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Süßes oder Saures? Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs – beA Reloaded

Süßes oder Saures?

Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs beA

Quelle: beA Quick Wins; Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

Nachrichten von der BRAK im beA der Anwältinnen und Anwälte werden nach deren Aussagen in den sozialen Medien von LinkedIn und Twitter als SPAM empfunden. Aufmerksame Leser:innen des BRAK-Magazins 5/2021 konnten jedoch dort lesen:

beA in neuem Gewand
Ein erster Blick auf die neuen Oberflächen
oder UI/UX-Redesign

„Aus der Anwaltschaft sind vielfach Wünsche an die BRAK herangetragen worden, dass ein Redesign der beA-Oberflächen erforderlich sei. Die Begründungen lauteten, die beA-Webanwendung sei altbacken, benutzerunfreundlich und unübersichtlich. Deshalb und aus eigener Anschauung hat die BRAK Oberflächenanpassungen in Auftrag gegeben, die zu einer nutzerfreundlicheren Arbeit mit der beA-Webanwendung beitragen sollen.“

Quelle: BRAK-Magazin 5/2021

„Wann genau welche dieser Änderungen den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden wird, steht noch nicht ganz fest. Wesroc hat mit der Entwicklung begonnen. Das erste Arbeitspaket soll auf jeden Fall noch im Jahr 2021 bereitgestellt werden.“

Unter Readiness 2022
Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr findet sich als Punkt 10:

„Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.“

Liebe BRAK, es ist gut, dass das beA übersichtlicher und benutzerfreundlicher werden soll.

Derzeit gibt es zwei Anwendergruppen: Diejenigen, die sich schon länger mit beA beschäftigen und auch bereits aktiv senden und diejenigen, die sich notgedrungen nun erst mit dem beA beschäftigen, weil die aktive Nutzungspflicht jetzt Realität wird (obwohl sie schon seit 2013 gesetzlich verankert wurde). Für beide Anwendergruppen gleichermaßen gilt: Wenn als Änderung „das erste Arbeitspaket“ noch im Jahr 2021 bereitgestellt wird, bedeutet das eine Umgewöhnung an die gewohnten oder gerade neu entdeckten Oberflächen. Es sind nur noch zwei Monate bis zum bundesweiten Beginn der aktiven Nutzungspflicht. Gerade diejenigen, die jetzt mit dem Üben anfangen und vor allem diejenigen, die ihre Arbeitsanweisungen und Workflows auf die Bedienung der alten Oberfläche ausgerichtet haben, benötigen Zeit, um sich mit der neuen Umgebung vertraut zu machen. Größere Kanzleien müssen viele Personen schulen, damit alle auf den neuesten Stand gebracht werden. Viele Kanzleien sind gerade zum Jahreswechsel im Streß, haben wenig Personal und aus Gesprächen kristalliert sich heraus, dass überforderte Anwältinnen und Anwälte lieber die Zulassung zurückgeben wollen, als sich mit beA zu befassen.

Daher im Namen der Anwenderinnen und Anwender die Bitte: Geben Sie Gelegenheit, erst Routine mit der gewohnten Oberfläche zu schaffen. Informieren Sie rechtzeitig (und das bedeutet mindestens drei Monate im voraus), wann welche Änderungen erfolgen.

Am Mittwoch, 27.10.2021 wurde mit Sondernewsletter 06/2021 bekannt gegeben, dass in der Nacht vom 30. auf den 31.10.2021 die Umstellung auf die XJustiz-Version 3.2 vorgenommen wird. Die beA Client Security wird auf die Version 3.9.0.6 akutalisiert. Eine Umstellung kann erst ab dem 31.10.2021 vorgenommen werden.

Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 wird auch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geändert:

„§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.“

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,, 6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente. „

Leider werden die Bekanntmachungen zum ERV erfahrungsgemäß erst kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Es wäre sehr hilfreich, wenn die BRAK vorab die technischen Standards an die Anwenderinnen und Anwender weitergeben würde, um rechtssicheres Einreichen zu ermöglichen.

Noch 62 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung. Lesen Sie hier meinen Leitfaden „beA kompakt – Fit für die aktive Nutzungspflicht“

beA: Update auf Version 3.8 – noch 92 Tage bis zur aktiven Nutzungspflicht

Update auf Version 3.8.x

Ein Update jagt das andere. Gab es zuletzt im Juli mit der Version 3.7 eine gravierende Änderung bei der Ansicht der elektronischen Empfangsbekenntnisse, so folgte am 29. September 2021 das Update auf die Version 3.8.2

Dieses Update wurde erst sehr kurzfristig mit Sondernewsletter 4/2021 vom 21.9.2021 auf den 22.9.2021 angekündigt, um dann einen Tag später mit Sondernewsletter 5/2021 vom 22.9.2021 darauf hinzuweisen, dass das Update um eine Woche auf den 29.9.2021 verschoben wurde.

Und am 30.9.2021 kündigt der beA-Support an, dass am 1.10.2021 die Version 3.8.3 in Betrieb genommen wird, um Fehler beim Strukturdatensatz eines auf eine eEB-Anforderung von der Justiz übermittelten rücklaufenden EB zu beheben. Diese Änderung habe keine Auswirkungen auf den beA-Anwender.

