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beA – Update auf Version 3.4

beA – Update auf Version 3.4

Mit Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021 hat die BRAK über das Update auf die neue beA-Version 3.4 informiert.

Damit Sie die neue beA-Version 3.4 nutzen können, ist zwangsläufig eine Aktualisierung der beA Client Security erforderlich.
Durch einen vermehrten Zugriff war zeitweise der Server überlastet, der beA-Support dokumentierte die Störungen:

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Version 3.4 vor:

  • Dateinamen

Dateinamen dürfen keine Leerzeichen enthalten. Unterstrich „_“ und Minus „-“ dürfen verwendet werden. Alle Buchstaben des deutschen Alphabets und alle Ziffern sind möglich. Zulässig ist nunmehr auch die Verwendung von Umlauten. Die maximale Dateinamenlänge beträgt 84 Zeichen inklusive der Dateiendung (.pdf). Bei Signaturdateien (.p7s = Signatur im beA) oder (.pkcs7 = externe Signatur) darf die Länge maximal 90 Zeichen betragen. beA weist mit einer Fehlermeldung darauf hin und verhindert das Hochladen von Dateien, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.

Praxistipp: Stellen Sie Regeln auf, wie Dateinamen in Ihrer Kanzlei abgespeichert werden. Achten Sie auf eine einheitliche Speicherung. Überprüfen Sie vor dem Hochladen ins beA, ob die Dateinamen den nunmehr geltenden Vorgaben entsprechen.

Sollte versehentlich eine Datei doppelt hochgeladen werden, so weist auch hier das System auf den Fehler hin:

  • Signaturdatei wird verborgen

Bislang erschien die Signaturdatei unterhalb der Datei, die signiert wurde. Nunmehr weist ein kleiner Pfeil vor dem Dateinamen darauf hin, dass es sich um eine signierte Datei handelt. Klickt man auf diesen Pfeil, wird die Signaturdatei angezeigt:

  • Rangfolge ändern

Jetzt besteht die Möglichkeit, die Rangfolge der hochgeladenen Dateien mit den rechts neu hinzugekommenen Pfeilen unter der Überschrift „Rang“ zu verändern:

  • Strukturdatensatz

Der Strukturdatensatz ist eine maschinenlesbare Datei, die im Dateiformat XML bei Versand an das Gericht beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Nunmehr ist das Häkchen bei Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Es kann entfernt werden, wenn eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden soll. Derzeit ist im beA nur pro Empfänger ein eigener Strukturdatensatz möglich.

Praxistipp: Beim Versand an Kollegen ist das Häkchen nicht erforderlich, es sei denn, Sie fordern ein elektronisches Empfangsbekenntnis an (das eEB ist ebenfalls ein Strukturdatensatz).

Darauf sollten Sie achten:

  • Schutzschriftenregister

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin, dass beim Versand an das Schutzschriftenregister der Haken beim Strukturdatensatz deaktiviert werden muss: „da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht die von Ihnen manuell angefügte Datei „xjustiz_nachricht.xml“, welche Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird.“

  • Fehler bei der Signaturprüfung

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin: „Beim Signieren eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) aus einem zuvor unter Abgabe eEB (Datum eintragen) gespeicherten Entwurfs entstehen Fehler, die dazu führen, dass die Signatur des eEB ungültig geprüft wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn das eEB vor dem Signieren NICHT gespeichert wurde. Bitte beachten Sie: Die Signatur des eEB ist nicht notwendig, wenn es der Postfachinhaber persönlich verschickt. Auch ohne Signatur kann ein Fehler entstehen, wenn nach dem Speichern der eEB-Abgabe als Entwurf das Datum noch einmal korrigiert wird. Der Fehler wird derzeit analysiert, wir informieren hier, sobald er behoben ist.“

  • Dringende Wartungsarbeiten

Der beA-Support teilt am 30.04.2021 mit: „Am 01.05.2021 finden Wartungsarbeiten am beA-System statt, durch die die derzeit auftretenden Performance-Einbußen im beA behoben werden sollen. Hierbei ist zwischen 00:30 Uhr und 02:30 Uhr mit Session-Abbrüchen zu rechnen.“

