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Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

1. Ablauf der beA-Karten zum 8. September 2022

Achtung: Zum 8. September 2022 laufen etliche Anwaltskarten aus.

Prüfen Sie bei der Anmeldung am beA (Sicherheits-Token auswählen) wann Ihre beA-Karte abläuft.

Wer seine neue beA-Karte bis zum Ablaufdatum noch nicht erhalten und seinem beA bekannt gemacht hat, könnte Schwierigkeiten bekommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass man, falls man bis 6 Wochen vor dem Ablaufdatum keine neue beA-Karte im Kartentausch erhalten habe, sich über das Kontaktformular der BNotK oder per E-Mail mit dem Betreff „beA-Karte nicht erhalten“ an die speziell eingerichtete Adresse bea-hilfe@bnotk.de wenden soll. Aktuell berichtet die RAK Düsseldorf auf LinkedIn, welche Bemühungen stattfinden, um die Kommunikation zu erleichtern.

2. Ablauf der beA-Karten zum 31. Dezember 2022

Wer festgestellt hat, dass seine beA-Anwaltskarte bis zum Jahreswechsel gültig ist und noch keine Karte der neuen Generation erhalten hat, kann zumindest nach dem obigen Hinweis sich noch mit Anfang/Mitte November 2022 gedulden.

Derzeit versendet die BNotK zuerst die beA-Karten für diejenigen, deren Karten zum 8.9.2022 ablaufen, danach folgen die beA-Karten, die Ende 2022 ablaufen. beA-Mitarbeiterkarten werden voraussichtlich erst 2023 ausgetauscht.

3. Gültigkeit der Signaturfunktion

Auch wenn die Anmeldung mit der alten beA-Karte nach dem 8.9.2022 nicht mehr möglich ist, kann eine beA-Signaturkarte in der Regel mindestens bis zum Jahreswechsel 2022 als Signaturkarte weiterverwendet werden. Prüfen Sie mit der neuen Software der BNotK SAK lite, welche Gültigkeit Ihre beA-Signaturkarte noch hat. Dabei kann es sein, dass sich SAK lite und die beA Client Security „sich nicht vertragen“, so dass Sie ggf. vor Nutzung der SAK lite die beA Client Security beenden. Verwenden Sie dann für die Anmeldung die neue beA-Karte und zum Signieren die alte Signaturkarte.

4. Änderung der PIN

Wenn Sie bereits die SAK lite aufgerufen haben, können Sie direkt die PIN ändern, nutzen Sie dazu den Button Einstellungen neben „Optionen“, dort kann man die PIN ändern bzw. den Fehlbedienungszähler zurücksetzen. Etwas missverständlich ist dazu der Hinweis im Infoblatt der BNotK Vorteil der Fernsignatur: Zertifikate lassen sich situativbequem wechseln. Die hohen Sicherheitsstandardsbleiben uneingeschränkt bestehen, die Anwendung jedoch wird vereinfacht. Sie benötigen zur Anmeldung und zum Signieren zukünftig nur noch eine PIN.“ Besser hätte es heißen müssen: Sie benötigen zur Anmeldungund zum Signieren zukünftig eine einheitliche PIN. Denn die Anmelde-PIN muss nach wie vor zwei Mal eingegeben werden. Und die Signatur-PIN konnte man auch bei der alten Signaturkarte nachträglich in eine Wunsch-PIN ändern, so dass m.E. eine Vereinfachung nicht gegeben ist.

5. Fernsignaturverfahren

Bereits im Februar hatten wir darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahrens die beA-Karten aus technischen Gründen ausgetauscht werden müssen. Gleichzeitig führt die BNotK das Fernsignaturverfahren ein, d.h. Signaturkarten der neuen Kartengeneration, die von der BNotK versandt werden, enthalten ausschließlich die Fernsignatur, ein Signaturzertifikat, das unmittelbar auf der Karte gespeichert ist, ist bei diesen Karten nicht mehr möglich. Alternativ kann man die Signaturkarten anderer Anbieter, die noch eine Signatur auf der Karte haben, nutzen. Zugelassen für das beA sind die Signaturkarten des DGN, von d-trust und von Telesec. Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet.

Hinzu kommt, dass die Anwaltssoftwarehersteller erst noch die Fernsignatur in ihre beA-Schnittstelle implementieren müssen. Hierzu gab es einen Schlagabtausch zwischen dem DAV, der BRAK und dem Software-Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Softwareanbieter bündelt.

6. Karten bestellen

Die BNotK bietet verschiedene Zugänge an, je nachdem, welche Karte benötigt wird:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea

Auf der Seite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

kann man zusätzliche beA-Karten als Basisvariante (EUR 29,90) und mit Fernsignatur (EUR 54,90) und zusätzliche beA-Mitarbeiterkarten (EUR 12,00) bestellen. Das benötigt man die SAFE-ID der einzelnen Anwält:in, die sich aus dem BRAV ergibt.

