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beA-Update 3.20 – Admin-Zugang wird benötigt

Am 24. August 2023 erhält das beA erneut ein Update, dieses Mal aus technischen Gründen

Mit Sondernewsletter 3/2023 vom 22.8.2023 weist die BRAK auf das Update hin.

Die Besonderheit dieses Updates liegt darin, dass die Basiskomponente der beA Client Security aktualisiert wird auf die Version 3.4.3. Dazu werden Admin-Rechte benötigt.

Die gute Nachricht: Man kann sich bis spätestens Ende November 2023 mit der Aktualisierung Zeit lassen. Dann allerdings gelingt der beA Zugang nur noch mit der neuen Basiskomponente.

Wenn Sie sich entscheiden, das Update sofort zu installieren, folgen Sie den Anweisungen:

Praxistipp: Nehmen Sie das Häkchen bei „Zum Autostart hinzufügen“ heraus. Wenn die Anwendung im Autostart läuft, sind Sie von außen als Anwalt identifizierbar und können ggf. Hacker versuchen, in Ihr Netzwerk einzudringen, vgl. https://erbguth.ch/bea/#Running

Zum besseren Verständnis findet man beim beA Support eine Erklärung zu den beA-Komponenten: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/client-security/aktuelle-versionen-client-security

Überprüfen Sie unter Systemsteuerung > Programme > Programme und Features, welche Basiskomponente bei Ihnen installiert ist:

Die obere beA Client Security ist noch die Version 3.3.3 (vor dem Update), während bei der Schulungsversion bereits die neue Basiskomponente 3.4.3 verwendet wird.

Bei der beA Client Security Anwendungskomponente bleibt es bei der am 3.8.23 auf die Version 3.19.0.2 aktualisierten Version:

Fehlerbehebung

Beim Öffnen von Nachrichten wird mit der Version 3.20 ein selten auftretender Fehler behoben, der dazu führte, dass eingehende Nachrichten nicht verarbeitet werden konnten.

FAZIT: Die nächste beA Aktualisierung wird spätestens Ende Oktober kommen, wenn die neue Version des XJustiz Datensatzes verwendet werden muss. Bereits jetzt können interessierte Anwender die XJustiz Version 3.5.0 RC in einer Vorabversion testen. Anwender der beA-Webversion erhalten die neue XJustiz Version durch ein beA-Update, das dann zum passenden Zeitpunkt installiert werden muss.

beA-Update 3.19 – beA wird gefälliger

Am 3. August 2023 erhält das beA wieder ein Update

Mit beA-Newsletter Nr. 5/2023 vom 26.7.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Neuerungen und Änderungen hin.

Rein optisch verwandelt sich die Anmutung des beA von der bisher gewohnten Optik in ein „frisches Weiß“: Unter der Anmelde-URL https://bea-brak.de wird man zunächst auf das neue beA-Portal geleitet: Dort findet man neben dem beA Anmeldebutton direkt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV), das Akteneinsichtsportal und das Europäische Anwaltsverzeichnis (Find-a-Lawyer).

NEU: beA-Portal

NEU: Auswahl der Zugangstoken bei der Anmeldung

NEU: Nach Auswahl des Zugangstoken

Wer das überspringen will, speichert sich die beA-Anmeldeseite direkt unter https://bea-brak.de/bea ab. Hat man mehrere Zugangsmöglichkeiten (Hardware-Zertifikat und Software-Zertifikat), so zeigt beA eine Auswahlmöglichkeit an. Wählen Sie die geeignete Zugangsmöglichkeit aus und klicken Sie auf den blauen Anmeldebutton.

NEU: PIN-Eingabe

Nach zweimaliger PIN-Eingabe ist man wie gewohnt eingeloggt. Danach ist die Bedienung des beA wie seit der neuen Optik ab Version 3.10 gewohnt.

Mit der Neugestaltung der Anmeldeseiten gehen jedoch noch weitere Verbesserungen einher:

Rote Störungsmeldungen

Die BRAK schreibt:

„Sowohl auf der Startseite des beA-Postfachs als auch auf der Startseite der beA-Webanwendung wird ein zusätzlicher, rot hinterlegter Banner eingeblendet, wenn Einschränkungen oder Störungen bekannt sind. Ein Klick auf diesen Banner führt zu der Übersicht der Verfügbarkeitsmeldungen im Support-Portal. … Wichtige Meldungen, insbesondere zu vorliegenden Störungen, werden künftig direkt auf der Startseite angezeigt:

Im oberen Bereich des Anmeldefensters können bis zu drei Banner eingeblendet werden:

    Hinweis- oder Fehlermeldungen werden dunkelblau hinterlegt.

    Allgemeine aktuelle Hinweise des beA-Betriebs oder des beA-Supports
    werden hellblau hinterlegt.

    Meldungen zu aktuellen Störungen werden rot hinterlegt.“

Im unteren Anmeldebereich führt ein Klick auf das beA-Logo links auf die Anmeldeseite. Auf die Support-Seite führt unten links ein Klick auf „Support“.

Wer die Client Security neu laden muss, erhält drei einfache Symbole zur Auswahl:

Die Registrierungslinks hingegen führen wieder zur „alten“ Optik:

Zertifikate verwalten

Die Zertifikate lassen sich mit Klick auf „Zertifikate verwalten“, dort findet man die bisher bei der Anmeldung auswählbaren Informationen nebst Ablaufdatum in einer „frischen“ optischen Darstellung.

Neu ist, dass man nicht mehr benötigte Software-Zertifikate an dieser Stelle löschen kann, ohne eine PIN einzugeben. Denken Sie jedoch daran, das SW-Zertifikat dennoch sperren zu lassen, das kann telefonisch oder postalisch bei der BNotK erfolgen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/sperrung

PIN bei Software-Token speichern

Die BRAK schreibt:

„Bei der Verwendung von Software-Token sieht die Webanwendung eine erhebliche Erleichterung vor: Nutzerinnen und Nutzer haben künftig die Möglichkeit, das Passwort im Browser abzuspeichern. Diese Funktion ist optional und kann auch in den Browser-Einstellungen abgestellt werden.