Auch die sporadisch noch auftretenden Störungen im Adressbuch stehen noch auf der To-Do-Liste:

  • Sporadische Störung bei der Suche im Adressbuch

„Die Suche nach beA-Adressen im EGVP-Adressbuch ist derzeit weiterhin sporadisch gestört, sodass es hierbei zur Fehlermeldung kommen kann, dass die Suchergebnisse unvollständig seien. In den Suchergebnissen ist dementsprechend anschließend kein beA-Eintrag enthalten. Eine Wiederholung der Suche führt in den häufigsten Fällen zu einem dann vollständigen Ergebnis inklusive beA-Adressen.

Umgekehrt kann es im beA zu Fehlermeldungen bei der Suche nach Justiz-Adressen kommen. Im beA erscheint somit eine Fehlermeldung die besagt, dass das gewählte Postfach möglicherweise nicht empfangsbereit ist. Es ist in einem solchen Fall empfohlen, das gewählte Gericht über „Empfänger hinzufügen“ → „Gesamtes Verzeichnis“ erneut als Empfänger hinzuzufügen. 

Wir arbeiten weiterhin gemeinsam mit der BNotK mit Hochdruck an der Behebung.“

  • Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes
    zwischen 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und 02.05.2021 bis 22:00 Uhr

Der beA-Support informiert: „Zwischen Samstag, dem 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und Sonntag, dem 02.05.2021 bis 22:00 Uhr sind Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das Serviceportal des beA-Anwendersupportes für ca. 4 Stunden nicht erreichbar sein. Anfragen an den beA-Anwendersupport können alternativ per E-Mail übermittelt werden: servicedesk@beasupport.de

 

Genießen Sie das erste Maiwochenende ohne beA und hoffen wir gemeinsam, dass alle derzeit vorhandenen Störungen und Performanceprobleme durch die nächtliche und Wochenendarbeit des beA-Support beseitigt werden. Wir wünschen hierzu gutes Gelingen!

 

 

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Ein Update

Immer wieder kommt es vor, dass das beA den Nutzer vor Herausforderungen stellt.

Bereits vor einem guten Jahr habe ich verschiedene Lösungen aufgezeigt, die beA-Nutzern die Fehlersuche erleichtern.

Zwischenzeitlich hat sich das beA verändert und deshalb ist auch für diesen Beitrag ein Update sinnvoll.

Gestern kam ich ab etwa 15.30 Uhr nicht mehr ins beA:

Leider stockte es an dieser Stelle, so dass es gar nicht zur Auswahl des Sicherheitstokens (beA-Karte oder Softwarezertifikat) kam.

Hilfreich ist es dann, auf der Seite des beA-Supports zu prüfen, ob eine Störung vorliegt. Unter Aktuelles sind geplante Wartungsarbeiten und Störungen zu finden:

  • Anruf bei der beA-Hotline

Nachdem ich am nächsten Morgen immer noch keinen Zugriff bekam, habe ich die Gelegenheit genutzt, um 9.17 Uhr die beA-Hotline anzurufen:

030 / 21 787 017.

Die Ansage informierte mich, dass ich in der Warteschlange an Position 4 sei. Um die Wartezeit zu überbrücken, bekommt man über die Bandansage hilfreiche Informationen und Tipps, die ggf. schon weiterhelfen können. Ich habe die Wartezeit genutzt und vorsorglich die beA Client Security nochmals neu installiert:

Die aktuelle Version hat die Versionsnummer 3.5.0.1

Damit gelang es mir dann, mich wieder am beA anzumelden :-)