  • Programmänderung

Die gravierendste Änderung stand zunächst ganz unten in den Release-Informationen und ist jetzt prominent an den Anfang gerückt:

  • Nachrichten exportieren

„Zukünftig entfällt der signierte Zeitstempel, welcher für den Export erstellt wird. Der Export erfolgt dann ohne Signaturdatei.“

Was zunächst harmlos klingt, klang noch Anfang des Monats September 2021 im beA-Newsletter 9/2021 vom 2.9.2021 ganz anders.

Unter der Überschrift: Erste Schritte im beA – Folge 6 Nachrichten exportieren wird unter Punkt 3 auf folgendes hingewiesen:

„3. In dem von Ihnen ausgewählten Ordner sind die ZIP-Datei sowie die zugehörige Signaturdatei nun gespeichert. Durch die Signaturdatei (p7s-Datei) wird die Authentizität der ZIP-Datei bestätigt. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können (s. beA-Anwenderhilfe).

In der beA-Anwenderhilfe wird darauf hingewiesen:

„Es wird zu jeder Nachrichten ZIP-Datei eine Signaturdatei (p7s-Datei) erstellt. Diese Signaturdatei stellt sicher, dass der Inhalt dieser ZIP-Datei nicht mehr geändert werden kann, ohne dass eine Signaturprüfung zu einem Fehler führen würde. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können. Es bietet sich daher an, die ZIP-Datei zusammen mit der Signaturdatei in einem dedizierten Ordner zur Archivierung abzulegen.“

Hintergrund ist, dass bislang die Schnittstellen der Anwaltssoftware-Anbieter nicht in der Lage sind, diese Signaturdatei beim Export durch die Anwaltssoftware mitzuliefern. Meine Gespräche mit verschiedenen Anbietern ergaben, dass diese Funktionalität ganz oben auf der Wunschliste der Anbieter steht, um ein rechtssicheres Exportieren aus der Anwaltssoftware zu ermöglichen. Bereits bei meinem Weihnachtswunschzettel für 2021 hatte ich am 9.12.2020 unter anderem den Wunsch zur Funktionalität des rechtssicheren Exports festgehalten.

Dass nunmehr auch bei der beA-Webanwendung auf diese Signaturdatei verzichtet wird, wirft die Frage auf, ob man jetzt davon ausgehen kann, dass ein Export aus der Anwaltssoftware rechtssicher ist und damit ein Export aus der beA-Webanwendung für die Nutzer von Anwaltssoftwareprogrammen entbehrlich ist?

Bislang habe ich auf diese Frage von der BRAK keine Antwort erhalten. Gerne werde ich hier berichten, wenn ich weitere Informationen dazu erhalte.

Update 1.10.2021: Rechtsanwalt Christian Franz LL.M, @FranzOnBrands von Franz Partners hat die BRAK angeschrieben: https://twitter.com/FranzOnBrands/status/1443817956631146500 und eine Petition eingebracht: https://www.openpetition.de/petition/online/rechtssichere-versanddokumentation-im-bea-implementieren

Update 6.10.2021: Die BRAK schreibt mir: „Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und vor dem Hintergrund eines ohnehin anstehenden Zertifikatswechsels haben sich die BRAK und ihre technische Dienstleisterin daher dazu entschieden, dass der Export künftig ohne p7s-Datei erfolgt.“

Update 7.10.2021: Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und Betreiber des ervjustizblogs, schildert unter Keine Panik: Der Nachweis des beA-Postausgangs aus Gerichtssicht die Sichtweise der Justiz.

Auf der Seite https://portal.beasupport.de/external/c/besondere-hinweise wird jetzt ausführlich erklärt, warum die Änderung erfolgt ist. Den Abschluss bildet der Satz: „Die BRAK bedauert es, dass es durch eine der Bedeutung des Themas nicht angemessene Kommunikation zum Wegfall der Zeitstempel-Signatur zu Irritationen und – allerdings unberechtigen – Sorgen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gekommen ist.“

  • Klarnamen beim Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt

Nunmehr wurde mein Wunsch nach Klarnamen beim Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt umgesetzt.

  • Fehlerbehebungen

Ansonsten werden verschiedene Fehler behoben. Die Fehlermeldung beim Hinzufügen von Anhängen wurde ergänzt:

„Die Länge von Dateinamen darf nur 84 Zeichen inkl. der Dateiendungen betragen. Es dürfen alle Buchstaben des deutschen Alphabets, alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Punkte sind nur als Trenner zwischen dem Dateinamen und der Dateinamenserweiterung zulässig. Leerzeichen und Dateien ohne Zeichen vor der Dateiendung sind nicht erlaubt“

Beispiel: Das sind 84 Zeichen (80 Zeichen +.pdf)

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  • Synchronisation des eEB-Status nach Abgabe des eEB außerhalb der beA-Webanwendung

„Bisher hatte sich der eEB-Status in der beA-Webanwendung nach Bearbeitung des eEB über eine Kanzleisoftware erst aktualisiert, wenn die zugehörige Nachricht auch in der beA-Webanwendung geöffnet wurde. Dies wurde dahingehend korrigiert, dass der eEB-Status nach Bearbeitung über eine Kanzleisoftware auch ohne zusätzliches Öffnen der zugehörigen Nachricht in der beA-Webanwendung korrekt dargestellt wird.“

  • Für die Nutzer des Zentralen Schutzschriftenregisters (ZSSR)