Die PIN-Eingabe zu einem ausgewählten Hardware-Token erfolgt wie bisher. Möchten Sie Ihre PIN nach der Eingabe kontrollieren, steht Ihnen dafür das Augensymbol zur Verfügung. Sie können die eingegebene PIN im Klartext sehen, wenn Sie auf das Symbol klicken. Bitte schließen Sie die PIN-Eingabe mit der Schaltfläche „Bestätigen“ ab.“

Anmerkung: Das mag zwar die Bedienung erleichtern, führt jedoch auch zu einer höheren Missbrauchsgefahr. Beim Einsatz von Software-Zertifikaten sollte jede Kanzlei grundsätzlich prüfen, ob diese vermeintliche Arbeitserleichterung einmal zum Bumerang werden könnte.

Unterstützung der neuen Generation der DGN-Signaturkarte

Die neue Kartengeneration der externen Signaturkarten der DGN können ab Version 3.19 in der beA-Webanwendung für das Anbringen von qeS verwendet werden, auch für eEB.

Fehlerbehebungen

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Ein Schritt in die richtige Richtung. Beim Test mit der Schulungsumgebung hatte ich den Eindruck, dass auch die Probleme, dass beA-Karten schlecht oder nicht erkannt werden, damit der Vergangenheit angehören könnten. Hoffen wir, dass dies auch in der Produktivumgebung der Fall ist.

beA Update 3.17: Bedienungserleichterungen zum Frühlingsanfang

Mit Newsletter Ausgabe 2/2023 v. 15.3.2023 hat die BRAK das Update auf die Version 3.17 für „voraussichtlich“ 23.3.23 angekündigt. Nachstehend die wichtigsten Änderungen:

  • Die Frist zur Umstellung auf 64-Bit-System läuft ab

Mit dem Update 3.17 muss zwingend das Update der Basiskomponente der beA Client Security auf die Version 3.3 erfolgen. Wir hatten bereits im November 2022 darüber berichtet.

  • Die Barrierefreiheit wird verbessert

Die BRAK informiert, dass ab der beA-Version 3.17 die Oberfläche mit einer angepassten Farbgebung und mit verbessertem Kontrast dargestellt wird, um den Anforderungen an die Barrierefreiheit besser gerecht zu werden.

  • NEU: Signaturstatus wird angezeigt

Nunmehr wird der Signaturstatus in der Nachrichtenübersicht angezeigt, sofern vorher die Einstellung in der Spaltenauswahl erfolgt ist. Die Rechtsprechung zeigt, dass viele Wiedereinsetzungsanträge an fehlenden oder falschen Signaturen scheitern. Hier soll im Rahmen eines Ampelsystems mit der Einstellung der neuen Option „Signaturstatus“ im Ordner „Posteingang“ und „Gesendet“ eine einfache Kontrollmöglichkeit gegeben sein.

Die BRAK schreibt hierzu:

„Die Spalte Signaturstatus zeigt mittels eines Symbols in Ampelfarben das Prüfergebnis der Signaturprüfung der Nachricht an:

kein Symbol (leer) = Für die Nachricht wurde noch keine Prüfung durchgeführt.

    gelbes Symbol = Das Prüfergebnis ist unbestimmt.

    grünes Symbol = Alle Prüfungen sind positiv verlaufen. Die Signaturen sind gültig.

    rotes Symbol = Mindestens eine Prüfung ist fehlgeschlagen.

Die Anzeige des Signaturstatus erfolgt automatisch, wenn die Benutzerin oder der Benutzer eine Nachricht selbst gesendet hat. Bei eingehenden Nachrichten oder bei von anderen Nutzerinnen und Nutzern versendeten Nachrichten muss die Nachricht zunächst geöffnet werden, damit die Signaturprüfung erfolgt und der Signaturstatus angezeigt wird.“

Aus Nutzersicht würde ich mir wünschen, dass bereits im Ordner „Entwürfe“ diese Möglichkeit realisiert wird. Denn bei Arbeitsteilung zwischen Anwält:in und Mitarbeitenden wandert jede Nachricht nach dem Signieren in den Entwürfe-Ordner und kann dann von den Mitarbeitenden nach Überprüfung versendet werden. Und noch bedienerfreundlicher wäre es, wenn die Anzeige immer automatisch erfolgen würde, ohne dass die Nachricht erst geöffnet werden muss. Und wenn die Nachricht bereits versandt wurde und danach der Fehler angezeigt wird, muss repariert werden, einfacher wäre es andersherum.

  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

Seit der beA-Version 3.15 verlockte die Schaltfläche „Erstelle PDF – Dokument“ die Nutzer, war allerdings ohne Funktion. Nachdem die Justiz ein neues Stylesheet ohne diese Schaltfläche zur Verfügung gestellt hat, verschwindet diese wieder. Wünschenswert wäre aus Nutzer:innensicht, dass die Felder „Typ“ und „Datum des Schreibens“ vom System auch ausgefüllt werden. Hier hat der Anwender keine Möglichkeit, Eingaben vorzugeben.

  • Fehlermeldungen werden eindeutiger

Nunmehr zeigt das System bei fehlenden Berechtigungen konkret an, welche Hindernisse vorliegen, damit eine Nachricht versendet werden kann.

  • Sicherheitstoken einfacher freischalten

Häufig werden Sicherheitstoken (beA-Karten (Hardwarezertifikat) / beA-Softwarezertifikate) nicht sofort freigeschaltet und Nutzer:in wundern sich, dass manche Funktionen nicht verfügbar sind. Hier wird mit der Version 3.17 Abhilfe geschaffen.