Um 9.26 Uhr wurde ich informiert, dass ich nunmehr an Position 2 in der Warteschlange sei. Um 9.28 Uhr wurde mitgeteilt, dass der nächste freie Mitarbeiter gleich für mich bereit sei. Um 9.30 Uhr war ich an Position 1 und hat um 9.31 Uhr einen freundlichen Mitarbeiter am Telefon: Es seien derzeit keine Störungen gemeldet und auch die Wartungsarbeiten seien beendet. Um meinen Leser:innen eine Hilfestellung zu geben und ggf. auch, um einen Anruf bei der beA-Hotline zu vermeiden, bat ich den Mitarbeiter, ein paar typische Probleme zu schildern:

  • Browser

beA funktioniert in der Regel mit den gängigen Browsern. Allerdings sei beim Mozilla Firefox (aktuelle Version 87) ein SSL-Zertifikat notwendig und der private Modus darf nicht aktiviert sein. Auch könne das Anlegen einer Chronik zu Problemen führen. Es empfiehlt sich, dann z.B. mit dem Google Chrome oder dem Microsoft Edge zu testen, ob der Zugang zum beA gelingt.

  • Karte wird nicht gefunden

Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, kann das verschiedene Ursachen haben. Der Karten-Chip unterliegt der mechanischen Abnutzung. Achten Sie auch darauf, wie die Karte aufbewahrt wird und schützen Sie die Karte. Wenn es nicht an der Karte selbst liegt, ist eine Möglichkeit, die beA Client Security manuell zu beenden (rechte Maustaste auf beA Client Security Symbol und „Beenden“ auswählen), und dann die Karte ins Lesegerät stecken und die beA Client Security neu zu laden. Führt das nicht zum Ziel, kann geprüft werden, ob die Karte Kontakt mit dem Lesegerät hat (beim großen Reiner SCT blinkt ein grünes Licht und leuchtet dann konstant). Sollte das nicht weiterhelfen, kann geprüft werden, ob man mit einer Zweitkarte oder einem weiteren Lesegerät mehr Erfolg hat.

  • Ggf. benötigt auch das Lesegerät ein Update

Und auch ein Neustart des Rechners kann manchmal Wunder wirken;-)

Im Arbeitsalltag ist das sehr zeitaufwändig. Will man zumindest wissen, was im beA eingegangen ist und muss sich nicht zwingend mit der beA-Karte einloggen, weil z.B. der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll, ist auch ein beA-Softwarezertifikat, das als Datei auf dem Rechner oder einem USB-Stick installiert werden kann, eine Alternative (sofern man einen Schritt weiter kommt, wie bei meinem Problem).

Private Anbieter machen über das beA-Softwarezertifikat mittels gebührenpflichtiger App auch das Lesen von beA-Nachrichten auf dem iPhone oder iPad möglich.

  • Ist Ihre beA Client Security aktuell?

Mit Newsletter 3/2021 vom 12.3.2021 hat die BRAK über die neue beA-Version 3.3 und den Austausch der Java-Version von 8 auf 11 informiert.

Mitte April 2021 wird beA ein Update auf die Version 3.4 erhalten.

Dazu teilt die BRAK mit: „Nach Bereitstellung dieser Version 3.4 können Sie sich nicht mehr an der beA-Webanwendung anmelden, wenn Sie nicht zuvor die erforderliche Aktualisierung der beA Client-Security auf die Java-Version 11 ausgeführt haben.“

Der beA-Support gibt weitere Hinweise und Hilfestellung zur beA-Aktualisierung.

  • Arbeiten Sie mit Anwaltssoftware?

Softwarehersteller haben darauf hingewiesen, dass für die neue beA Client Security zunächst ein Update der Anwaltssoftware erforderlich ist. Klären Sie also vorher mit Ihrem Anbieter, wann Sie die neue beA Client Security laden können, damit die beA-Schnittstelle funktioniert.

 

Genießen Sie die Osterfeiertage und gönnen Sie auch Ihrem beA eine Pause;-)

Vielen Dank an Philipp Heinisch für diese Karikatur.