„In der vorherigen Version bestand die Möglichkeit, zusätzlich zum über die beA-Webanwendung generierten Strukturdatensatz einen extern generierten Strukturdatensatz mit identischer Bezeichnung als Anhang hochzuladen. Beim Versand der Nachricht wurde dann nur der von der beA-Webanwendung generierte Strukturdatensatz übermittelt. Der extern erstellte, zusätzlich angehangene Strukturdatensatz verschwand. Nunmehr wird beim Hochladen einer selbst generierten xjustiz_nachricht.xml (extern erstellt, z.B. ZSSR) die Auswahl für das Generieren und Anhängen von durch die beA Webanwendung erstellten Strukturdatensätzen automatisch deaktiviert.“

Ausblick:

Mit Wirkung zum 1.11.2021 muss die BRAK für die Übermittlung eines Strukturdatensatzes eine neue XJustiz-Nachricht in der Version 3.2 bereitstellen. Die BRAK hat mit den Versionen 3.8 bereits die Vorbereitungen dazu geschaffen, wird aber eine Umstellung „zu einem späteren Zeitpunkt“ vornehmen, so der Hinweis im beA-Newsletter 9/2021 vom 2.9.2021.

Ist Ihre Kanzlei, sind Sie auf die aktive Nutzungspflicht vorbereitet?

Bei unseren letzten beA-Workshops konnten wir die Quote der aktiven beA-Nutzer von 30 % (vor dem Webinar) auf 92 % (nach dem Webinar) steigern!

Der älteste Teilnehmer war weit über 70 Jahre alt. Es ist also nicht eine Frage des Alters, sondern der Einstellung.

Meine Empfehlung: Befassen Sie sich als Anwält:in mit Ihrem beA. Es gibt keine Alternative: Tod oder Rückgabe der Zulassung wollen wir nicht als Option gelten lassen;-)

Noch 92 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung…

beA: Update auf Version 3.7 und neues Postfach 2022

beA: neues Postfach 2022

Konnten wir hier vor einem Monat schon berichten, dass das Anwaltspostfach beA Gesellschaft bekommt, ist es jetzt amtlich:

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 7. Juli 2021 verkündet.

Für das beA wurde ein neuer § 31b eingefügt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

Danach richtet die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (BeAGe) ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Dazu übermittelt die zuständige RAK der BRAK Namen, Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der BeAGe sowie die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die BeAGe Dokumente mit einer nicht-qualifizierten (=einfache Signatur, Namenszug) elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg (=beA) zu versenden.

Auf Antrag kann für Zweigstellen einer BeAGe ein weiteres beA eingerichtet werden.

Nach § 59f müssen BeAGe durch die RAK zugelassen werden. BeAGe können nach § 59l als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.

Notwendig wird dadurch auch eine Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV):

Danach werden auch die BeAGe davon erfasst. Wichtig ist § 20 Abs. 3. Dieser wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass

1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde,

2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist.

§ 21 wird ergänzt:

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, hat die Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigung sowie der Namen mitzuteilen.

Bei § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden, nur den gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.“

Vorsicht ist also geboten, damit eine Übersendung ohne eine qualifizierte elektronische Signatur wirksam ist. Darüber hinaus muss dann zwingend der vertretungsberechtigte Rechtsanwalt für die BeAGe das Dokument versenden!

Damit die BRAK genügend Zeit hat, die Änderungen umzusetzen, tritt das Gesetz am 1. August 2022 in Kraft.

Update auf Version 3.7

Mit Sondernewsletter Nr. 3/2021 vom 12.7.2020 (soll 2021) heißen, kündigte die BRAK das Rollout der neuen beA-Version 3.7.1 für den 14. Juli 2021 an.

  • Änderungen bei der Ansicht der Empfangsbekenntnisse

Die bisherige Funktion zur automatischen Markierung von eingehenden elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEB) war wohl zu wenig bekannt oder wurde zu wenig genutzt. Nunmehr gibt es bei eingehenden eEB ein zusätzliches Symbol in Ampelfarben, um zu kennzeichen,

  • ob ein eEB angefordert, aber noch nicht abgegeben wurde (gelbes Dreieck) oder sich noch im Versandprozess befindet
  • ein eEB abgelehnt und erfolgreich versendet wurde (rotes Kreissymbol)
  • oder ein eEB abgegeben und erfolgreich versendet wurde (grüner Haken)

Wer diese Symbole in seinem Posteingangsordner nicht sieht, überprüft in der Nachrichtenübersicht bei

Sonstige Funktionen

Spaltenauswahl

ob in der aktuellen Auswahl eEB steht. Ggf. muss aus „Alle Spalten“ diese Spalte in „aktuelle Auswahl“ verschoben werden.

Jetzt kann es auch nicht mehr passieren, dass sowohl die Abgabe als auch die Ablehnung eines eEB in derselben Nachricht möglich sind.

Wie gehabt, zeigt beA in der geöffneten Nachricht an, dass ein eEB anfordert wurde:

Neu ist der Hinweis, dass ein eEB abgelehnt wurde:

Ebenfalls neu ist der Hinweis, dass ein eEB abgegeben wurde:

Damit erübrigt sich in diesem Bereich das Anbringen von Etiketten. Schön, dass beA sich hier weiterentwickelt hat.

Neu ist auch, dass beim Klick auf „Abgabe öffnen“ direkt in die abgegebene Nachricht verzweigt wird. Danke, dass es diese Möglichkeit jetzt gibt.

Ideal wäre jetzt noch, wenn beim eEB von Anwalt zu Anwalt neben der SAFE-ID auch die Klarnamen stehen würden (so wie das auch beim eEB von Gericht der Fall ist).

Gerne bringe ich an dieser Stelle noch mal meinen Weihnachtswunschzettel 2021 in Erinnerung:

Nr. 2, das Kanzleipostfach, wird zumindest für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 1. August 2022 Realität.