Die BRAK schreibt: „Stellt das System fest, dass Mitarbeitendenkarten oder Softwarezertifikate noch freigeschaltet werden müssen, so erscheint unmittelbar nach der Anmeldung ein Hinweisfenster mit der Liste aller noch freizuschaltenden Sicherheits-Token. Wenn Sie eine Freischaltung der vorausgewählten oder von Ihnen ausgewählten Sicherheits-Token auslösen möchten, dann wählen Sie bitte die Schaltfläche „Sicherheits-Token freischalten“ aus.“

Achtung: Das geht nur, wenn der Postfachinhaber mit einem Hardwarezertifikat (beA-Karte) am Postfach angemeldet ist oder ein Mitarbeitender mit seiner beA-Mitarbeiterkarte über das Recht Nr. 19 „Berechtigungen verwalten“ verfügt. Mit einem beA-Softwarezertifikat sind diese Einstellungen nicht möglich.

  • Unzulässige Zeichen einfacher identifizieren

Unzulässige Zeichen wurden schon manchem Nutzer zum Verhängnis. Maßgeblich sind die Vorgaben der Justiz zu erlaubten Zeichen in dem mit der Nachricht verpflichtend zu übermitteltenden Strukturdatensatz in den Feldern Aktenzeichen Absender, Aktenzeichen Empfänger, Betreff und im Nachrichtentext (den man tunlichst ohnehin nicht verwenden sollte, da die Justiz ihn nicht maschinell auslesen kann). Nunmehr werden die unzulässigen Zeichen mit Anführungszeichen versehen und schwarz markiert. In der Anwenderhilfe sollen die erlaubten Zeichen im Detail aufgelistet werden.

  • Das Anredefeld nicht mehr verpflichtend

Die Möglichkeit, „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen, ist ab der Version 3.17 nicht mehr als Pflichtfeld ausgestaltet.

  • Der Nachrichtenexport wird verkleinert

Ab Inbetriebnahme der beA-Version 3.17 erfolgt der Nachrichtenexport verkleinert, indem innerhalb der Datei <Nachrichten-ID>.xml keine Base-64-kodierten Inhaltsdaten zu den Anhängen mehr ausgegeben werden.

  • Die Anwenderhilfe bekommt ein neues Aussehen

Angepasst an die Optik des beA Support Portals wird die Anwenderhilfe der beA-Webanwendung mit dem Update auf die Version 3.17 auf eine neue technologische Basis umgestellt.

  • Muss Ihre beA-Karte entkoppelt werden?

Zum 18.3.23 ist die verlängerte Frist zum Hinzufügen der beA-Karte der neuen Kartengeneration (Kartennummer beginnt mit 7xxx) abgelaufen. Nunmehr wurde diese Frist jetzt nochmals verlängert bis zum 2.4.23.

Wer danach seine neue Karte noch nicht in seinem Postfach hinzugefügt hat, muss beim beA Support einen Entkopplungsantrag mittels Formular stellen: https://portal.beasupport.de/formulare/entkopplungsantrag

Pflichtfelder sind Vor- und Nachname des Karteninhabers, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die SAFE-ID-Nummer (wer die SAFE-ID nicht parat hat, kann im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis danach suchen und speichert diese dann am besten in einem virtuellen Notfallkoffer ab).

Zusätzlich weist die BRAK darauf hin:

„Bitte lesen Sie folgende Hinweise sorgfältig, bevor Sie die Entkopplung beauftragen und aktivieren nach Kenntnisnahme die zugehörige Checkbox. Nach dem Absenden des Entkoppplungsantrags wird die Entkopplung durchgeführt. Hierbei werden sämtliche Sicherheits-Token, die derzeit den Zugriff auf Ihr Postfach ermöglichen, vom Postfach gelöst (auch bspw. Mitarbeiter und Vertreter). Dies kann nicht rückgängig gemacht werden. Erst die erneute Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte ermöglicht Ihnen, das beA wieder vollumfänglich zu nutzen und die Sicherheits-Token ggf. weiterer berechtigter Personen wieder freizuschalten.“

Des Weiteren sind die nachfolgenden Pflichtfelder anzuklicken:

Fazit:

Mit dem Update auf die beA Version 3.17 werden viele Änderungen umgesetzt, die peu á peu das beA einfacher bedienbar machen. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Handhabung des beA seitens der Anwaltschaft und deren Mitarbeitenden. Jede Kanzlei ist gehalten, den Umgang mit beA zu dokumentieren. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum beA-Führerschein für Anwälte

Am 3. Januar 2023 erfolgt ein beA-Update zur Umstellung der Datenmengen

1.8.2022: Die große BRAO-Reform und das beA

Zum 1. August 2022 tritt die „große“ BRAO-Reform in Kraft

Welche Auswirkungen sind für das beA relevant?

Die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) erhalten ab 1.8.2022 ein eigenes Gesellschaftspostfach. Dieses Gesellschaftspostfach wird es zusätzlich zu den eigenen beA der einzelnen Rechtsanwält:innen geben.

Die BAG werden im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) nach ihrer Zulassung durch die regionale RAK einen eigenen Eintrag erhalten. Voraussetzung ist, dass die BAG bis zum 1.11.2022 einen Antrag stellt. Ausgenommen diejenigen BAG, die bereits als GmbH oder AG zugelassen sind. Kanzleien, die die persönliche Haftung nicht ausschließen (PartG, GbR), können sich freiwillig zulassen, um ein Gesellschaftspostfach zu erhalten (sofern die Nachteile nicht überwiegen).

Erst mit der Zulassung der BAG erhält diese eine eigene SAFE-ID mit der dann eine beA-Karte bestellt werden kann: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Update auf Version 3.14

Mit der Version 3.14 hat die BRAK die Vorbereitungen für die BAG und die Gesellschaftspostfächer getroffen.

Im Sondernewsletter Nr. 09/2022 vom 26.07.2022 weist die BRAK ausführlich auf die Besonderheiten hin.

Es gibt zwei neue Rechte:

  • Recht 30 – eEB mit VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der Postfachinhaber:in elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Das war bislang nicht möglich.

  • Recht 31 – Nachricht mit VHN versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der BAG Nachrichten auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Außerdem werden drei Rollen neu eingeführt, die in der beA-Webanwendung an andere Benutzer:innen vergeben werden können.

