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Letzter Aufruf: Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) muss bis zum 1. November 2022 gestellt werden

Wer weiterhin als BAG Rechtsdienstleistungen erbringen will, muss diese Frist (§209a BRAO) wahren.

Mit dem Umsetzen der „großen“ BRAO-Reform zum 1. August 2022 folgt für viele Kanzleien eine Besonderheit außerhalb von Berufsausübung mit anderen Branchen und erhöhten Berufshaftpflichtprämien: Sie erhalten ein zusätzliches beA für die BAG, die einzelnen Postfächer für die Anwältin und den Anwalt bleiben jedoch bestehen.

Aus Sicht der BRAK wurde damit ein Wunsch der Anwaltschaft erfüllt. Mittlerweile haben sich jedoch auch große Einheiten mit den einzelnen Postfächern arrangiert und die Umstellung auf ein Gesamtpostfach, ohne dass die einzelnen Postfächer wegfallen, war nie gewollt.

Wir hatten am 31. Juli 2022 bereits berichtet und die erste BAG wurde pünktlich am 1. August 2022 von der RAK Düsseldorf eingetragen.

Wer zulassungspflichtig ist, sollte sich umgehend mit dem auf der Website der regionalen RAK des Hauptsitzes befindlichen, ca. 20 Seiten umfassenden, Antrag auf Zulassung als BAG befassen. Zusätzliche Standorte können auf Antrag weitere Gesellschaftspostfächer erhalten, diese können bei Bedarf auch wieder abbestellt werden. Die meisten RAK bieten an, den Antrag und die Anlagen über beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Gesellschafter zu stellen. Die Hamburgische RAK hat ihre Angaben dahingehend aktualisiert, dass bei Einreichung über das beA auf die notarielle Unterschriftenbeglaubigung verzichtet werden kann.

Besonderheit:

Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig auf BAG begrenzt, bei denen Rechtsanwält:innen die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwält:innen sind (§ 59p BRAO). Bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften müssen überprüfen, ob die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur den Mehrheitserfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder sollten sich personelle Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Mehrheitserfordernisse zukünftig nicht mehr eingehalten werden, muss die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.

Die beA-Karte für die BAG kann erst dann bestellt werden, wenn die separate SAFE-ID, die von der RAK mitgeteilt wird, vorliegt. Nichtsdestotrotz ist die BAG mit Zulassung und Eintragung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis über das Gesellschafts-beA adressierbar. So berichtete mir eine Teilnehmerin, dass sie beim Öffnen des BAG-Postfachs bereits 57 ungelesene Nachrichten vorfand.

Organisatorisch stellen sich viele Fragen, um einen sicheren Workflow zu generieren und die Haftung für Organisationsverschulden auszuschließen. Hierzu gibt es in der nächsten Woche letztmalig noch zwei Mal die Gelegenheit, sich online zu informieren:

Am Montag, 26. September 2022, von 12:30 – 16:00 Uhr bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz und am Donnerstag, 29. September 2022, von 9:00 – 12:00 Uhr bei der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft.

Weitere Termine wird es vor Fristablauf zum 1.11.2022 nicht geben; ich freue mich, Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden online begrüßen zu können.

Die Teilnehmenden am 8.9.2022 bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart waren erstaunt, was alles zu berücksichtigen ist.

Frist abgelaufen: 8.9.22 > Wie komme ich jetzt in mein Anwaltspostfach beA?

Am 8. September 2022 um 14.30 Uhr war es soweit:

Wer seine neue beA-Karte nicht rechtzeitig seinem beA hinzugefügt hatte, erhielt eine rote Fehlermeldung beim Einloggen:

Anders als bei einer Notfrist lief diese Frist irgendwann im Laufe des Tages ab und wer sich darauf verlassen hatte, das erst am Abend zu erledigen, der erlebte sein „rotes“ Wunder :-(

Am 8.9.2022 wurden nach Angaben des beA Support ca. 58.000 Authentifizierungszertifikate auf den beA-Karten der Anwält:innen ungültig.

Die meisten Rechtsanwält:innen hätten ihre neuen Karten bereits im System hinterlegt und könnten auch nach Ablauf des Authentifizierungszertifikats ihr beA ohne Einschränkungen nutzen.

Unklar ist, wie vielen der 58.000 Anwält:innen ein Zugang zu ihrem beA aktuell nicht möglich ist, weil sie weder ein beA-Softwarezertifikat besitzen, noch einer beA-Mitarbeiterkarte oder einer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA ermöglicht haben.

Zumindest am 8.9.2022 erhielt ich mehrere Anfragen zu einer solchen Konstellation.