 

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für Hersteller von Anwaltssoftware

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für die Hersteller von Anwaltssoftware

Gleich zwei Sondernewsletter verschickte die BRAK am 27. und am 28. August 2020 (siehe unten).
Während im Sondernewsletter 2/2020 vom 27.8.2020 auf die Deinstallation und Aktualisierung der beA Client Security ab dem 3. September 2020 hingewiesen wird, wird im Sondernewsletter 3/2020 vom 28.8.2020 unter „Achtung“ darauf hingewiesen, dass E-Mails im Umlauf seien, die dazu auffordern, die beA Client Security mittels Link herunterzuladen. Dies soll nicht erfolgen. Die beA Client Security soll ab dem 3. September 2020 ausschließlich über die Seite https://www.bea-brak.de heruntergeladen werden:
Vorher soll die alte beA Client Security deinstalliert werden:
Die Neuinstallation soll mit Administratorrechten erfolgen.

Es ist allerdings noch keine Eile geboten. Erfahrungsgemäß „staut“ sich am ersten Tag der Freigabe der Download. Ab dem 15. Oktober 2020 ist die Anmeldung am beA dann nur noch mit der neuen beA Client Security möglich.

Großer Zeitdruck entsteht allerdings für die Hersteller von Anwaltssoftware.

Diese müssen „über Nacht“ vom 5. auf den 6. September 2020 eine neue Version zur Verfügung stellen, damit die Schnittstellten der Softwarehersteller mit beA funktionieren.

Bei Twitter hat Rechtsanwalt Christian Franz, der unter @FranzOnBrands twittert, einen offenen Brief an die BRAK geteilt, der zum einen einen Antrag auf Fristverlängerung beinhaltet, zum anderen sein Hilfeangebot an die BRAK.
Hintergrund ist die Mitteilung des Anwaltssoftwareanbieters Advolux (Haufe):
Auch der Open-Source-Anbieter @jlawyerorg, Jens Kutschke, teilt mit:
Jörn Erbguth, der als Experte beim #beAthon dabei war, fragt (im Dialog mit dem Chefredakteur der NJW), Tobias Freudenberg:
Es gibt viele ungeklärte Fragen…

Der neue Dienstleister der BRAK, die Wesroc GbR, erklärt auf seiner Aktuelles-Seite die Hintergründe für den Wechsel:

Sonderankündigung: Aktualisierung der beA-Client-Security

Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme des beA-Anwendersupports durch uns, die Wesroc GbR, im Juni 2020 wird ab dem 03.09.2020 nun auch eine neue Version der beA-Client-Security bereitgestellt.

Damit geht für Sie und uns der Umstieg auf eine neue Technologie einher. Diese wird ermöglichen, flexibler bezüglich der Auslieferung neuer Versionen der beA-Client-Security und damit der technischen Weiterentwicklung zu werden. Beispielsweise wird der Austausch der integrierten JAVA-Version umgesetzt.

Außerdem erreichen wir mit dem Update eine Vereinfachung der Installation und Deinstallation der Software auf MAC- und Linux-Systemen.

Möglicherweise haben Sie auch schon im Sondernewsletter der BRAK von dieser Neuerung gehört. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle den beA-Newsletter zu abonnieren, um stets auf dem aktuellen Stand rund ums beA zu bleiben. Neben Informationen über solche Neuerungen und Ankündigungen erhalten Sie durch den Newsletter auch wertvolle Hinweise zur Erleichterung Ihrer Arbeit mit beA.

Abonnieren können Sie daneben auch den EGVP-Newsletter der Justiz welcher Sie über aktuelle Störungsmeldungen, die von allen Bundesländern eingestellt werden, informiert.

 

BRAK-Sondernewsletter 2/2020 v. 27.8.2020

Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm

Die BRAK wird ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen.

Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.

Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die beA Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der beA Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.

Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Die neue Version werden wir Ihnen auf der beA-Startseite bereitstellen. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.

Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Ab dem 3.9.2020 werden wir dort die aktualisierten Beschreibungen bereitstellen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.

BRAK-Sondernewsletter 3/2020 v. 28.8.2020

Achtung!

Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite https://www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.

 

 

Gute Karten, schlechte Karten? Performance und mehr Transparenz beim beA

Gute Karten, schlechte Karten?