Rollen sind die Zusammenfassung von mehreren Rechten.

Neu sind die Rollen Zustellungsbevollmächtigter, Vertretung und VHN-Berechtigter.

  • Zustellungsbevollmächtigter
    Von der Kanzleipflicht befreite Rechtsanwält:innen und BAG müssen gem. § 30 BRAO Zustellungsbevollmächtigte benennen und ihnen einen Zugang zum beA einräumen. Mit dieser Rolle werden automatisch folgende Rechte vergeben:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • Vertretung
    Zur Erfüllung der Anforderungen des § 54 Abs. 2 BRAO (seit 1.8.2021) sollte jede/r Rechtsanwält:in eine Vertretung im eigenen beA eintragen. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • VHN-Berechtigter
    Diese Rolle ist für die vertretungsberechtigten anwaltlichen Mitglieder einer BAG, die für die BAG ohne qeS elektronische Dokumente versenden können. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    05 – Nachricht versenden
    06 – Nachricht öffnen
    13 – EBs signieren
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
    31 – Nachricht mit VHN versenden

Achtung:

Wenn man mit der beA-Karte oder einem anderen Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung an einem beA einer BAG angemeldet ist, wird für eine gesendete Nachricht kein sicherer Übermittlungsweg bestätigt. Deswegen müssen Schriftsätze und rücklaufende eEB vor dem Versand mit einer qeS signiert werden.

Die Rechtsprechung zeigt, dass immer wieder die elektronische Unterschrift (qeS) eine große Rolle bei den Wiedereinsetzungsanträgen spielt.

Warum also kompliziert, wenn es auch einfach geht?

Wer möchte sich im Kanzleialltag damit befassen, ob sie/er jetzt mit oder ohne qeS signieren muss?

Und welche Ausnahmen von der Regel gelten?

Immer noch weigern sich viele Anwält:innen, sich mit dem beA und den Besonderheiten zu befassen.

An dieser Stelle daher m.E. die beste Lösung:

Signieren Sie mit der einfachen Signatur (Ihrem Namen) und setzen Sie zusätzlich eine qeS (PIN-Eingabe auf dem Lesegerät) ein.

Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite, egal, ob eine qeS erforderlich ist oder nicht. Und dann können die Mitarbeitenden auch mit ihrer Mitarbeiterkarte die Nachrichten senden und danach exportieren.

Tipp:

Überprüfen Sie als BAG Ihren Workflow.

Zukünftig werden (hoffentlich) die Eingänge im Gesellschaftspostfach zunehmen. Wollen Sie für mehrere Standorte zusätzliche Gesellschaftspostfächer erhalten? Das ist möglich und kann beim Zulassungsantrag angekreuzt werden. Wer ist zukünftig für die Fristennotierung zuständig und verantwortlich? Wer soll mit welchen Rollen aus dem Gesellschaftspostfach senden?

Das IWW-Institut führt am 18.08.2022 einen Online-Workshop zu all Ihren Fragen zum Gesellschaftspostfach durch:

https://www.bea-workshop.de/programm

Melden Sie sich gerne an und stellen vorab Ihre Fragen!

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

soll „in den frühen Morgenstunden des 4.5.2022“ installiert werden.

Darüber informierte die BRAK mit Newsletter 5/2022 vom 2.5.2022, der hier um 16:07 Uhr eintraf.

Neben Fehlerbehebungen wird sich dieses Update inhaltlich zukünftig auswirken.

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK

Mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 hatte die BRAK informiert, dass im Laufe des Jahres 2022 wegen eines Technologiewechsels bei der BNotK alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Wir hatten hier darüber berichtet.

Jetzt soll sukzessive mit dem Austausch der beA-Karten begonnen werden. Die BRAK weist darauf hin, dass die Nutzer selbst nichts veranlassen müssen, sondern von der Zertifizierungsstelle unmittelbar informiert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die bei Bestellung der beA-Karte angegebene E-Mail-Adresse auf Richtigkeit zu prüfen und bei einer Änderung die BNotK unter bea@bnotk.de mit dem Betreff: E-Mail-Aktualisierung zu informieren. Des Weiteren ist auf der Seite des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die dort eingetragene Postanschrift noch zutreffend ist. Muss diese korrigiert werden, bitte die örtliche RAK informieren. Deren Verzeichnis synchronisiert sich mit dem BRAV.

 

Ab der Version 3.12 können in der Webanwendung die Dokumente auch mit dem Fernsignaturdienst der BNotK qualifiziert elektronisch signiert werden. Es gibt eine umfassende, 4-seitige Zusatzinformation für das Fernsignaturverfahren.

Die Besonderheit der Fernsignatur besteht darin, dass das Zertifikat in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle verbleibt. Daher ist für die qeS eine Internetverbindung zwingend erforderlich. Und es schwingt auch etwas Zukunftsmusik mit: Die BNotK teilt mit, dass die neuen Chipkarten NFC-fähig sind, d.h. mit Ihnen könneeine kontaktlose Interaktion ausgelöst werden– bspw. wie es vom „kontaktlosen Bezahlen“ mit EC-oder Kreditkarte vielen bekannt ist. Das sindideale Voraussetzungen für etwaiges mobiles Arbeiten und Signieren mit einem Mobiltelefon oder Tablet und entsprechender App – ggf. auch ohne Chipkartenlesegerät.“ Wir sind gespannt, wann das Realität wird.

Um die PIN zu ändern, muss eine neue Software BNotK SAK Lite installiert werden. Bei der Installation wird man gefragt, ob man die Anwendung nur für sich oder für alle Benutzer installieren möchte. Hat man diese Entscheidung getroffen, klappt die Installation problemlos. Allerdings kommt dann zum Start der Hinweis:

Bei nochmaligen Testen klappt es dann:

Dann erkennt das System, dass hier noch eine Signaturkarte der alten Generation im Lesegerät steckt:

An dieser Stelle endet der Test (zumindest vorläufig, bis die im Februar 2022 bestellte Fernsignatur hier eingetroffen ist).