Benötigen Sie lediglich eine Fernsignatur, müssen Sie sich entweder mit Ihrer Signaturkarte oder mittels Benutzername einloggen:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-Login

Die Bestellung von Software-Zertifikaten erfolgt derzeit noch auf der alten BNotK-Seite:

https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998

Karten für die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) bestellen Sie hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info

Sie benötigen dazu zwingend die SAFE-ID der BAG, die Sie in der Regel vorab von Ihrer RAK mitgeteilt bekommen.

7. Gemeinsame Information von BRAK und BNotK

Neu auf der Seite des beA-Supports sind in Zusammenarbeit zwischen BRAK und BNotK Anleitungen zum beA-Kartentausch entstanden.

Wichtigster Hinweis:

„Unmittelbar nach Erhalt der neuen Karte MUSS die Karte in beA aktiviert werden!“

Achten Sie darauf, dass die Aktivierung mit einem Software-Token nicht funktioniert, Sie benötigen mindestens eine noch gültige beA-Anwaltskarte. Wenn die neue beA-Karte durch abweichende Postfachinhaber (Vertretung oder Mitarbeitender) aktiviert wird, kann es sein, dass die Freischaltung der Karte nur durch den Postfachinhaber möglich ist. Sind mehrere Sicherheits-Token für verschiedene Berechtigte freizuschalten, dann kann das in der Postfachverwaltung über den Punkt Sicherheits-Token freischalten mit einer PIN-Eingabe erledigt werden.

8. Besonderheiten für BAG

Die BAG erhält für die Anmeldung am Gesellschaftspostfach auf Antrag bis zu 20 BAG-Karten. Dazu benötigt sie zwingend die neue SAFE-ID, die durch die RAK, bei der der Zulassungsantrag erfolgt, mitgeteilt wird. BAG, die keiner erneuten Zulassung bedürfen (GmbH, AG), werden ab dem 1.9.2022 im BRAV freigeschaltet, um ihnen Gelegenheit zu geben, BAG-Karten zu bestellen. Dies sind Basiskarten, d.h. für die BAG können keine Signaturkarten bestellt werden, da die qeS nur durch die vertretungsberechtigten Personen der BAG mit deren persönlicher Signaturkarte erfolgen kann. Es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, beA-Anwaltskarten und/oder beA-Mitarbeiterkarten für die BAG zu bestellen. Sobald das BAG-Postfach registriert ist, sind die jeweiligen Benutzer über die Postfachverwaltung > Benutzerverwaltung > Suche „Benutzer mit Postfach“ = Rechtsanwält:innen und „Benutzer ohne Postfach“ = Mitarbeitende hinzuzufügen. Bei den Rechtsanwält:innen kann nach dem Namen gesucht werden, während man bei den Mitarbeitenden zwingend mindestens den Benutzernamen braucht (dieser setzt sich in der Regel aus „NachnameVornameKürzel“ zusammen, wobei das Kürzel vom beA automatisch vergeben wird, so dass es sich empfiehlt, diese Daten in einer elektronischen Datei (Notfallkoffer) aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zuzugreifen. Es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen!

Fazit:

Derzeit gibt es viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr, sowohl bei der Justiz als auch beim beA. Diese werden meistens in der Nacht bearbeitet und hoffentlich beseitigt.

Noch aktuell ist die Meldung vom 29.08.2022:

„Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikates im Rahmen des beA-Kartentauschs

Derzeit besteht eine Einschränkung bei der Beantragung der Fernsignaturfunktion. Nach der Empfangsbestätigung der beA-Karte erhalten Inhaber einer beA-Karte Signatur im Rahmen des Kartentauschs von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates“. Wird der dort enthaltene Link aufgerufen, ist teilweise die weitere Bearbeitung des zugehörigen Antrags nicht möglich. Die Bundesnotarkammer arbeitet mit Hochdruck an der Behebung des Fehlers.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre „alte“ beA-Karte zur Anmeldung am beA nicht mehr gültig sein sollte, können Sie diese bis Ende 2022 zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen weiter nutzen!“

Auch wenn die beA-Störungsdokumentation der BRAK Wochen hinterherhinkt, (Stand 4.8.2022), zeigt sich, dass eine Ersatzeinreichung (abgesehen von Wochenenden, wo die Frist ohnehin verlängert wird) bislang nicht über einen Tag hinaus gedauert hat. Es braucht eine gewisse Gelassenheit (und rechtzeitige Fristbearbeitung), um in der Praxis mit dem beA zu arbeiten.

 

 

 

50 Tage aktive Nutzungspflicht – Update 3.10 ist da – Kartentausch

Anwaltspostfach beA: Seit 50 Tagen aktive Nutzungspflicht

Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren

Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar

Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.

Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:

„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“

Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.

Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.

Update 3.10 erfolgt (jetzt überraschend über Nacht…)

Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!

Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.

abgesagt: „24.02.2022
Absage des beA-Updates auf 3.10
Leider musste die geplante beA-Aktualisierung auf die Version 3.10 kurzfristig abgesagt werden. Wir informieren hier, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Das Arbeiten im beA ist weiterhin über die derzeit veröffentlichte Version 3.8.7 uneingeschränkt möglich.“

Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.

Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.

Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.

Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.

Austausch der beA-Karten

Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.

Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.

Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.

Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“

Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(

Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.