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards für sehr zweifelhaft hält.


beAthon als nächster Schritt

Ob das jetzige beA irreparabel ist, müssten unabhängige Tester ergebnisoffen herausfinden. Eine gute Gelegenheit hierfür wäre eigentlich der beAthon am 26. Januar 2018, jedoch sei dieser Termin wohl eher als Pressevorführung der neuen Version und nicht für die Überprüfung der Software geplant worden. Und selbst wenn der beAthon als Gelegenheit zum Testen genutzt wird, sei ein einziger Nachmittag in keinem Fall ausreichend, um das beA „zum Laufen zu bringen“. Es seien verschiedene Testverfahren nötig, wie zum Beispiel ein Test unter Volllast (Stresstest) und ein sogenannter White-Box-Test, bevor das beA wieder in Betrieb genommen werden könne.


Kernforderungen der Anwaltschaft

Im weiteren Verlauf der Diskussion kristallisierten sich einige Kernforderungen der Anwaltschaft an die BRAK heraus: Transparenz und offene Kommunikation seitens der BRAK und ihrer Dienstleister, die dauerhafte Unterstützung der BRAK durch einen technisch versierten und unabhängigen Fachbeirat, eine regelmäßige unabhängige Begutachtung des beA in der Zukunft (und über einen einzelnen beAthon hinaus), ein verbessertes Projektmanagement und eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Ministerialdirektorin Marie Louise Graf-Schlicker, Leiterin der Abteilung Rechtspflege im BMJV, die im Publikum anwesend war, sprach sich ebenfalls dafür aus, schnell zu ermitteln, was nun notwendig ist, damit das beA unter den gesetzlichen Voraussetzungen zügig an den Start gehen kann, welche Fehler vorliegen und wie diese beseitigt werden können.

Weitere Wünsche der Diskussionsteilnehmer waren die Einrichtung eines Kanzleipostfachs, einer automatischen Abwesenheitsanzeige bereits beim Eingeben einer Mailadresse und die Möglichkeit der übergreifenden Authentifizierung in allen EGVP-Anwendungen, um den Nachteil der bereits angesprochenen Insellösungen etwas auszugleichen.

Beim dann folgenden Schlusswort fasste DAV-Präsident Schellenberg die gewonnenen Erkenntnisse wie folgt zusammen: „Es gibt viel zu tun, packen wir es an!“. Er wies außerdem noch einmal darauf hin, dass Markus Drenger für den beA und die Anwaltschaft gearbeitet hat und keinesfalls dagegen (wie ihm Ende letzten Jahres auch durch die BRAK mehrfach vorgeworfen wurde).

Ulrich Schellenberg dankte Herrn Drenger zusammen mit allen Anwesenden deshalb noch einmal ganz herzlich für seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und stellte abschließend fest, dass ab jetzt eine Kultur der offenen Kommunikation nötig sei, von der es keinen Weg mehr zurück gebe.

Moderiert wurde der äußerst informative Nachmittag von Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, der Leiter der Redaktion des Anwaltsblatts ist. Den dort erschienen Artikel zur Veranstaltung finden Sie hier.

 

 

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Presseerklärung der BRAK

Nach der Präsidentensitzung am 18. Januar 2018 gab die BRAK direkt eine Presseerklärung heraus.

Das beA soll möglichst schnell wieder zur Verfügung gestellt werden. Wichtig sei jedoch, dass alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Dazu wird die BRAK die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. Dieses soll sich insbesondere auf die Frage fokussieren, ob es weiterhin mögliche Sicherheitsrisiken in der Verbindung zwischen Browser und Client Security des beA-Systems gibt.

Weiterhin soll gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern der Lösungsvorschlag in einem sogenannten beAhton diskutiert werden. Danach wird die BRAK über weitere Schritte bis zur Inbetriebnahme des beA entscheiden. Erst dann kann die BRAK einen Termin nennen, zu dem das beA wieder starten soll.

Information der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer

Der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Otmar Kury, hat unmittelbar im Anschluß an die Präsidentensitzung eine deutlich umfangreichere Information herausgegeben mit dem Hinweis, dass der diese Informationen technisch weder überprüfen noch kommentieren könne.

Wichtig daraus erscheint der Hinweis, dass kein Nutzer im normalen Betrieb des HSM Zugriff auf die Schlüssel hat. Es sei sichergestellt, dass kein Anwender im Falle eines Angriffs auf das HSM (etwa das gewaltsame Öffnen und den Versuch des Auslesens des Speichers) Zugriff auf das Klartext-Schlüsselmaterial erhalten kann. Zu den Details fügt Herr Kury die Präsentation des Dienstleisters Atos zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA vom 8. Juli 2015 bei.

Am 26. Januar 2018 soll der beAthon stattfinden. Wegen der zwischen dem 1. und 15. Dezember 2017 aufgetretenen Kapazitätsproblemen, die an fünf Tagen zu einer Nicht-Erreichbarkeit des Systems zwischen 30 Minuten und 2 1/2 Stunden führten, hat Atos Konfigurationsanpassungen vorgenommen und mehr Systemressourcen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen wird die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zu Beginn nächster Woche übermitteln.