Weiter Informationen und Bestellmöglichkeiten gibt es auf der neuen Seite der BNotK: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte

Wer zusätzliche beA-Karten bestellen will, kann dies jetzt auch im Bundle tun: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Benötigt wird die SAFE-ID Nummer, die sich aus dem BRAV ergibt.

Die Mitarbeiterkarten kosten jetzt 90 Cent weniger. Wer noch auf die alte Webseite der BNotK https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products geht, wird mit einem Hinweis auf „Bestellen“ auf die neue Seite umgeleitet. beA-Software-Zertifikate hingegen können noch auf der alten Website bestellt werden.

Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz

Ich hatte mich schon gefreut. Hatte die BRAK doch vorab angekündigt, dass mit der neuen Version die Möglichkeit geschaffen wurde, mittels Eingabe einer SAFE-ID in das Adressfeld ein Postfach direkt zu adressieren. Leider gibt es kein separates Feld, sondern man muss die geheimen SAFE-ID-Nummern, die man durch das Gericht mitgeteilt bekommt, kopieren und dann in das Empfängerfeld direkt einfügen. Das klappt zwar, ggf. wäre es aus meiner Sicht aber sinnvoll gewesen, auch im Hinblick auf die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften, ein neues Feld einzufügen. Denn auch die Berufsausübungsgesellschaften erhalten ja eine eigene SAFE-ID-Nummer.

Die BRAK jedenfalls teilt mit: „Der Bundesrechtsanwaltskammer sind diese Adressen nicht bekannt.“

Man sollte sich also in Eilverfahren vorab bemühen, die SAFE-ID-Nummern der Justiz in Erfahrung zu bringen (das Verfahren sei vergleichbar zur bislang erfolgten Mitteilung nicht-öffentlicher Telefaxnummern der Bereitschaftsdienste, so die BRAK).

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

Es ruckelt beim beA: Neuigkeiten zum Update 3.11

Nein, es ist kein Aprilscherz;-)

In der Nacht zum 31. März 2022 gab es das beA Update auf die Version 3.11.

Viele Nutzer:innen versuchten am Vormittag, die neue beA Client Security zu laden und landeten „im Datenstau“.

Und um die Mittagszeit streikte dann die Telefonanlage des beA-Supports, vermutlich „liefen die Drähte heiß“.

Leider ruckelt es aktuell an einigen Ecken und Kanten:

Der beA Support meldet:

„Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver

Known Issue

Wird die beA Client Security in Verbindung mit einem Terminalserver verwendet, so erscheint bei einer gleichzeitigen Nutzung mehrerer Anwender die Meldung „Fehler beim Starten der beA Client Security“.

An der Bereitstellung einer Fehlerbehebung wird mit Hochdruck gearbeitet.“


„Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes

In Prüfung

In Zusammenarbeit mit der Justiz werden derzeit Auffälligkeiten geprüft, die gemäß unseren Analysen auf die Übermittlung von fehlerhaften Strukturdatensätzen durch den Absender zurückzuführen sind.

Beim Empfang einer solchen Nachricht erscheint einmalig eine Fehlermeldung, die besagt, dass der Strukturdatensatz invalide sei. Der Export einer solchen Nachricht ist dann oft nicht möglich. Zudem sind für diese Nachrichten die Rücksendungen von elektronischen Empfangsbekenntnissen ebenfalls meist nicht möglich. Wir verweisen entsprechend auf den Wissensdatenbankartikel Ersatzeinreichung bei technischen Störungen (beasupport.de).“


„Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen

Known Issue

Mit der beA-Version 3.11 werden die für den Versand von Nachrichten mit mehr Datenvolumen erforderlichen Anpassungen der beA-Webanwendung bereitgestellt. Derzeit kann es noch vorkommen, dass es beim Export einer Nachricht mit Anhängen ab ca. 70 MB zu einer Fehlermeldung kommt und der Export nicht erfolgt. Einschränkungen beim Versand und Empfang von Nachrichten mit großen Anhängen bestehen nicht, solange diese die bekanntgemachten Grenzen nicht überschreiten.

Die Behebung des Fehlers wird zeitnah erfolgen. Empfangene Nachrichten, die nicht exportiert werden konnten, können dann exportiert werden und müssen nicht erneut angefordert werden.“


Was gibt es Neues in der Version 3.11:

  • Anpassung der Dateianzahl und der Dateimengen:

    Ab 1.4.2022 werden die Anzahl der Dateien pro Nachricht von 100 auf 200 verdoppelt.
    Insgesamt dürfen die Dateimengen anstelle von 60 MB jetzt 100 MB (102.400 KB laut Anzeige) groß sein.

Der beA Support weist darauf hin: „Bitte beachten Sie, dass die Erweiterung der Datenmengen erst ab dem 1.4.2022 gilt, auch wenn die neue beA-Version bereits am 31.03.2022 herausgegeben wird.“

Um 23.55 Uhr am 31.3.2022 kam dann folgende Meldung beim Erstellen einer Nachricht und Hochladen eines Anhangs:

  • Kennzeichnung von Nachrichtenentwürfen als „persönlich/vertraulich“

Bislang waren Nachrichten, die als „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet wurden, für die Korrespondenz zwischen RAK und Anwält:in bestimmt. Nun gibt es für Nachrichten an andere Anwält:innen (beA zu beA) die Möglichkeit, in einem Kästchen die Nachricht als „persönlich/vertraulich“ zu markieren. Der beA Support weist darauf hin: „Damit sollen zukünftig auch mit dem beA Hinweise auf Verstöße gegen Berufspflichten gemäß § 25 BORA in vertraulicher Form von Anwalt zu Anwalt übermittelt werden können.“
Nachrichten mit dieser Kennzeichnung können nur durch Postfachinhaber oder Nutzer:innen mit den Rechten
11 – Nachricht (persönlich/vertraulich) öffnen
12 – Nachricht (persönlich/vertraulich) exportieren/drucken > enthält Recht 11
bearbeitet werden. Für die Bearbeitung von eEB sind die Rechte
16 – EBs signieren (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
17 – EBs versenden (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
erforderlich.

