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Bei Fristablauf: Ersatzeinreichung möglich?

In den letzten Tagen waren beA-Nutzer:innen immer wieder vor die Herausforderung gestellt, dass Einreichungen über das beA nicht möglich waren. So gab es bei der Justiz in zentralen Systemen und in verschiedenen Bundesländern „Großstörungen“, die teilweise bis zu drei Tage anhielten.

Immer wieder gibt es auch Unterbrechungen bei der Verbindung zum Verzeichnisdienst der Justiz, so dass Adressen über das beA nicht gefunden werden.

Informieren Sie sich auf der Seite des beA Supports https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit über aktuelle Störungen und abonnieren Sie den Newsletter des EGVP, dann werden Sie direkt per E-Mail über Wartungsarbeiten und Störungen informiert: https://egvp.justiz.de/meldungen/newsletter/index.php

  • Wann und wie sind Ersatzeinreichungen möglich?

§ 130d ZPO verweist in Satz 2 darauf:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“

  • TECHNISCHE GRÜNDE

Es müssen also technische Gründe sein, wenn eine Übermittlung per beA vorübergehend nicht möglich ist.

Der beA-Support gibt in der Rubrik Fragen & Antworten einen Überblick:

„Allgemeine Vorschriften sind die Übermittlung

  • per Post,
  • das Einlegen in den Briefkasten (auch in den Nachtbriefkasten) des Gerichts oder
  • die Übermittlung per Telefax“

Der Versand per Post wird in Fristsachen meist ausscheiden, weil dann die Frist nicht mehr gewahrt würde. Der Nachtbriefkasten bietet sich bei ortsnahen Gerichten an. Die Übermittlung per Telefax wird in den meisten Fällen das Mittel der Wahl sein.

„Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.“

  • VORÜBERGEHEND

Wann ist eine technische Störung vorübergehend?

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 6.7.2022 (16 B 413/22) keinerlei Verständnis für eine Ersatzeinreichung per Telefax.

Bereits in der I. Instanz hatte der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen, dass seine Telefon- und Internetverbindung gestört sei und er deshalb auf ein Faxgerät von Dritten zugreifen musste. Dies versicherte er anwaltlich. Die Störung dauerte mehr als fünf Wochen an, dann könne von einer vorübergehenden Störung aus technischen Gründen keine Rede mehr sein.

  • MOBILER HOTSPOT

Vielmehr hätte der Rechtsanwalt rechtzeitig für Abhilfe sorgen müssen, ggfs. durch Errichtung eines mobilen Hotspots.

§ 130d ZPO, Satz 3, legt die Latte bereits bei der Ersatzeinreichung hoch:

„Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man stelle sich die Situation in der Kanzlei vor: Oftmals wird die Einreichung in einer Fristsache am letzten Tag des Fristablaufs, und meist auch kurz vor Mitternacht, erfolgen. Wenn der Anwalt dann feststellt, dass er aus technischen Gründen auf das Fax ausweichen muss, dann sollte dieser die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen.

„Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.“

Noch ist bei den Gerichten bundesweit kein einheitlicher Standard für die Aktenführung vorhanden. Ab dem 1.1.2026 müssen bei den Gerichten elektronische Akten geführt werden (Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl. I 2017, Nr. 25, 12.7.2017, S. 2208).

Das kommt also keinesfalls überraschend auf die Gerichte zu, dennoch gibt es erhebliche Unterschiede bei der Einführung der elektronischen Akte, so gibt es bundesweit Gerichte, die ausschließlich digital arbeiten, Gerichte, die hybrid arbeiten und auch noch (leider) viele Gerichte, die eingehende beA-Nachrichten ausdrucken und analog bearbeiten.

In 980 Tagen ist es so weit, dann ist die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht nur auf Anforderung zwingend, sondern sinnvolle Notwendigkeit.

„Es spielt keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden liegt.“

  • MENSCHLICHE GRÜNDE

So unterschied der VGH München mit Beschluss vom 1.7.2022 (15 ZB 22.286) zwischen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen und einer aus Sicht des Gerichts menschlichen Gründen eines Anwalts, der aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen.