Für die anderen Punkte ist ja noch etwas Zeit…

  • Hochladen von Anhängen

Neu ist eine Fortschrittsanzeige, die anzeigt, dass das Hochladen von Anhängen noch läuft. Hier gab es bereits Rückmeldungen von beA-Nutzern, dass sich diese Anzeige nach dem Anfügen von Anhängen nicht automatisch schließt. Abhilfe schafft das Leeren des Browser Caches. Der beA-Support hat hierzu in seiner Wissensdatenbank eine Anleitung veröffentlicht.

  • Weitere Updates in Sicht

Bereits in der nächsten Woche wird es Updates zu beA-internen betrieblichen Änderungen geben. Des Weiteren wird eine Aktualisierung der Oracle Software erfolgen.

Ist Ihre Kanzlei, sind Sie auf die aktive Nutzungspflicht vorbereitet?

Weihnachten kommt auch immer so plötzlich (am 24.6. waren es noch ein halbes Jahr, am 24.7. nur noch 5 Monate…) und doch erscheint uns diese Zeit im Sommer noch soo weit weg und die Aufforderung, man möge schon mal Weihnachtsgrußkarten bestellen, wird auch gerne noch beiseite gelegt…

Einen entspannten Sommer, genießen Sie die Ferien, Ihren Urlaub und bleiben Sie gesund!

Noch 154 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung…

beA – Update auf Version 3.4

beA – Update auf Version 3.4

Mit Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021 hat die BRAK über das Update auf die neue beA-Version 3.4 informiert.

Damit Sie die neue beA-Version 3.4 nutzen können, ist zwangsläufig eine Aktualisierung der beA Client Security erforderlich.
Durch einen vermehrten Zugriff war zeitweise der Server überlastet, der beA-Support dokumentierte die Störungen:

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Version 3.4 vor:

  • Dateinamen

Dateinamen dürfen keine Leerzeichen enthalten. Unterstrich „_“ und Minus „-“ dürfen verwendet werden. Alle Buchstaben des deutschen Alphabets und alle Ziffern sind möglich. Zulässig ist nunmehr auch die Verwendung von Umlauten. Die maximale Dateinamenlänge beträgt 84 Zeichen inklusive der Dateiendung (.pdf). Bei Signaturdateien (.p7s = Signatur im beA) oder (.pkcs7 = externe Signatur) darf die Länge maximal 90 Zeichen betragen. beA weist mit einer Fehlermeldung darauf hin und verhindert das Hochladen von Dateien, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.

Praxistipp: Stellen Sie Regeln auf, wie Dateinamen in Ihrer Kanzlei abgespeichert werden. Achten Sie auf eine einheitliche Speicherung. Überprüfen Sie vor dem Hochladen ins beA, ob die Dateinamen den nunmehr geltenden Vorgaben entsprechen.

Sollte versehentlich eine Datei doppelt hochgeladen werden, so weist auch hier das System auf den Fehler hin:

  • Signaturdatei wird verborgen

Bislang erschien die Signaturdatei unterhalb der Datei, die signiert wurde. Nunmehr weist ein kleiner Pfeil vor dem Dateinamen darauf hin, dass es sich um eine signierte Datei handelt. Klickt man auf diesen Pfeil, wird die Signaturdatei angezeigt:

  • Rangfolge ändern

Jetzt besteht die Möglichkeit, die Rangfolge der hochgeladenen Dateien mit den rechts neu hinzugekommenen Pfeilen unter der Überschrift „Rang“ zu verändern:

  • Strukturdatensatz

Der Strukturdatensatz ist eine maschinenlesbare Datei, die im Dateiformat XML bei Versand an das Gericht beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Nunmehr ist das Häkchen bei Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Es kann entfernt werden, wenn eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden soll. Derzeit ist im beA nur pro Empfänger ein eigener Strukturdatensatz möglich.

Praxistipp: Beim Versand an Kollegen ist das Häkchen nicht erforderlich, es sei denn, Sie fordern ein elektronisches Empfangsbekenntnis an (das eEB ist ebenfalls ein Strukturdatensatz).

Darauf sollten Sie achten:

  • Schutzschriftenregister

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin, dass beim Versand an das Schutzschriftenregister der Haken beim Strukturdatensatz deaktiviert werden muss: „da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht die von Ihnen manuell angefügte Datei „xjustiz_nachricht.xml“, welche Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird.“

  • Fehler bei der Signaturprüfung

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin: „Beim Signieren eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) aus einem zuvor unter Abgabe eEB (Datum eintragen) gespeicherten Entwurfs entstehen Fehler, die dazu führen, dass die Signatur des eEB ungültig geprüft wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn das eEB vor dem Signieren NICHT gespeichert wurde. Bitte beachten Sie: Die Signatur des eEB ist nicht notwendig, wenn es der Postfachinhaber persönlich verschickt. Auch ohne Signatur kann ein Fehler entstehen, wenn nach dem Speichern der eEB-Abgabe als Entwurf das Datum noch einmal korrigiert wird. Der Fehler wird derzeit analysiert, wir informieren hier, sobald er behoben ist.“

  • Dringende Wartungsarbeiten

Der beA-Support teilt am 30.04.2021 mit: „Am 01.05.2021 finden Wartungsarbeiten am beA-System statt, durch die die derzeit auftretenden Performance-Einbußen im beA behoben werden sollen. Hierbei ist zwischen 00:30 Uhr und 02:30 Uhr mit Session-Abbrüchen zu rechnen.“

Auch die sporadisch noch auftretenden Störungen im Adressbuch stehen noch auf der To-Do-Liste:

  • Sporadische Störung bei der Suche im Adressbuch

„Die Suche nach beA-Adressen im EGVP-Adressbuch ist derzeit weiterhin sporadisch gestört, sodass es hierbei zur Fehlermeldung kommen kann, dass die Suchergebnisse unvollständig seien. In den Suchergebnissen ist dementsprechend anschließend kein beA-Eintrag enthalten. Eine Wiederholung der Suche führt in den häufigsten Fällen zu einem dann vollständigen Ergebnis inklusive beA-Adressen.