1. Nicht mehr unterstützte Signaturkarten im beA

Ab 20. November 2019 werden gewisse Signaturkarten nicht mehr für das beA eingesetzt werden können. Die BRAK berichtet im beA-Newsletter Ausgabe 32/2019 vom 31. Oktober 2019, dass aufgrund der Anpassung von kryptographischen Algorithmen von im beA zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren diese Karten nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden können:

  • D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)
  • DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH

Nach dem Einloggen im beA mit einer anderen Karte können diese Karten weiterhin für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) im beA genutzt werden. Mit diesen Karten kann auch außerhalb des beA extern signiert werden, z.B. mit dem Sec Signer oder dem Governikus Signer.

Die Signaturkarte von

  • T-Systems International GmbH

kann allerdings zukünftig weder für die Anmeldung am beA noch für die Anbringung einer qeS im beA verwendet werden.

2. beA-Karten sehen anders aus

beA-Karten sind ausschließlich bei der BNotK zu bestellen. Allerdings sind dort für die Hardware-Zertifikate die Karten mit dem beA-Logo ausgegangen, so dass jetzt grüne Karten der BNotK als beA-Karten versendet werden. Das ist kein Fehler, sondern Absicht. Abgesehen von der Optik ist die Funktion identisch mit den bisherigen beA-Karten mit dem blauen Logo.

Bisher:   

Blaues beA-Logo

 

 

Neu:

Grünes Logo der BNotK
(der Aufdruck lautet dann:
besonderes elektronisches
Anwaltspostfach)

 

3. Verwendung der beA-Karten

Obwohl es bereits Rechtsprechung für die Verwendung und den Einsatz von beA-Karten gibt, erlebe ich in der Praxis immer wieder den allzu sorglosen Umgang mit den beA-Karten. Jeder Rechtsanwalt muss wissen, dass er seine beA-Karte keiner weiteren Person, weder Mitarbeiter noch Kollegen, überlassen darf und die dazugehörige PIN geheim zu halten hat (§ 26 RAVPV).

Im Kanzleialltag verlassen sich viele Anwälte darauf, dass die Mitarbeiter „es schon richten“ werden. Das kann in der Praxis schwerwiegende Folgen haben: Der Mitarbeiter, der sich mit der beA-Anwaltskarte und der PIN des Anwalts einloggt und hierüber Schriftsätze einreicht, macht sich strafbar. Der Rechtsanwalt, der den Mitarbeiter zu dieser Vorgehensweise „nötigt“, macht sich darüber hinaus auch erpressbar und seine Karte wird dadurch kompromitiert. Darüber hinaus gilt der Schriftsatz als nicht wirksam eingereicht.

Daraus folgt, dass der Mandant erfolgreich Regress nehmen kann. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für solche Verstöße nicht eintrittspflichtig, so dass die Folgen gravierend sein können. Kein Anwalt sollte dies auf die leichte Schulter nehmen!

Mit etwas gutem Willen ist das beA für jeden Anwalt händelbar. Wer mit Mitarbeitern arbeitet, braucht im beA nur zu signieren und kann alle anderen Aufgaben delegieren. Die gute Nachricht: beA-Signaturkarten sind stapelsignaturfähig, d.h. mit einer einzigen PIN-Eingabe können 50 Dokumente auf einen Schlag signiert werden. So schnell ist die Unterschrift in der Papierwelt nicht möglich! Ein Grund mehr, eine Signaturkarte zu bestellen und die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs zu nutzen.

4. Neue Client Security

Immer noch leidet das beA unter Einschränkungen durch Performance-Probleme, die nach Updates auftreten. So kam es nach dem Update auf die Version 2.3.2 am Samstag, 12. Oktober 2019, am Dienstag, 15.10.2019, zu Performance-Problemen, die erst nach knapp einer Woche behoben wurden. Daraufhin wurde am Mittwoch, 30. Oktober 2019 die beA Client Security erneuert, dies führte wiederum zu Einschränkungen. Aktuell ist jetzt die Version 3.3.3.3

Diese lädt sich automatisch, sobald man sie startet, ein spezielles Updateverfahren ist nicht erforderlich.