Wie schon öfters, war die Adressfindung im beA dem Anwalt zum Verhängnis geworden. Der Anwalt hatte in der beA-Webanwendung vergeblich mit verschiedenen Schreibweisen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München versucht zu finden und war daran gescheitert. Erst mit Hilfe des beA-Supports wurde dieser gefunden. Die Begründung des Anwalts, dass das Versenden über beA „ohne das besondere Wissen eines Spezialisten unmöglich gewesen sei“ und deshalb eine technische Unmöglichkeit vorliege, ließ der VGH nicht gelten.

  • MITTEL DER GLAUBHAFTMACHUNG

Der beA Support führt eine Reihe von Möglichkeiten auf:

  • Belege des Internetproviders für eine Störung des Internetzugangs
  • die eidesstattliche Versicherung des IT-Systemadministrators der Kanzlei
  • die anwaltliche Versicherung, dass eine Störung der IT-Infrastruktur vorlag und deren Beschreibung
  • die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, dass Störungen vorlagen
  • die Anfertigung von Fotos und/oder Screenshots über Fehlermeldungen oder Störungsbeschreibungen
  • die Vorlage eines Ausdrucks der Störungsmeldungen der Justiz auf Aktuelle Meldungen oder der Störungsdokumentation der BRAK für das beA-System.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen:

„Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“

  • TECHNISCHE GRÜNDE in der Sphäre der Justiz

Hier weist der beA Support darauf hin:

„Ein elektronisches Dokument ist im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

Der erfolgreiche Versand einer Nachricht ist stets anhand der automatisierten Zugangsbestätigung  des Gerichts (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) im Ordner „Gesendet“ zu prüfen.

Steht diese nicht zur Verfügung oder ist diese aus dem beA-System heraus nicht erreichbar, liegt eine technische Störung vor.

Störungen im EGVP-System

  • Empfangseinrichtungen stehen aktuell nicht zur Verfügung. Der Fehlercode F001 (Die Nachricht befindet sich noch im Ordner „Postausgang“) erscheint, wenn der Server des Empfängerpostfachs nicht antwortet. Offenbar ist dieser temporär nicht erreichbar.

Störung bei der Adressierung oder beim Nachrichtenversand an die Justiz

  • „Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig“ oder  
  • Ungültiger Empfänger“ (Fehlercode 03-022)“
  • UNVERZÜGLICH

Hier hat der BGH mit Beschluss vom 17.11.22 (IX 17/22) festgestellt:

„Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“

Die Begründung des Anwalts war absurd:

„Die Bundesnotarkammer habe versäumt, die seinem Prozessbevollmächtigten überlassene beA-Basiskarte für die Versendung von Empfangsbekenntnissen zu programmieren, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, diese Karte um die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern.“

Eine beA-Basiskarte kann nicht „für die Versendung von Empfangsbekenntnissen programmiert“ werden, ebenso ist es überflüssig, diese um „die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern“.

Eine beA-Basiskarte, sofern sie vom Anwalt unter Beachtung der Regeln des § 26 RAVPV, selbst benutzt wird, enthält sämtliche Funktionen, die im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erforderlich sind, erfüllen damit die Voraussetzungen für die Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§130a Satz 3 ZPO).

Die weitere Begründung

„Auf Vorschlag der Bundesnotarkammer habe sein Prozessbevollmächtigter dann eine Mitarbeiterkarte gekauft, die er auch noch vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 10. Januar 2022 erhalten habe. Hingegen seien ihm die zur Nutzung der Karte erforderliche PIN und PUK erst am 17. Januar 2022 zugegangen.“

war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht zu überzeugen.