Umgekehrt kann es im beA zu Fehlermeldungen bei der Suche nach Justiz-Adressen kommen. Im beA erscheint somit eine Fehlermeldung die besagt, dass das gewählte Postfach möglicherweise nicht empfangsbereit ist. Es ist in einem solchen Fall empfohlen, das gewählte Gericht über „Empfänger hinzufügen“ → „Gesamtes Verzeichnis“ erneut als Empfänger hinzuzufügen. 

Wir arbeiten weiterhin gemeinsam mit der BNotK mit Hochdruck an der Behebung.“

  • Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes
    zwischen 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und 02.05.2021 bis 22:00 Uhr

Der beA-Support informiert: „Zwischen Samstag, dem 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und Sonntag, dem 02.05.2021 bis 22:00 Uhr sind Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das Serviceportal des beA-Anwendersupportes für ca. 4 Stunden nicht erreichbar sein. Anfragen an den beA-Anwendersupport können alternativ per E-Mail übermittelt werden: servicedesk@beasupport.de

 

Genießen Sie das erste Maiwochenende ohne beA und hoffen wir gemeinsam, dass alle derzeit vorhandenen Störungen und Performanceprobleme durch die nächtliche und Wochenendarbeit des beA-Support beseitigt werden. Wir wünschen hierzu gutes Gelingen!

 

 

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Ein Update

Immer wieder kommt es vor, dass das beA den Nutzer vor Herausforderungen stellt.

Bereits vor einem guten Jahr habe ich verschiedene Lösungen aufgezeigt, die beA-Nutzern die Fehlersuche erleichtern.

Zwischenzeitlich hat sich das beA verändert und deshalb ist auch für diesen Beitrag ein Update sinnvoll.

Gestern kam ich ab etwa 15.30 Uhr nicht mehr ins beA:

Leider stockte es an dieser Stelle, so dass es gar nicht zur Auswahl des Sicherheitstokens (beA-Karte oder Softwarezertifikat) kam.

Hilfreich ist es dann, auf der Seite des beA-Supports zu prüfen, ob eine Störung vorliegt. Unter Aktuelles sind geplante Wartungsarbeiten und Störungen zu finden:

  • Anruf bei der beA-Hotline

Nachdem ich am nächsten Morgen immer noch keinen Zugriff bekam, habe ich die Gelegenheit genutzt, um 9.17 Uhr die beA-Hotline anzurufen:

030 / 21 787 017.

Die Ansage informierte mich, dass ich in der Warteschlange an Position 4 sei. Um die Wartezeit zu überbrücken, bekommt man über die Bandansage hilfreiche Informationen und Tipps, die ggf. schon weiterhelfen können. Ich habe die Wartezeit genutzt und vorsorglich die beA Client Security nochmals neu installiert:

Die aktuelle Version hat die Versionsnummer 3.5.0.1

Damit gelang es mir dann, mich wieder am beA anzumelden :-)

Um 9.26 Uhr wurde ich informiert, dass ich nunmehr an Position 2 in der Warteschlange sei. Um 9.28 Uhr wurde mitgeteilt, dass der nächste freie Mitarbeiter gleich für mich bereit sei. Um 9.30 Uhr war ich an Position 1 und hat um 9.31 Uhr einen freundlichen Mitarbeiter am Telefon: Es seien derzeit keine Störungen gemeldet und auch die Wartungsarbeiten seien beendet. Um meinen Leser:innen eine Hilfestellung zu geben und ggf. auch, um einen Anruf bei der beA-Hotline zu vermeiden, bat ich den Mitarbeiter, ein paar typische Probleme zu schildern:

  • Browser

beA funktioniert in der Regel mit den gängigen Browsern. Allerdings sei beim Mozilla Firefox (aktuelle Version 87) ein SSL-Zertifikat notwendig und der private Modus darf nicht aktiviert sein. Auch könne das Anlegen einer Chronik zu Problemen führen. Es empfiehlt sich, dann z.B. mit dem Google Chrome oder dem Microsoft Edge zu testen, ob der Zugang zum beA gelingt.

  • Karte wird nicht gefunden

Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, kann das verschiedene Ursachen haben. Der Karten-Chip unterliegt der mechanischen Abnutzung. Achten Sie auch darauf, wie die Karte aufbewahrt wird und schützen Sie die Karte. Wenn es nicht an der Karte selbst liegt, ist eine Möglichkeit, die beA Client Security manuell zu beenden (rechte Maustaste auf beA Client Security Symbol und „Beenden“ auswählen), und dann die Karte ins Lesegerät stecken und die beA Client Security neu zu laden. Führt das nicht zum Ziel, kann geprüft werden, ob die Karte Kontakt mit dem Lesegerät hat (beim großen Reiner SCT blinkt ein grünes Licht und leuchtet dann konstant). Sollte das nicht weiterhelfen, kann geprüft werden, ob man mit einer Zweitkarte oder einem weiteren Lesegerät mehr Erfolg hat.