Sofern man im >Posteingang in der >Spaltenauswahl die Spalte >Persönlich/vertraulich in die >aktuelle Auswahl verschiebt, wird in der Nachrichtenübersicht ein kleines graues Schloß als Symbol dafür angezeigt:

In den Releaseinformationen sind zu diesen Neuerungen umfangreiche weitere Erläuterungen nachzulesen.

  • Vereinfachte Auswahl von Authentifizierungstoken

Zur Anmeldung am beA wird ein Sicherheitstoken, entweder die beA Karte (Hardwarezertifikat = HW) oder ein Softwaretoken (Softwarezertifikat = SW) benötigt. Gibt es auf einem Rechner sowohl ein HW als auch ein SW, kann der Benutzende auswählen, mit welchem Token die Anmeldung erfolgen soll. Gibt es nur ein Zertifikat, wählt das System jetzt den Token automatisch aus, das spart einen Mausklick;-)

  • Unterstützung weiterer Signaturkarten

Mit der beA Version 3.11 können Signaturkarten der Generation D-Trust 4.1 und TeleSec (TCOS 3.0 Signature Card 2.0) in der beA-Webanwendung für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen verwendet werden.

  • Vorbereitungen auf eine neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer

Bereits im Februar hatten wir berichtet, dass alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Mit der Version 3.11 wurden wurden die technischen Voraussetzungen geschaffen, dass die neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer in der beA-Webanwendung genutzt werden kann. Allerdings ändert sich für die Nutzer:innen derzeit noch nichts: „…genauere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt“.

Weiterhin wurden Fehler behoben und verschiedene Seiten der Anwenderhilfe erstellt und aktualisiert.

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

So schrieb mir eine Anwältin:

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

50 Tage aktive Nutzungspflicht – Update 3.10 ist da – Kartentausch

Anwaltspostfach beA: Seit 50 Tagen aktive Nutzungspflicht

Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren

Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar

Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.

Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:

„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“

Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.

Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.

Update 3.10 erfolgt (jetzt überraschend über Nacht…)

Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!

Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.

abgesagt: „24.02.2022
Absage des beA-Updates auf 3.10
Leider musste die geplante beA-Aktualisierung auf die Version 3.10 kurzfristig abgesagt werden. Wir informieren hier, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Das Arbeiten im beA ist weiterhin über die derzeit veröffentlichte Version 3.8.7 uneingeschränkt möglich.“

Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.

Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.

Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.

Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.

Austausch der beA-Karten

Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.

Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.

Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.

Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“

Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(

Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.

Happy new beA?

Log4Shell hat auch das Anwaltspostfach beA kurzzeitig außer Gefecht gesetzt

Am Samstag, 11.12.2021, konnte man auf der AKTUELLES Seite des beA-Supports lesen:

WICHTIG! beA-Abschaltung wegen kritischer Schwachstelle in von beA genutzter Open Source Komponente

Gestern wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet. Die Schwachstelle betrifft zahlreiche Anwendungen, u.a. auch beA-Komponenten.

Diese Schwachstelle ermöglicht es Angreifern gegebenenfalls, auf dem Zielsystem eigenen Programmcode auszuführen und so zu kompromittieren. Genaue Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BSI: BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – Update: Kritische Schwachstelle in log4j veröffentlicht

Die Schwachstelle kann durch Anpassung einer Konfiguration behoben werden. Wir sind aktuell dabei, diese für alle beA-Komponenten möglichst schnell durchzuführen. Um das beA-System solange vor der Einschleusung von Schadsoftware zu schützen, muss es vorübergehend vom Zugang von außen getrennt werden. Somit steht Ihnen Ihr beA aktuell leider nicht zur Verfügung.

Wir werden informieren, sobald das beA-System wieder zur Verfügung steht.

Und bereits kurze Zeit später wurde verkündet, dass die Schwachstelle beseitigt wurde:

11.12.2021
Log4Shell-Schwachstelle beseitigt
Am 10.12.2021 wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet, welche diverse Anwendungen, wie unter anderem auch beA-Komponenten, betrifft. Die Schwachstelle konnte in allen beA-Komponenten schnellstmöglich beseitigt werden. Mit einem Update wurde ein konfigurierbarer java_opts Parameter „-Dlog4j2.formatMsgNoLookups=true“ ergänzt, welcher die Sicherheitslücke schließt.

Zur Nutzung der beA-Webanwendung ist zwingend eine Aktualisierung der beA Client Security auf die Version 3.9.0.7 nötig. Bitte aktualisieren Sie diese auch unabhängig davon, ob Sie diese gegenwärtig nutzen. Hinweise zur Aktualisierung finden Sie hier.

Schön, dass der beA Support an einem Wochenende so zeitnah reagiert hat. Offenbar ist aber Log4Shell nicht ganz unschuldig daran, dass das am 2.12.2021 angekündigte Update verschoben wurde und nun doch nicht mehr 2021 kommt oder gab es ein Einsehen?

Rechtsanwalt Markus Hartung berichtete auf der Ersten Seite des BetriebsBeraters vom 20.12.2021 über „Das beA – Schmerzensthema der Anwaltschaft“ mit dem Tenor: „Elektronischer Rechtsverkehr und beA – Beleg für ein hohes Maß an Hilflosigkeit bei der Digitalisierung der Rechtspflege“

Happy new beA?

Die Kolumne der ZAP 24/2021 habe ich dem „Happy new beA?“ gewidmet. Interessierte können sie hier lesen. Kennen Sie das Kölsche Grundgesetz?

Es hätt noch emmer joot jejange: Das meinte ein Rechtsanwalt, der im Wesentlichen vortrug: „…er habe in der Vergangenheit noch nie entsprechende Probleme bei der Versendung von Schriftsätzen über das beA gehabt. Er habe am Abend des 10.6.2021 davon ausgehen dürfen, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Das Übermittlungsprotokoll von 21:33 Uhr habe
den Eingang des Schriftsatzes bestätigt. Der darin enthaltene Vermerk zur gescheiterten Übermittlung an den Intermediär des Gerichts habe auch in der Vergangenheit der Weiterleitung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes nie entgegengestanden.“

Et blieb nix wie et wor: Wir sind gespannt, wann die neue Optik für die Kanzleien Realität wird und werden berichten, sobald dies möglich ist.