5. Störungsdokumentation

Leider ist die Störungsdokumentation der BRAK (per 31.10.2019) nicht auf dem neuesten Stand:

6. Neues BRAK-Präsidium am 25.10.2019 gewählt

Die Rechtsanwaltskammer Berlin teilte am 28.10.2019 in einer Presseinformation mit:

„BRAK kündigt Veröffentlichung der beA-Verträge an“

„Presseinformation der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 28.10.2019 zur Hauptversammlung der BRAK in Düsseldorf:

Dr. Christian Lemke neuer Vizepräsident der BRAK

Am 25.10.2019 trat in Düsseldorf die Herbst-Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zusammen. In einem Bericht über die aktuellen Entwicklungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ging Vizepräsident Dr. Abend u.a. auf die Neuvergabe des beA-Projektes ein. Ab 01.01.2020 wird eine Bietergruppe aus Westernacher/Rockenstein für die Entwicklung und den Betrieb des beA verantwortlich sein. Zugleich kündigte das BRAK-Präsidium eine Kehrtwende in der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit an: die mit der Bietergruppe geschlossenen Verträge sollen weitestgehend veröffentlicht werden. Der Präsident der RAK Berlin, Dr.Marcus Mollnau, äußerte sich darüber sehr erfreut: „Berlin fordert seit langem die Offenlegung der Verträge und hat sich nach harten Auseinandersetzungen endlich durchgesetzt; Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen in die anwaltliche Selbstverwaltung.“ Positiv bewertete Dr. Mollnau auch die Prognose der weiteren Kosten für das beA, die unter Einrechnung der Ersatzansprüche gegenüber dem früheren Anbieter Atos im Jahr 2020 mit ca. 60,- EUR pro Rechtsanwältin / Rechtsanwalt stabil bleiben sollen.

Turnusmäßig wurde auf der HV das BRAK-Präsidium neu gewählt. Präsident Dr. Ulrich Wessels (Hamm), Vizepräsidentin Ulrike Paul (Stuttgart), die Vizepräsidenten Dr. Thomas Remmers (Celle), André Haug (Karlsruhe) und Schatzmeister Michael Then (München) wurden für weitere vier Jahre wiedergewählt. Für den früheren Vizepräsidenten Dr. Martin Abend, der für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung stand, wählte die Hauptversammlung Dr. Christian Lemke zum neuen Vizepräsidenten. Lemke, seit 2018 Jahr Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, ist beruflich im IT-Recht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig und wird im BRAK-Präsidium vermutlich vor allem das Aufgabengebiet des beA verantworten. …“

Noch 11 Tage für beA Client Security und Erstregistrierung Anwaltspostfach

Achtung: Am Wochenende 1./2. September 2018 ist es nicht möglich, die beA Client Security zu laden und die Erstregistrierung durchzuführen.

Die BRAK teilt mit Presseerklärung und Sondernewsletter vom 20. August 2018 mit, dass alle betriebsverhindernden Mängel beseitigt wurden, so dass einem Neustart des Anwaltspostfachs beA am 3. September 2018 nichts mehr im Wege steht.

Wichtig für alle, die das Wochenende vor dem 3. September 2018 zum Download der beA Client Security und für die Erstregistrierung nutzen wollen:

Am 1. und 2. September 2018 ist das wegen des Hochfahrens des Gesamtsystems vorübergehend nicht möglich. Auch das bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein.

Ist Ihre Kanzlei / Rechtsabteilung vorbereitet?

Beschlossen und verkündet: Anwaltspostfach beA startet mit passiver Nutzungspflicht am 3. September 2018

Die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern haben die Zustimmung zum Neustart des Anwaltspostfachs beA am 3. September erteilt.

 

Eine weitere außerordentliche Kammerversammlung am 13. August 2018 ist daher nicht mehr erforderlich.