Denn mit einer beA-Mitarbeiterkarte wäre es dem Anwalt gar nicht möglich gewesen, auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen, da bei Nutzung einer beA-Mitarbeiterkarte zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Anwalts erfolgen muss. Eine solche qeS ist jedoch für eine beA-Mitarbeiterkarte nicht möglich, da eine qeS rechtswirksam nur vom Anwalt angebracht werden kann.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 15.12.2022 (III ZB 18/22) äußerte sich der BGH zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO:

Dort war am 19.12.2021 die Berufung durch die Beklagte noch zulässigerweise durch Einwurf in den Briefkasten des OLG erfolgt. Am 20.1.2022 wurde die Berufungsbegründung ebenfalls durch Einwurf in den Briefkasten eingereicht. Erst auf Nachfrage der Klägerin stellte das Gericht fest, dass die Berufungsbegründung entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde. Eine vorübergehende Unmöglichkeit sei weder in der Berufungsbegründung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.2.2022 eidesstattlich versichert, dass am 20.1.2022 nach dem Aufspielen eines Updates die beA Client Security nicht mehr habe gestartet werden können. Diese habe erneut aufgespielt werden müssen, um die Störung des beA zu beseitigen. Daher sei die Berufungsbegründung zur Fristwahrung als Brief in den Nachtbriefkasten eingelegt worden.

Der BGH wies darauf hin, dass „eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich“ sei.

„Allerdings müsse dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei die Glaubhaftmachung jedoch erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung erfolgt. Ein derartiger Zeitraum könne nicht mehr als unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bezeichnet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte in kurzer Zeit nach der Ersatzeinreichung die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen müssen. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es insoweit nicht bedurft.“

  • RECHTSANWALT MUSS DIE GESETZE KENNEN

Und weiter:

„Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“

Fazit:

Noch hat sich der BGH nicht konkret geäußert, wann eine nachgereichte Glaubhaftmachung noch unverzüglich ist. Die Instanzgerichte gehen von einer Wochenfrist aus, diese sollte man beachten, wenn man die Hoffnung auf einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag setzt.

beA Update 3.17: Bedienungserleichterungen zum Frühlingsanfang

Mit Newsletter Ausgabe 2/2023 v. 15.3.2023 hat die BRAK das Update auf die Version 3.17 für „voraussichtlich“ 23.3.23 angekündigt. Nachstehend die wichtigsten Änderungen:

  • Die Frist zur Umstellung auf 64-Bit-System läuft ab

Mit dem Update 3.17 muss zwingend das Update der Basiskomponente der beA Client Security auf die Version 3.3 erfolgen. Wir hatten bereits im November 2022 darüber berichtet.

  • Die Barrierefreiheit wird verbessert

Die BRAK informiert, dass ab der beA-Version 3.17 die Oberfläche mit einer angepassten Farbgebung und mit verbessertem Kontrast dargestellt wird, um den Anforderungen an die Barrierefreiheit besser gerecht zu werden.

  • NEU: Signaturstatus wird angezeigt

Nunmehr wird der Signaturstatus in der Nachrichtenübersicht angezeigt, sofern vorher die Einstellung in der Spaltenauswahl erfolgt ist. Die Rechtsprechung zeigt, dass viele Wiedereinsetzungsanträge an fehlenden oder falschen Signaturen scheitern. Hier soll im Rahmen eines Ampelsystems mit der Einstellung der neuen Option „Signaturstatus“ im Ordner „Posteingang“ und „Gesendet“ eine einfache Kontrollmöglichkeit gegeben sein.

Die BRAK schreibt hierzu:

„Die Spalte Signaturstatus zeigt mittels eines Symbols in Ampelfarben das Prüfergebnis der Signaturprüfung der Nachricht an:

kein Symbol (leer) = Für die Nachricht wurde noch keine Prüfung durchgeführt.

    gelbes Symbol = Das Prüfergebnis ist unbestimmt.

    grünes Symbol = Alle Prüfungen sind positiv verlaufen. Die Signaturen sind gültig.

    rotes Symbol = Mindestens eine Prüfung ist fehlgeschlagen.