Achtung bei der Einreichung von Schutzschriften

Das Verfahren zur Einreichung von Schutzschriften ist ein vollkommen automatisiertes Verfahren. Es gibt keine Monierungen. Entweder wird die Schutzschrift eingetragen oder abgelehnt. In jedem Fall fällt die Gebühr von 83 EUR an. So auch in einer nicht anfechtbaren Entscheidung, die das OLG Frankfurt am 25.11.2021 (18 W 197/21) gefällt hat. Der Leitsatz lautet:

„Die Gebühr nach Nr. 1160 KV JVKostG für die Einstellung einer Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) fällt mehrfach an, wenn der Kostenschuldner eine an sich einheitliche Schutzschrift in mehrere Einzeldokumente aufgeteilt und diese jeweils gesondert in einem abgeschlossenen Datenverarbeitungsvorgang zur Einstellung in das ZSSR übermittelt hat. Der Gebührentatbestand setzt nicht voraus, dass es sich bei dem jeweils eingestellten Dokument um einen Schriftsatz handelt, der inhaltlich den Anforderungen einer Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt.“

Es wurden aufgrund der Mengenbegrenzung insgesamt 12 Dokumente beim ZSSR eingereicht, weil die Schutzschrift einschließlich Anlagen mehrere hundert Seiten umfasste. In der Begründung heißt es: „Überdies könne nach § 3 ERVV die Übermittlung auch als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst als elektronisches Dokument auf einem physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden könne.“

Also dann eine DVD oder eine CD einreichen, aber bitte keinen USB-Stick!

Wir sind gespannt, wie der Elektronische Rechtsverkehr ab dem 3. Januar 2022 Fahrt aufnimmt:

„Der Elektronische Rechtsverkehr ist kein Schnellboot, sondern ist eher vergleichbar mit einem Tanker, der langsam Fahrt aufnimmt und schwerfällig zu manövrieren ist. Ein Verlassen des Tankers ist nicht möglich, vielmehr muss die Mannschaft alles daransetzen, Kurs zu halten und das Ziel zu erreichen. Die Justiz hat auf ihrem Tanker den 1.1.2026 im Visier. Denn ab diesem Stichtag ist sie gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Bis dahin wird es zwei Welten geben: die digitale Welt, die zeigt, wie rosig die Zukunft sein kann. Und die analoge Welt, bei der die Justiz die über das beA versandten elektronischen Dokumente ausdruckt und als Papierpost an die Beteiligten versendet.“ (Cosack, ZAP 24/2021)

Wir wünschen entspannte Feiertage (Achtung: der beA-Support ist an Weihnachten und Silvester nur mit verkürzten Servicezeiten erreichbar!) und Gelassenheit, wenn es mit dem beA mal ruckelt.

Übrigens: Im neuen BRAK-Magazin 6/2021 – seit 20.12. in Ihrem beA;-) -gibt es hilfreiche Tipps für die Ersatzeinreichung.

Schöne Weihnachten und happy new beA!

Schöne Bescherung? beA Relaunch drei Wochen vor Weihnachten

Schöne Bescherung?

Anwaltspostfach beA erhält drei Wochen vor Weihnachten neue Optik

Update verschoben 2.12.2021:

„Liebe beA-Anwenderinnen,
Liebe beA-Anwender,

mit dem Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 hatte die BRAK Ihnen angekündigt, dass heute, am 2.12.2021, die neue beA-Version 3.10 allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden sollte.

Leider haben wir bei den letzten Tests vor der Bereitstellung noch einen Fehler beim Versand von Nachrichten an mehrere Empfänger festgestellt. Da wir Ihnen aber eine ausgereifte Version zur Verfügung stellen möchten, die auch den zuverlässigen Versand von Nachrichten an mehrere Empfänger ermöglicht, haben wir uns dazu entschieden, die Veröffentlichung der Version 3.10 zu verschieben. Wir werden den aufgetretenen Fehler beheben und Sie rechtzeitig informieren, zu welchem Termin wir die Version 3.10 herausgeben werden. Dabei werden wir berücksichtigen, dass die Bereitstellung mit ausreichendem Abstand zum Inkrafttreten der aktiven Nutzungspflicht des beA am 1.1.2022 erfolgen wird.

Auf die derzeit aktuelle Version hat der festgestellte Fehler keinen Einfluss. Sie können Ihr beA wie gewohnt nutzen. Mit der aktuellen Version 3.8 stehen Ihnen ein stabiler Betrieb sowie alle Funktionalitäten zur Verfügung, die Sie für die aktive Nutzung des beA benötigen.

Wir bitten Sie, etwaige Unannehmlichkeiten, die mit der Verschiebung der Installation verbunden sind, zu entschuldigen.

Ihr beA-Team“

 

Mit Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 verkündete die BRAK um 16.24 Uhr, dass sie am 2.12.2021 die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen wird.

Auf der Seite des beA-Supports sucht man bislang vergeblich nach weiteren Informationen.

In der Schulungsumgebung gibt es die Umstellung bereits und auch die Anbieter von Anwaltssoftware haben alle Hände voll zu tun, um die Änderungen zu bewerkstelligen.

Worauf müssen die Nutzer:innen sich einstellen?

Wer schon Erfahrung mit beA hat, wird auch mit den geänderten und an anderen Stellen platzierten Buttons zurecht kommen. Schwieriger wird es für diejenigen, die ohnehin mit beA auf Kriegsfuss stehen. Waren bislang bei beA-Schulungen ein Großteil der bisherigen Passivnutzer bereit, sich nach der Schulung als Aktivnutzer mit dem beA vertraut zu machen, haben die zwei ersten Schulungen gezeigt, dass die Teilnehmer deutlich skeptischer und zurückhaltender waren bei der Frage zum Abschluss des Webinars, wie sie das beA bis zum Ende des Jahres nutzen werden.