  • Ggf. benötigt auch das Lesegerät ein Update

Und auch ein Neustart des Rechners kann manchmal Wunder wirken;-)

Im Arbeitsalltag ist das sehr zeitaufwändig. Will man zumindest wissen, was im beA eingegangen ist und muss sich nicht zwingend mit der beA-Karte einloggen, weil z.B. der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll, ist auch ein beA-Softwarezertifikat, das als Datei auf dem Rechner oder einem USB-Stick installiert werden kann, eine Alternative (sofern man einen Schritt weiter kommt, wie bei meinem Problem).

Private Anbieter machen über das beA-Softwarezertifikat mittels gebührenpflichtiger App auch das Lesen von beA-Nachrichten auf dem iPhone oder iPad möglich.

  • Ist Ihre beA Client Security aktuell?

Mit Newsletter 3/2021 vom 12.3.2021 hat die BRAK über die neue beA-Version 3.3 und den Austausch der Java-Version von 8 auf 11 informiert.

Mitte April 2021 wird beA ein Update auf die Version 3.4 erhalten.

Dazu teilt die BRAK mit: „Nach Bereitstellung dieser Version 3.4 können Sie sich nicht mehr an der beA-Webanwendung anmelden, wenn Sie nicht zuvor die erforderliche Aktualisierung der beA Client-Security auf die Java-Version 11 ausgeführt haben.“

Der beA-Support gibt weitere Hinweise und Hilfestellung zur beA-Aktualisierung.

  • Arbeiten Sie mit Anwaltssoftware?

Softwarehersteller haben darauf hingewiesen, dass für die neue beA Client Security zunächst ein Update der Anwaltssoftware erforderlich ist. Klären Sie also vorher mit Ihrem Anbieter, wann Sie die neue beA Client Security laden können, damit die beA-Schnittstelle funktioniert.

 

Genießen Sie die Osterfeiertage und gönnen Sie auch Ihrem beA eine Pause;-)

Vielen Dank an Philipp Heinisch für diese Karikatur.

 

Ja ist denn heut‘ schon Weihnachten? Anwaltspostfach beA macht Wünsche wahr

Es gibt einen Exportier-Button

Fast genau vor zwei Jahren, am 11. Dezember 2018, wurde ein beA-Update verschoben, diverse Störungsmeldungen machten die Runde.
Und nun: Mit Newsletter 15/2020 vom 3. Dezember 2020 kündigte die BRAK an: „diese Ausgabe des beA-Newsletters widmet sich ausschließlich der Version 3.2 der beA-Webanwendung und den darin vorgenommenen Weiterentwicklungen, die die BRAK voraussichtlich noch vor Weihnachten bereitstellen wird.“
Auf meinem Wunschzettel 2018 standen:
    1. Kontinuität der Erreichbarkeit der beA-Server
    2. Information auf der beA-Startseite über die eventuellen Störungen,
      zumindest einen Link, der weiterführt
    3. Aktuelle Nachweise für Störungsmeldungen
    4. Einen Exportierbutton

      für empfangene und gesendete Nachrichten und Empfangsbekenntnisse, wie es ihn für Postfach- und Nachrichtenjournal schon gibt.
    5. Hilfe durch die beA-Hotline.

Seit der Übernahme durch Wesroc sind die Störungen rückläufig. Die Störungsdokumentation zeigt folgende Meldungen an:

Es wird also hinter den Kulissen fleissig an der Weiterentwicklung des Anwaltspostfachs beA gearbeitet.

Der beA-Support weist auf der Startseite unter der freundlich lächelnden Dame auf das neue beA-Release am 9.12.2020 hin:

Mit dem neuen Exportier-Button ist es jetzt möglich, mehrere Dateien auf einmal zu exportieren.
beA vergibt für die ZIP-Datei einen Dateinamen im Format „Jahr-Monat-Tag-Uhrzeit-beA“, dahinter verbergen sich dann die einzelnen ZIP-Dateien mit den Dateinamen „Nachricht_5132391X“, das ist die Nachrichten-ID, die jede Nachricht von beA automatisch erhält und die über die Funktion „Sonstige Nachrichten“, „Spaltenauswahl“, „Nachrichten-ID“ sichtbar gemacht werden kann.
Für die Empfängerauswahl genügt es, jetzt eines der Kriterien „Name“ „Vorname“ „PLZ“ „Ort“ anzugeben, vorher waren zwei Angaben Pflicht. Auch merkt sich beA, ob die Auswahl aus dem eigenen Adressbuch oder aus dem Gesamten Verzeichnis erfolgen soll, bislang war immer das Adressbuch voreingestellt.
Das Nachrichtenfeld ist unter die Dateianhänge gewandert. Das ist gut so, wird doch dieser Bereich unverschlüsselt übermittelt und kann die Justiz mit diesem Feld nichts anfangen. Unverständlich ist daher, warum die Nachrichtenfußzeile jetzt prominent als „Fußzeile hinzufügen“ in der geöffneten Nachricht unter „Sonstige Funktionen“ auftaucht.
Die Spaltenbreite kann jetzt so geändert werden, dass die Einstellungen übernommen werden. Das ist sehr hilfreich und dient der Übersichtlichkeit ebenso wie der auf 10 Anhänge verlängerte Anzeigenbereich.
Dann möchte ich mal meinen Weihnachts-Wunschzettel 2020 für das Jahr 2021 anmelden:
1. Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen an die Anwaltssoftwarehersteller, damit die beA-Schnittstelle einen vollständigen, rechtssicheren Export ermöglicht.
2. Kanzleipostfach (die Diskussionen anläßlich der BRAO-Reform zeigen, dass hier Bedarf an praxisgerechten Lösungen besteht)
3. Die Inhalte der Felder (Häkchen)
werden nicht an den Empfänger übertragen, sie dienen lediglich der internen Kommunikation in der Kanzlei.
Gleichwohl kommen die Felder als nicht ausgefüllt beim Empfänger an:
M.E. könnten die Felder entfallen. Wenn sie erhalten bleiben, sollten nicht ausgefüllte Felder beim Empfänger unsichtbar sein.
Oder aber die Inhalte werden an den Empfänger übermittelt. So würden die Felder ggf. wieder einen Sinn ergeben.
4. Einheitliche Vorgaben zu Dateiformaten, Dateinamen und Dateilängen, aber das ist ja Ländersache und wird ggf. in den bald veröffentlichten neuen ERVB 2021 geändert;-)
Ich wünsche allen einen guten Jahresendspurt und vor allem: Bleiben Sie gesund!