Informationsveranstaltungen zum Anwaltspostfach beA

Am Montag, 22. Januar 2018, wird der DAV in Berlin und im Rahmen eines Live-Streams ab 14 Uhr über „beA – Wie geht es weiter?“ diskutieren. Frau Rechtsanwältin Katrin Kirchert, die auch im Datenschutzrecht berät, wird für ABC ANWALT in Berlin dabei sein und im Anschluß berichten.

Am Donnerstag, 25. Januar 2018, findet in Frankfurt ab 19.30 Uhr an der Goethe Universität eine Panel-Diskussion zum beA statt. Auch hier wird es einen Live-Stream geben und ich werde selbst vor Ort sein und berichten.

Am Donnerstag, 1. Februar 2018, findet in Berlin ab 18 Uhr im bbw-Haus, Am Schillertheater 2 eine Veranstaltung der Berliner Anwaltsvereins gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit), statt. Auch hier bin ich vor Ort und werde berichten.

Die gute Nachricht zum Schluß:

Das Anwaltsblatt berichtet, dass der EGVP-Client, den viele Kanzleien noch für das Mahnverfahren nutzen, bis 31. Mai 2018 verlängert wird. So bleibt genügend Zeit, um den Neustart des beA zu überbrücken. Allerdings muss die Arbeitsweise geändert werden, da zum 1.1.10218 wichtige Neuerungen gelten.

Wichtig ist, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bekanntmachung zu § 5 der ERVB zu beachten:

1. Zulässige Dateiversionen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020:
a. PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PFD/UA und
b. TIFF Version 6
2. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der ERVV wird bis mindestens 31. Dezember 2018
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien begrenzt und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte begrenzt;
3. zulässige pysische Datenträger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020
a. DVD und
b. CD
4. qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ERVV bis mindestens 31. Dezember 2020 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
1. Nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“),

Zu beachten ist, dass die sogenannte Container-Signatur seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig ist. Dr. Henning Müller, Autor des eJustice-Praxishandbuches, hat in seinem Blog die Erforderlichkeiten der Signatur beschrieben. Danach ist es im EGVP-Client erforderlich, mit einem externen Signaturprogramm, z.B. SecSigner von SecCommerce, die qeS anzubringen. Darüberhinaus soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten (§ 2 (2) ERVV). Das Justizportal NRW hat hierzu Beispiele veröffentlicht. Das eJustice-Portal Baden-Württemberg stellt die Erfordernisse anhand einer Grafik dar.

Alternativen zum EGVP-Client und für das Schutzschriftenregister haben wir hier im Blog beschrieben.

Nutzen Sie die unerwartete Fristverlängerung, um jetzt die Weichen für eine Digitalisierung Ihrer Kanzlei zu stellen.  Die Tage bis zur aktiven Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr sind gezählt.

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

161126-bea-noch-nicht-erreichbar

Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

161126-hoppe-bea-kann-kommen

und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

161126-bea-erste-schritte

sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

161126-anmeldung-am-bea

freigeschaltet hat.

 

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

beA live auf dem Anwaltstag in Berlin

Anwaltspostfach beA live auf dem Anwaltstag 2016 in Berlin

Wach werden. Das beA startet am 29.9.2016

Wach werden - beA kommt

Wach werden – beA kommt

Fast zweitausend Teilnehmer waren letzte Woche auf dem 67. Deutschen Anwaltstag in Berlin zum Fortbilden und Netzwerken versammelt.

Auch das besondere elektronische Anwaltspostfach beA war in aller Munde, der Deutsche Anwaltverein rüttelte die Teilnehmer mit Energiedrinks wach und auf dem Stand der BRAK konnten interessierte Besucher auf der AdvoTec das beA live in Augenschein nehmen. Rechtsanwalt Christopher Brosch und Hannes Müller von der BRAK standen den Fragenden Rede und Antwort.

Die BRAK hat den Referenten der ARGE DAV-IT zu ihrem Vortrag

Ole Bertram: Aktueller Status zum beA – Einführung, nächste Schritte, Ausblick

Ilona Cosack: beA – Beginn einer neuen Ära in der Kanzlei: Pflicht oder Kür?
Praktische Tipps, damit die Umsetzung gelingt

Rechtsanwalt und Mediator Dr. Thomas Lapp: Advocatus beAtus – das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtssicher in der Praxis nutzen

Nachrichtenfenster beA

 

 

Screenshots der derzeitigen Testversion zur Verfügung gestellt.

Nach heutiger Auskunft der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden die bislang bestellten beA-Karten aktuell ausgeliefert. Ab Mitte Juli können die Signaturzertifikate auf die Karten geladen werden.

Alle stehen quasi in den Startlöchern.

 

 

beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.

 

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