Das Anwaltspostfach beA soll am 3. September 2018 wieder starten, sofern secunet bis 2. September 2018 bestätigt, dass die betriebsverhindernden Mängel beseitigt sind.

Die gewünschte Testphase wird es nicht geben. Damit tritt auch die passive Nutzungspflicht am 3. September 2018 in Kraft.

Jetzt ging es doch ganz schnell:

Mit Presseerklärung Nr. 22 vom 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass der beA-Fahrplan Bestand hat:

„Die Präsidentinnen und Präsidenten haben durch Beschlussfassung in Textform den Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung Nr. 19 v. 27.06.2018) dahin abgeändert, dass die von secunet unter Ziffer 4.5.3 ihres Abschlussberichtes benannte Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird. Alle anderen Regelungen des Beschlusses bleiben unverändert.

Dieser Vorgehensweise haben 21 Rechtsanwaltskammern zugestimmt und 7 Rechtsanwaltskammern nicht zugestimmt. Keine Rechtsanwaltskammer hat sich enthalten.

Dem Verfahren selbst (Beschlussfassung in Textform) haben 4 der 28 Rechtsanwaltskammern widersprochen. Die vorsorglich für den 13.08.2018 anberaumte außerordentliche Präsidentenkonferenz findet nicht statt. Der in der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 beschlossene Fahrplan wird weiter umgesetzt.“

 

Checkliste für den beA-Start in 25 Tagen:

Prüfen Sie, ob in Ihrer Kanzlei / Ihrer Rechtsabteilung alle Voraussetzungen für den beA-Start erfüllt sind.

Am 8. August 2018 wurde das beA auf eine neue Version upgedatet.

Die BRAK hat im Newsletter 13/2018 klargestellt, dass das beA nicht mit dem Browser von Microsoft Edge kompatibel ist.

In dreizehn Bundesländern sind noch Schulferien, in Baden-Württemberg und Bayern über den 3. September 2018 hinaus.

Installieren Sie die beA Client-Security rechtzeitig, damit bei Problemen genügend Zeit ist, um diese zu beheben.

 

Fehler bei Hausnummern im SAFE-Verzeichnis:

Die regionalen Rechtsanwaltskammern führen Anwaltsverzeichnisse, die im SAFE-Verzeichnis unter rechtsanwaltsregister.org zum Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis zusammengeführt werden. Durch ein Update kam es zu Kompatibilitäsproblemen bei den Hausnummern, diese wurden nicht übernommen. Der Versand der beA-Karten durch die BNotK muss in diesen Fällen manuell bearbeitet werden. Die Kompatibilität der Software soll im Laufe der nächsten Woche wieder hergestellt werden.

 

Der BGH sieht keine grundsätzlichen, auch keine verfassungsrechtlichen, Bedenken gegen das beA

„Mit zwei Beschlüssen vom 25.6.2018 (AnwZ (Brfg) 23/18) und vom 28.6.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) hat sich der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen des besonderen elektronischen Anwaltspostfach befasst. Im Beschluss vom 28.6.2018 hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass keine grundsätzlichen, auch keine verfassungsrechtlichen, Bedenken gegen die Schaffung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches in § 31 a BRAO bestehen. Im Beschluss vom 25.6.2018 wird die Berechtigung einer regionalen Kammer bestätigt, dass eine Umlegung der Kosten für den besonderen elektronischen Rechtsverkehr auf die einzelnen Mitglieder nach den Beschlüssen der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglich und rechtmäßig ist. Beide Beschlüsse finden Sie hier: Beschluss AnwZ (Brfg) 23/18 und Beschluss AnwZ (Brfg) 5/18

Startklar für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA?

Am Montag, 3. September 2018, soll das besondere elektronische Anwaltspostfach beA wieder für alle Anwälte erreichbar sein.

Über den Countdown zum Start des beA haben wir bereits am 27. Juni 2018 berichtet.

Zwischenzeitlich steht die neue beA-Client-Security zum Download und zur Installation bereit

Die BRAK hat in ihrem Newsletter Nr. 11/2018 beschrieben und mit Screenshots dokumentiert, wie Download und Installation vonstatten geht.