Atos legt Nachtschicht ein, das Update beim Anwaltspostfach beA wird auf den 24. April 2019 vorgezogen

Die andauernden Anmeldeprobleme beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA machen eine Nachtschicht von Atos am Mittwoch, 24. April 2019, ab 18 Uhr erforderlich

Die vor Ostern erneut aufgetretenen Anmeldeprobleme dauern an. Daher hat die BRAK das für Samstag, 27. April 2019 angekündigte Update vorgezogen.

Bereits um 17.18 Uhr informierte der EGVP Newsletter über das vorgezogene Update:

Um 17.35 Uhr kam dann der Sonder-Newsletter der BRAK vom 23. April 2019 und kündigte an, dass beA am Mittwoch, 24. April 2019 in der Zeit von 18 Uhr bis voraussichtlich 8.00 Uhr am Donnerstag, 25. April 2019 ein vorgezogenes Update bekommt, um die aktuell aufgetretenen Störungen zu beseitigen.

Die Störungs- und Ausfalldokumentation der BRAK beim beA und beim Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) weist die Störungen aus:

Anwälte fragen, warum der Hinweis auf Störungen erst über Umwege recherchiert werden muss.

Ein deutlicher Hinweis auf der Anmeldeseite wäre für die Nutzer des Anwaltspostfachs eine grosse Erleichterung und würde viel Arbeitszeit einsparen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldeprobleme beim Anwaltspostfach beA und Update am 27. April 2019

Schon wieder Anmeldeprobleme beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

16 Einträge seit Januar 2019 verzeichnet derzeit die Störungs- und Ausfalldokumentation der BRAK beim beA und beim Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV):

Die Angabe, dass am 16.4.2019 um 19.30 Uhr das Ende der Störung war, kann ich nicht bestätigen, denn um 23.09 Uhr war der Server ebenfalls nicht erreichbar

und um 23.14 Uhr kam die Meldung:

Es zeigt sich also, dass die Anmeldeschwierigkeiten nicht dauerhaft sind, mal klappt es, mal gibt es Probleme.

Update am Samstag 27. April 2019

Im beA-Newsletter vom 18. April 2019 (Nr. 15/2019) teilt die BRAK mit:
„Am Samstag, den 27.4.2019, wird ein Update der Systemkomponenten durchgeführt. Das beA wird deshalb voraussichtlich in der Zeit zwischen 7:00 und 19:00 Uhr nicht zur Verfügung stehen.“

Bleibt zu hoffen, dass die Stabilität der Anmeldung und die Erreichbarkeit dadurch verbessert wird.

Bei herrlichem Frühlingswetter gönnen wir beA eine Pause und freuen uns über ein schönes Osterfest, danke an Philipp Heinisch für den Ostergruß:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vor dem Löschen von Nachrichten beim Anwaltspostfach beA: am 30.3.2019 gibt es ein Update

Am Samstag, 30. März 2019, in der Zeit von 00.15 Uhr bis 22.00 Uhr stehen das Anwaltspostfach beA und auch das Bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis nicht zur Verfügung.

Bevor die BRAK im April 2019 mit dem automatischen Löschen von Nachrichten im Anwaltspostfach beA beginnt, erfolgt ein Update des beA auf die Version 2.1.6.

Es werden sechs Fehler behoben, die die beA-Anwendung betreffen, zwei Fehler bei der beA-Client-Security und zwei Fehler, die die Schnittstelle zu den Kanzlei-Software-Herstellern betreffen.

Ab April beginnt die BRAK mit dem Löschen von Nachrichten gemäß § 27 RAVPV:

„Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang
automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden.

Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.“

Derzeit wird in der Schulungsumgebung das Löschen von Nachrichten gestestet.

Lesen Sie hier unsere Praxistipps zum Löschen und Exportieren von Nachrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Automatisches Löschen von Nachrichten beim Anwaltspostfach beA

Zum 1. April 2019 beginnt die BRAK mit dem automatischen Löschen von Nachrichten im Anwaltspostfach beA

Nein, es ist kein Aprilscherz. Die BRAK bezeichnet es als Frühjahrsputz.

Bislang sind alle Nachrichten, die im beA eingegangen und gesendet wurden, im Anwaltspostfach verblieben, es sei denn, sie wurden vom Nutzer selbst in den Papierkorb geschoben oder gelöscht.