Als beA TOP-THEMA erscheint jetzt direkt auf der Startseite des beA SUPPORT der Hinweis:

  • Abgelaufener Sicherheits-Token

„Wird Ihre beA-Karte im Anmeldedialog des beA rot unterlegt dargestellt, ist die Gültigkeit des Anmeldezertifikates der Karte abgelaufen. Bitte beachten Sie unseren Artikel Erste Hilfe bei abgelaufenem Sicherheits-Token (beasupport.de)

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, aber die neue beA-Karte wurde nicht im beA hinterlegt, ist nun eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich (Entkopplung der abgelaufenen beA-Karte), damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.

Bitte senden Sie eine E-Mail an den beA-Anwendersupport mit folgenden Angaben:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
  • den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachbesitzer persönlich gut telefonisch erreichbar ist und
  • Kennt der Postfachbesitzer die Antwort auf seine Sicherheitsfrage, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde? (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!)“

Gleichzeitig wird auf folgendes hingewiesen:

  • Hohes Supportaufkommen!

„Derzeit besteht ein sehr hohes Supportaufkommen, wir bitten um Verständnis für die dadurch entstehenden Wartezeiten in der Hotline!

Alternativ können Sie Ihre Anfrage in Bezug auf das beA auch per E-Mail an servicedesk@beasupport.de senden.

Bitte beschreiben Sie Ihr Anliegen so genau wie möglich, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.:

  • Tritt eine Fehlermeldung auf und ggf. welche (gern mit Screenshot)?
  • An welcher Stelle / bei welcher Aktion und in wessen Postfach tritt der Fehler auf?
  • Wenn keine Fehlermeldung angezeigt wird: Wie äußert sich stattdessen das Fehlerbild?
  • Welcher Sicherheits-Token wird verwendet (HW / SW)?“

Wir wünschen gutes Gelingen und Geduld!

Gleichzeitig sollten diejenigen, deren beA-Karten im weiteren Laufe des Jahres 2022 ablaufen, sich rechtzeitig vor dem Fristablauf damit befassen, die neue beA-Karte zu aktivieren, um zukünftig den Zugang zum beA aufrecht zu erhalten.

Zwischenzeitlich wurde die beA Störungsdokumentation der BRAK aktualisiert und auf einen Stand zum 9.9.2022 gebracht.

Die Justiz weist auf verschiedene Zertifikatswechsel hin, die z.B. in Schleswig-Holstein in der Zeit von 5:00 bis 13:00 Uhr am Mittwoch, 14.9.2022 erfolgen soll und in der Berliner Justiz und Verwaltung erfolgt ein „Schwenk“ des produktiven Intermediäres auf eine neue Datenbank am Donnerstag, 15.9.2022 in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr, während in Baden-Württemberg das Wochenende von Freitag, 9.9., 17:00 Uhr bis Montag, 12.9.2022, 6:00 Uhr, genutzt wird, um eine Wartung der Systeme durchzuführen. Abonnieren Sie den Newsletter der Justiz, so erhalten Sie alle für Sie relevanten Meldungen direkt als E-Mail.

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

soll „in den frühen Morgenstunden des 4.5.2022“ installiert werden.

Darüber informierte die BRAK mit Newsletter 5/2022 vom 2.5.2022, der hier um 16:07 Uhr eintraf.

Neben Fehlerbehebungen wird sich dieses Update inhaltlich zukünftig auswirken.

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK

Mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 hatte die BRAK informiert, dass im Laufe des Jahres 2022 wegen eines Technologiewechsels bei der BNotK alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Wir hatten hier darüber berichtet.

Jetzt soll sukzessive mit dem Austausch der beA-Karten begonnen werden. Die BRAK weist darauf hin, dass die Nutzer selbst nichts veranlassen müssen, sondern von der Zertifizierungsstelle unmittelbar informiert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die bei Bestellung der beA-Karte angegebene E-Mail-Adresse auf Richtigkeit zu prüfen und bei einer Änderung die BNotK unter bea@bnotk.de mit dem Betreff: E-Mail-Aktualisierung zu informieren. Des Weiteren ist auf der Seite des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die dort eingetragene Postanschrift noch zutreffend ist. Muss diese korrigiert werden, bitte die örtliche RAK informieren. Deren Verzeichnis synchronisiert sich mit dem BRAV.

 

Ab der Version 3.12 können in der Webanwendung die Dokumente auch mit dem Fernsignaturdienst der BNotK qualifiziert elektronisch signiert werden. Es gibt eine umfassende, 4-seitige Zusatzinformation für das Fernsignaturverfahren.

Die Besonderheit der Fernsignatur besteht darin, dass das Zertifikat in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle verbleibt. Daher ist für die qeS eine Internetverbindung zwingend erforderlich. Und es schwingt auch etwas Zukunftsmusik mit: Die BNotK teilt mit, dass die neuen Chipkarten NFC-fähig sind, d.h. mit Ihnen könneeine kontaktlose Interaktion ausgelöst werden– bspw. wie es vom „kontaktlosen Bezahlen“ mit EC-oder Kreditkarte vielen bekannt ist. Das sindideale Voraussetzungen für etwaiges mobiles Arbeiten und Signieren mit einem Mobiltelefon oder Tablet und entsprechender App – ggf. auch ohne Chipkartenlesegerät.“ Wir sind gespannt, wann das Realität wird.