Wer sich bereits als Anwalt = Benutzer mit eigenem Postfach registriert hat, kann sich mit der Installation Zeit* lassen, denn die Anmeldung am beA und alle weiteren Maßnahmen, wie z.B. die Registrierung von Mitarbeitern = Benutzer ohne eigenes Postfach oder die Vergabe von Rechten für Vertreter und Mitarbeiter wird erst ab dem 3. September 2018 möglich sein, sofern secunet bis dahin bestätigt, dass die Schwachstellen beseitigt sind.

*Update 16.07.2018: Die BRAK erklärt, dass sich die Client Security beim Aufruf von selbst updatet. Man solle sie aber besser aus dem Autostart nehmen. Wer Zeit hat, solle das jetzt schon tun, damit sich am 3.9. nicht alle knubbeln.

Neu ist, dass für die Kommunikation zwischen dem Browser und der Client Security ein individuelles Zertifikat erstellt und auf dem Rechner gespeichert wird. Damit das beA genutzt werden kann muß der Browser neu gestartet werden. Falls Sie mehrere Browser verwenden, ist das für jeden Browser zu wiederholen.

Markus Drenger hat festgestellt, dass beA nicht mit Edge 17 kompatibel ist.

Tipp: Legen Sie einen einheitlichen, geeigneten, Browser fest, der in Ihrer Kanzlei für den Zugang zum beA verwendet wird.

Nutzer des EGVP-Clients haben mir berichtet, dass dieser sich mit der neuen beA-Client-Security nicht verträgt. Nach Deinstallation lief der EGVP-Client wieder. Der EGVP-Client wird einen Monat über die Inbetriebnahme des beAs hinaus zur Verfügung stehen, d.h. bis zum 3. Oktober 2018.

Tipp: Nutzer des EGVP-Clients sollten mit der Installation der beA-Client-Security warten, bis beA freigeschaltet ist.

Experten haben beim Download der neuen Client Security festgestellt, dass diese für Hacker ggf. den Anwalt als solchen identifiziert.

Tipp: Nehmen Sie die Client Security aus dem Autostart und öffnen Sie sie nur, wenn Sie sich beim beA anmelden wollen.

Nutzen Sie die Zeit und prüfen Sie, ob alle beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate vorhanden sind. Bislang haben ca. 17.000 Anwälte noch keine Karte bestellt.

Bislang sind lediglich ca. 36.000 Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate bestellt worden. Nach § 26 RAVPV darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats = beA-Karte dieses keiner weiteren Person, z.B. Mitarbeiter, überlassen und hat die PIN geheim zu halten.

Tipp: Bestellen Sie jetzt fehlende beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten. Softwarezertifikate sind zusätzlich z.B. für mobile Anwälte zu empfehlen.

Bestellungen sind ausschließlich bei der BNotK möglich.

Checken Sie Ihre Kartenlesegeräte: Ggf. ist ein Treiberupdate erforderlich.

Hier finden Sie den Treiber-Download für den Reiner cyber Jack RFID komfort und für den Reiner cyber Jack secoder. Das sind die beiden Kartenlesegeräte, die auf der Seite der BNotK angeboten werden.

Wer noch nicht in der digitalen Kanzlei arbeitet, kann ggf. auch den beA-Postfach-Service von Soldan nutzen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur digitalen Kanzlei und z.B. für Syndikusanwälte, deren IT-Struktur in der Firma das beA nicht ohne weiteres zulässt, eine Alternative.

Noch hat die BRAK sich nicht dazu geäußert, wann die passive Nutzungspflicht beginnt.

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUI) fordert eine achtwöchige Übergangsphase zur Implementierung, eine vierwöchige Testphase für einen Stresstest im Unternehmen sowie den Einbau eines SPAM-Filters. Der DAV geht davon aus, dass eine Testphase auch ohne Gesetzesänderung möglich ist, da § 31a BRAO das beA umfassend und erstaunlich präzise regele.