Die Anzeige des Signaturstatus erfolgt automatisch, wenn die Benutzerin oder der Benutzer eine Nachricht selbst gesendet hat. Bei eingehenden Nachrichten oder bei von anderen Nutzerinnen und Nutzern versendeten Nachrichten muss die Nachricht zunächst geöffnet werden, damit die Signaturprüfung erfolgt und der Signaturstatus angezeigt wird.“

Aus Nutzersicht würde ich mir wünschen, dass bereits im Ordner „Entwürfe“ diese Möglichkeit realisiert wird. Denn bei Arbeitsteilung zwischen Anwält:in und Mitarbeitenden wandert jede Nachricht nach dem Signieren in den Entwürfe-Ordner und kann dann von den Mitarbeitenden nach Überprüfung versendet werden. Und noch bedienerfreundlicher wäre es, wenn die Anzeige immer automatisch erfolgen würde, ohne dass die Nachricht erst geöffnet werden muss. Und wenn die Nachricht bereits versandt wurde und danach der Fehler angezeigt wird, muss repariert werden, einfacher wäre es andersherum.

  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

Seit der beA-Version 3.15 verlockte die Schaltfläche „Erstelle PDF – Dokument“ die Nutzer, war allerdings ohne Funktion. Nachdem die Justiz ein neues Stylesheet ohne diese Schaltfläche zur Verfügung gestellt hat, verschwindet diese wieder. Wünschenswert wäre aus Nutzer:innensicht, dass die Felder „Typ“ und „Datum des Schreibens“ vom System auch ausgefüllt werden. Hier hat der Anwender keine Möglichkeit, Eingaben vorzugeben.

  • Fehlermeldungen werden eindeutiger

Nunmehr zeigt das System bei fehlenden Berechtigungen konkret an, welche Hindernisse vorliegen, damit eine Nachricht versendet werden kann.

  • Sicherheitstoken einfacher freischalten

Häufig werden Sicherheitstoken (beA-Karten (Hardwarezertifikat) / beA-Softwarezertifikate) nicht sofort freigeschaltet und Nutzer:in wundern sich, dass manche Funktionen nicht verfügbar sind. Hier wird mit der Version 3.17 Abhilfe geschaffen.

Die BRAK schreibt: „Stellt das System fest, dass Mitarbeitendenkarten oder Softwarezertifikate noch freigeschaltet werden müssen, so erscheint unmittelbar nach der Anmeldung ein Hinweisfenster mit der Liste aller noch freizuschaltenden Sicherheits-Token. Wenn Sie eine Freischaltung der vorausgewählten oder von Ihnen ausgewählten Sicherheits-Token auslösen möchten, dann wählen Sie bitte die Schaltfläche „Sicherheits-Token freischalten“ aus.“

Achtung: Das geht nur, wenn der Postfachinhaber mit einem Hardwarezertifikat (beA-Karte) am Postfach angemeldet ist oder ein Mitarbeitender mit seiner beA-Mitarbeiterkarte über das Recht Nr. 19 „Berechtigungen verwalten“ verfügt. Mit einem beA-Softwarezertifikat sind diese Einstellungen nicht möglich.

  • Unzulässige Zeichen einfacher identifizieren

Unzulässige Zeichen wurden schon manchem Nutzer zum Verhängnis. Maßgeblich sind die Vorgaben der Justiz zu erlaubten Zeichen in dem mit der Nachricht verpflichtend zu übermitteltenden Strukturdatensatz in den Feldern Aktenzeichen Absender, Aktenzeichen Empfänger, Betreff und im Nachrichtentext (den man tunlichst ohnehin nicht verwenden sollte, da die Justiz ihn nicht maschinell auslesen kann). Nunmehr werden die unzulässigen Zeichen mit Anführungszeichen versehen und schwarz markiert. In der Anwenderhilfe sollen die erlaubten Zeichen im Detail aufgelistet werden.

  • Das Anredefeld nicht mehr verpflichtend

Die Möglichkeit, „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen, ist ab der Version 3.17 nicht mehr als Pflichtfeld ausgestaltet.

  • Der Nachrichtenexport wird verkleinert

Ab Inbetriebnahme der beA-Version 3.17 erfolgt der Nachrichtenexport verkleinert, indem innerhalb der Datei <Nachrichten-ID>.xml keine Base-64-kodierten Inhaltsdaten zu den Anhängen mehr ausgegeben werden.