Um die PIN zu ändern, muss eine neue Software BNotK SAK Lite installiert werden. Bei der Installation wird man gefragt, ob man die Anwendung nur für sich oder für alle Benutzer installieren möchte. Hat man diese Entscheidung getroffen, klappt die Installation problemlos. Allerdings kommt dann zum Start der Hinweis:

Bei nochmaligen Testen klappt es dann:

Dann erkennt das System, dass hier noch eine Signaturkarte der alten Generation im Lesegerät steckt:

An dieser Stelle endet der Test (zumindest vorläufig, bis die im Februar 2022 bestellte Fernsignatur hier eingetroffen ist).

Weiter Informationen und Bestellmöglichkeiten gibt es auf der neuen Seite der BNotK: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte

Wer zusätzliche beA-Karten bestellen will, kann dies jetzt auch im Bundle tun: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Benötigt wird die SAFE-ID Nummer, die sich aus dem BRAV ergibt.

Die Mitarbeiterkarten kosten jetzt 90 Cent weniger. Wer noch auf die alte Webseite der BNotK https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products geht, wird mit einem Hinweis auf „Bestellen“ auf die neue Seite umgeleitet. beA-Software-Zertifikate hingegen können noch auf der alten Website bestellt werden.

Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz

Ich hatte mich schon gefreut. Hatte die BRAK doch vorab angekündigt, dass mit der neuen Version die Möglichkeit geschaffen wurde, mittels Eingabe einer SAFE-ID in das Adressfeld ein Postfach direkt zu adressieren. Leider gibt es kein separates Feld, sondern man muss die geheimen SAFE-ID-Nummern, die man durch das Gericht mitgeteilt bekommt, kopieren und dann in das Empfängerfeld direkt einfügen. Das klappt zwar, ggf. wäre es aus meiner Sicht aber sinnvoll gewesen, auch im Hinblick auf die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften, ein neues Feld einzufügen. Denn auch die Berufsausübungsgesellschaften erhalten ja eine eigene SAFE-ID-Nummer.

Die BRAK jedenfalls teilt mit: „Der Bundesrechtsanwaltskammer sind diese Adressen nicht bekannt.“

Man sollte sich also in Eilverfahren vorab bemühen, die SAFE-ID-Nummern der Justiz in Erfahrung zu bringen (das Verfahren sei vergleichbar zur bislang erfolgten Mitteilung nicht-öffentlicher Telefaxnummern der Bereitschaftsdienste, so die BRAK).

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

Es ruckelt beim beA: Neuigkeiten zum Update 3.11

Nein, es ist kein Aprilscherz;-)

In der Nacht zum 31. März 2022 gab es das beA Update auf die Version 3.11.

Viele Nutzer:innen versuchten am Vormittag, die neue beA Client Security zu laden und landeten „im Datenstau“.

Und um die Mittagszeit streikte dann die Telefonanlage des beA-Supports, vermutlich „liefen die Drähte heiß“.

Leider ruckelt es aktuell an einigen Ecken und Kanten:

Der beA Support meldet:

„Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver

Known Issue

Wird die beA Client Security in Verbindung mit einem Terminalserver verwendet, so erscheint bei einer gleichzeitigen Nutzung mehrerer Anwender die Meldung „Fehler beim Starten der beA Client Security“.

An der Bereitstellung einer Fehlerbehebung wird mit Hochdruck gearbeitet.“


„Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes

In Prüfung

In Zusammenarbeit mit der Justiz werden derzeit Auffälligkeiten geprüft, die gemäß unseren Analysen auf die Übermittlung von fehlerhaften Strukturdatensätzen durch den Absender zurückzuführen sind.

Beim Empfang einer solchen Nachricht erscheint einmalig eine Fehlermeldung, die besagt, dass der Strukturdatensatz invalide sei. Der Export einer solchen Nachricht ist dann oft nicht möglich. Zudem sind für diese Nachrichten die Rücksendungen von elektronischen Empfangsbekenntnissen ebenfalls meist nicht möglich. Wir verweisen entsprechend auf den Wissensdatenbankartikel Ersatzeinreichung bei technischen Störungen (beasupport.de).“


„Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen

Known Issue

Mit der beA-Version 3.11 werden die für den Versand von Nachrichten mit mehr Datenvolumen erforderlichen Anpassungen der beA-Webanwendung bereitgestellt. Derzeit kann es noch vorkommen, dass es beim Export einer Nachricht mit Anhängen ab ca. 70 MB zu einer Fehlermeldung kommt und der Export nicht erfolgt. Einschränkungen beim Versand und Empfang von Nachrichten mit großen Anhängen bestehen nicht, solange diese die bekanntgemachten Grenzen nicht überschreiten.