Gravierende Änderungen

Abgesehen von der Optik und der Verschiebung der Buttons von der Nachrichtenübersicht nach rechts ist die begrüßenswerte Neuigkeit, dass Nachrichten innerhalb der Nachrichtenübersicht geöffnet werden und kein weiteres Fenster zu öffnen ist. Damit einher geht auch die Übersicht, wie viele Minuten beA noch benutzbar ist, bevor es sich nach Ablauf von 29:59 Minuten verabschiedet.

Innerhalb der Nachricht ist der Wegfall des Strukturdatensatzes (Häkchen) und des Nachrichtentyps bemerkenswert. Nun wird jeder Nachricht ein automatisch generierter Strukturdatensatz angehängt. Allerdings gibt es immer noch das Feld „Justizbehörde“ als Pflichtfeld, so dass man beim Auswählen eines Empfängers, der keine Justizbehörde ist, „Unbekannt“ einstellen muss.

Anstelle das Nachrichtenfeld (wie eigentlich geplant, da es von der Justiz nicht maschinell ausgelesen werden kann) komplett wegfallen zu lassen, holt die BRAK das mittlerweile unter die Dateinamen versteckte Feld „Nachrichtentext“ wieder ans Licht. Sie schreibt dazu:

„Aufgrund geänderter Anforderungen der Justiz an die Nachrichtenstruktur kann ein Nachrichtentext zukünftig nicht mehr im Textfeld einer beA-Nachricht an einen Empfänger übertragen werden. Die beA-Webanwendung ermöglicht es dem Benutzer indes weiterhin, das Eingabefeld für den Nachrichtentext wie bisher ausfüllen. Um gleichwohl den Anforderungen der Justiz zu genügen und die Übertragung des Nachrichtentextes sicherzustellen, wandelt die beA-Webanwendung beim Speichern und Senden eines Nachrichtenentwurfs automatisch den eingegebenen Nachrichtentext in das Format PDF mit dem vordefinierten Namen „Nachrichtentext.pdf“ um und fügt ihn als Anhang der Nachricht hinzu. So können Sie auch weiterhin die Option nutzen, dem Empfänger Ihrer Nachricht durch Nutzung des Felds „Nachrichtentext“ Informationen zu übermitteln.“

Daher erfährt auch die „Nachrichten-Fußzeile“ eine Aufwertung: Beim Erstellen einer neuen Nachricht lädt der Button an prominenter Stelle zum Klicken ein (vorausgesetzt, man hat die Fußzeile vorher für jeden Anwalt angelegt, maximal eine Fußzeile ist möglich).

Fragt sich, welche Kanzlei mit einem „Blankobogen“ ohne Absenderinformationen und Kommunikationsdaten arbeiten will, da hilft auch eine Fußzeile nicht wirklich weiter. Hinzu kommt, dass die generierte PDF-Datei nicht automatisch ausgelesen werden kann, der Empfänger muss diese Datei öffnen, um den Nachrichtentext zu lesen.

Änderung der Nachrichtenstruktur und Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis VHN 2

Im Hinblick auf die Diskussionen, welche Auswirkungen der Wegfall der Signaturdatei beim Export von Nachrichten hat, ist interessant zu lesen, dass die BRAK die Vorbereitungen und Anpassungen im Rahmen des Updates auf die Version 3.10 umgesetzt hat, dies zunächst für den Anwender noch keine Auswirkungen habe, da „die tatsächliche Umstellung auf die neue Nachrichtenstruktur erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden wird, wenn alle Partner im elektronischen Rechtsverkehr die notwendigen Anpassungen vorgenommen haben.“

Zu diesem Zweck soll eine fortgeschrittene elektronische Signatur (feS) zu einer neu eingeführten Datei „vhn.xml“ erstellt und zusammen mit der „vhn.xml“ jeder Nachricht hinzugefügt werden.

Der Sondernewsletter endet mit den Worten:

„Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Arbeiten mit der überarbeiteten Webanwendung und stehen für Anregungen und Kritik gerne zur Verfügung!“

Gerne nehme ich den Ball auf:

– Entfall der Felder „dringend“ und „zu prüfen“

– Entfall der Berichte

Diese beiden Punkte wurden zwar angekündigt, aber noch nicht umgesetzt.

Anregungen gibt es viele:

– eine stabile Umgebung und kurze Ladezeiten

– keine permanenten Fehlermeldungen, bei denen der beA-Support als Lösung vorschlägt:
„Diese Fehlermeldung können Sie einfach mit dem Kreuz wegklicken, dies hat keine Auswirkungen auf die Arbeit in Ihrem Postfach.“

– Windowskonformität wie Doppelklick oder rechte Maustaste, drag & drop Bedienung

– Änderung des Benutzernamens, z.B. bei Namenswechsel

– automatische Kennzeichnung exportierter Nachrichten

– Erkennbarkeit, wenn Mitarbeiter oder Anwalt Nachrichten gelesen haben (eine Etikette ist hier nur eine Krücke)

– Festlegung der Spaltenauswahl, wahlweise für alle Ordner

– Übermittlungsstatus im Ordner „Gesendet“ bezieht sich lediglich auf die Signaturprüfung, nicht auf den Eingang beim Intermediär

– Aktuelle Historie der beA-Störungsmeldungen (die aktuellste ist vom 25.10.2021 und endet mit einer Störung vom 13.10.2021)

– Bessere Zusammenarbeit zwischen BRAK und Softwareanbietern, hier leidet der Nutzer und kommt zwischen die Räder!

– Verbindung zwischen beN und beA (hier sollte auch über den Tellerrand geschaut werden; es erfolgen viele Irrläufer aus Unkenntnis); ggf. die Verwendung von beN aus beA sperren?

– Lösungen für die Einzahlung von Gerichtskosten über die elektronische Kostenmarke hinaus

– beA und Zwangsvollstreckung: Welche sinnvollen Lösungen werden vorgeschlagen?

– …

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