Jetzt aktiviert die BRAK § 27 RAVPV:

„Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden.
Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.“

Das bedeutet, dass alle Nachrichten, dies betrifft sowohl empfangene und gesendete, und auch elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB),  die ab 1. Januar 2019 und älter sind, vom System automatisch in den Papierkorb verschoben und zum 1. Mai 2019 automatisch gelöscht werden.

Nachrichten, die sich seit dem 1. März 2019 schon im Papierkorb befinden, werden bereits zum 1. April 2019 endgültig gelöscht.

Nutzer sollen vor dem endgültigen Löschen einer Nachricht per E-Mail informiert werden.

Praxistipp: Um permanente Löschhinweise per E-Mail zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine eigene Löschregel zu definieren und umzusetzen.

Alle Nachrichten sind zu exportieren. Drucken allein genügt nicht! Nur mit dem Export werden alle erforderlichen Nachweise über Absender, Empfänger, Inhalt, Zeitpunkt des Versands und des Zugangs der Nachricht gesichert.

Nachrichten können nur einzeln exportiert werden. Die Exportfunktion verbirgt sich in einer geöffneten Nachricht unter dem Button „Sonstige Funktionen“. Das System erstellt eine ZIP-Datei. Speichern Sie diese komplett mit einem sprechenden Dateinamen (was ist Inhalt der Datei) und der Nachrichten-ID auf dem eigenen Rechner. Lassen Sie die ZIP-Datei unversehrt. Kopieren Sie benötigte Informationen, z.B. die export.html, in die elektronische Akte.

Auch die Nachrichten- und Postfachjournale werden nach 90 Tagen gelöscht, beim Postfachjournal werden ohnehin nur die letzten 100 Treffer angezeigt. Es empfiehlt sich, auch diese regelmäßig zu exportieren.

Umstieg auf die elektronische Aktenführung

Auch die BRAK regt an, zu überlegen, ob mit der Nutzung des beA der Umstieg auf eine nur elektronisch geführte Akte realisiert werden kann, um Medienbrüche zu vermeiden.

Nach meiner Erfahrung nutzen immer noch viele Kanzleien „Gürtel und Hosenträger“, führen also eine Papierakte und eine elektronische Akte parallel mit einem entsprechenden Mehraufwand.

2026 will die Justiz die elektronische Akte einführen. In allen Bundesländern haben Pilotgerichte bereits auf eine elektronische Aktenführung umgestellt.

Das beA produziert allein für den Empfang eines eEB sieben Dateien, die gesichert werden müssen:

Beim Empfang von Nachrichten mit Schriftsatz und Anlagen erhöht sich diese Zahl noch um die Dokumente und entsprechenden Signaturdateien:

XML-Dateien sind maschinenlesbar und nur in elektronischer Form aufzubewahren. Auch Signatur-Dateien und Prüfprotokolle können nur in elektronischer Form als Nachweis dienen.

Es ist daher an der Zeit, eine Digitalstrategie für die Aktenführung und -bearbeitung zu entwickeln.

Anwaltspostfach noch nicht freigeschaltet?

Das automatisierte Löschen von Nachrichten betrifft auch Postfächer, die noch nicht freigeschaltet sind. Diese erkennt man daran, dass sie als „vorbereitet aktiv“ im beA geführt werden.

Meine Recherche in Mainz ergab, dass ca. 15 % aller Anwälte bislang nicht nicht registriert sind, in Frankfurt sind es 24 %.  Die BRAK informiert: „Vom automatischen Löschen sind auch Nachrichten betroffen, die ungelesen in noch nicht aktivierten Postfächern liegen. Ein selektives Zurückholen von Nachrichten ist nicht möglich. Gelöschte Nachrichten bleiben dauerhaft verloren. Daher nutzen Sie den Schwung des noch jungen Jahres und beginnen Sie mit dem digitalen Frühjahrsputz!“

Erneute Störung bei der Anmeldung am beA und ein weiteres Update

Derzeit ist der digitale Frühjahrsputz nur eingeschränkt möglich.

War schon am 18. Februar 2019 beA von 11.52 bis 12.42 Uhr nicht erreichbar, gab es am 19. Februar 2019 um 17.17 Uhr die Fehlermeldung im EGVP:

Um 19.15 Uhr fand sich bereits die bis 19.30 Uhr datierte Störung als erledigt:

Die „Aktuellen Meldungen“ auf der BRAK-Seite häufen sich:

Die Störungsdokumentation hinkt hinterher:

Neues Update am Mittwoch, 20. Februar 2019 – kurzzeitig Sessionabbrüche

„Am Mittwoch, 20.02.2019, wird eine neue beA-Version (2.1.5) installiert. Aufgrund der Installationsarbeiten kommt es zwischen 0.30 und 1.00 Uhr sowie zwischen 6.00 und 7.00 Uhr zu Sessionabbrüchen. Wir bedauern entstehende Unannehmlichkeiten.

Die neue Version ermöglicht Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten die Nachrichtenübersicht auch eines nicht registrierten Postfachs einzusehen. Ferner unterstützt die beA-Webanwendung nun macOS Mojave 10.14. Zudem umfasst die neue Version Aktualisierungen eingesetzter Drittbibliotheken und Fehlerbehebungen insbesondere die KSW-Schnittstelle betreffend.“

Hoffen wir, dass damit dann auch die Störungen dauerhaft beseitigt werden.