Die Behebung des Fehlers wird zeitnah erfolgen. Empfangene Nachrichten, die nicht exportiert werden konnten, können dann exportiert werden und müssen nicht erneut angefordert werden.“


Was gibt es Neues in der Version 3.11:

  • Anpassung der Dateianzahl und der Dateimengen:

    Ab 1.4.2022 werden die Anzahl der Dateien pro Nachricht von 100 auf 200 verdoppelt.
    Insgesamt dürfen die Dateimengen anstelle von 60 MB jetzt 100 MB (102.400 KB laut Anzeige) groß sein.

Der beA Support weist darauf hin: „Bitte beachten Sie, dass die Erweiterung der Datenmengen erst ab dem 1.4.2022 gilt, auch wenn die neue beA-Version bereits am 31.03.2022 herausgegeben wird.“

Um 23.55 Uhr am 31.3.2022 kam dann folgende Meldung beim Erstellen einer Nachricht und Hochladen eines Anhangs:

  • Kennzeichnung von Nachrichtenentwürfen als „persönlich/vertraulich“

Bislang waren Nachrichten, die als „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet wurden, für die Korrespondenz zwischen RAK und Anwält:in bestimmt. Nun gibt es für Nachrichten an andere Anwält:innen (beA zu beA) die Möglichkeit, in einem Kästchen die Nachricht als „persönlich/vertraulich“ zu markieren. Der beA Support weist darauf hin: „Damit sollen zukünftig auch mit dem beA Hinweise auf Verstöße gegen Berufspflichten gemäß § 25 BORA in vertraulicher Form von Anwalt zu Anwalt übermittelt werden können.“
Nachrichten mit dieser Kennzeichnung können nur durch Postfachinhaber oder Nutzer:innen mit den Rechten
11 – Nachricht (persönlich/vertraulich) öffnen
12 – Nachricht (persönlich/vertraulich) exportieren/drucken > enthält Recht 11
bearbeitet werden. Für die Bearbeitung von eEB sind die Rechte
16 – EBs signieren (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
17 – EBs versenden (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
erforderlich.

Sofern man im >Posteingang in der >Spaltenauswahl die Spalte >Persönlich/vertraulich in die >aktuelle Auswahl verschiebt, wird in der Nachrichtenübersicht ein kleines graues Schloß als Symbol dafür angezeigt:

In den Releaseinformationen sind zu diesen Neuerungen umfangreiche weitere Erläuterungen nachzulesen.

  • Vereinfachte Auswahl von Authentifizierungstoken

Zur Anmeldung am beA wird ein Sicherheitstoken, entweder die beA Karte (Hardwarezertifikat = HW) oder ein Softwaretoken (Softwarezertifikat = SW) benötigt. Gibt es auf einem Rechner sowohl ein HW als auch ein SW, kann der Benutzende auswählen, mit welchem Token die Anmeldung erfolgen soll. Gibt es nur ein Zertifikat, wählt das System jetzt den Token automatisch aus, das spart einen Mausklick;-)

  • Unterstützung weiterer Signaturkarten

Mit der beA Version 3.11 können Signaturkarten der Generation D-Trust 4.1 und TeleSec (TCOS 3.0 Signature Card 2.0) in der beA-Webanwendung für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen verwendet werden.

  • Vorbereitungen auf eine neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer

Bereits im Februar hatten wir berichtet, dass alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Mit der Version 3.11 wurden wurden die technischen Voraussetzungen geschaffen, dass die neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer in der beA-Webanwendung genutzt werden kann. Allerdings ändert sich für die Nutzer:innen derzeit noch nichts: „…genauere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt“.

Weiterhin wurden Fehler behoben und verschiedene Seiten der Anwenderhilfe erstellt und aktualisiert.

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

So schrieb mir eine Anwältin:

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

50 Tage aktive Nutzungspflicht – Update 3.10 ist da – Kartentausch

Anwaltspostfach beA: Seit 50 Tagen aktive Nutzungspflicht

Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren

Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar

Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.

Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:

„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“

Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.

Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.

Update 3.10 erfolgt (jetzt überraschend über Nacht…)

Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!

Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.

abgesagt: „24.02.2022
Absage des beA-Updates auf 3.10
Leider musste die geplante beA-Aktualisierung auf die Version 3.10 kurzfristig abgesagt werden. Wir informieren hier, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Das Arbeiten im beA ist weiterhin über die derzeit veröffentlichte Version 3.8.7 uneingeschränkt möglich.“

Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.

Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.

Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.

Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.

Austausch der beA-Karten

Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.

Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.

Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.

Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“

Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(

Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.