  • Die Anwenderhilfe bekommt ein neues Aussehen

Angepasst an die Optik des beA Support Portals wird die Anwenderhilfe der beA-Webanwendung mit dem Update auf die Version 3.17 auf eine neue technologische Basis umgestellt.

  • Muss Ihre beA-Karte entkoppelt werden?

Zum 18.3.23 ist die verlängerte Frist zum Hinzufügen der beA-Karte der neuen Kartengeneration (Kartennummer beginnt mit 7xxx) abgelaufen. Nunmehr wurde diese Frist jetzt nochmals verlängert bis zum 2.4.23.

Wer danach seine neue Karte noch nicht in seinem Postfach hinzugefügt hat, muss beim beA Support einen Entkopplungsantrag mittels Formular stellen: https://portal.beasupport.de/formulare/entkopplungsantrag

Pflichtfelder sind Vor- und Nachname des Karteninhabers, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die SAFE-ID-Nummer (wer die SAFE-ID nicht parat hat, kann im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis danach suchen und speichert diese dann am besten in einem virtuellen Notfallkoffer ab).

Zusätzlich weist die BRAK darauf hin:

„Bitte lesen Sie folgende Hinweise sorgfältig, bevor Sie die Entkopplung beauftragen und aktivieren nach Kenntnisnahme die zugehörige Checkbox. Nach dem Absenden des Entkoppplungsantrags wird die Entkopplung durchgeführt. Hierbei werden sämtliche Sicherheits-Token, die derzeit den Zugriff auf Ihr Postfach ermöglichen, vom Postfach gelöst (auch bspw. Mitarbeiter und Vertreter). Dies kann nicht rückgängig gemacht werden. Erst die erneute Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte ermöglicht Ihnen, das beA wieder vollumfänglich zu nutzen und die Sicherheits-Token ggf. weiterer berechtigter Personen wieder freizuschalten.“

Des Weiteren sind die nachfolgenden Pflichtfelder anzuklicken:

Fazit:

Mit dem Update auf die beA Version 3.17 werden viele Änderungen umgesetzt, die peu á peu das beA einfacher bedienbar machen. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Handhabung des beA seitens der Anwaltschaft und deren Mitarbeitenden. Jede Kanzlei ist gehalten, den Umgang mit beA zu dokumentieren. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum beA-Führerschein für Anwälte

Zweierlei Maß? Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 3: BGH: Kontrolle der Eingangsbestätigung

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Noch 122 Tage bis zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Nachdem wir uns in der ersten Folge mit den Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments durch das Gericht beschäftigt haben, ging es in der zweiten Folge um die Unterschrift.

Heute befassen wir uns mit der Kontrolle der Eingangsbestätigung und der Pflicht des Anwalts zur Kontrolle und zumindest stichprobenartigen Überprüfung der Mitarbeiter.

Viele Kanzleien nutzen beA schon eifrig, während andere noch zögern oder gerade jetzt erst die beA-Mitarbeiterkarten bestellen.

Aber auch eine Kanzlei, die das beA nach eigener Aussage schon intensiv genutzt hat, musste sich nun vom BGH belehren lassen:

Es begann bereits 2019. Die Berufungseinlegung erfolgte noch rechtzeitig. Dann musste das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten (PB) der Klägerin darauf hinweisen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werde. Daraufhin hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich begründet.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – ergibt sich nicht, ob die PB das Wiedereinsetzungsverfahren auch per beA geführt haben. Jedenfalls wurde der Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet:

„Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sie – unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) ihrer Prozessbevollmächtigten – ausgeführt, die bei letzterer seit vier Jahren beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung am 10. September 2019 fristgerecht per beA an das Berufungsgericht versandt. An diesem Tag seien vier weitere Übermittlungen erfolgt, die ohne Beanstandung geblieben seien. Alle Nachrichten seien laut Protokoll an das beA übermittelt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte nutze das beA seit März 2019 täglich, ohne dass es bei der Übersendung von bisher 170 Nachrichten zu Beanstandungen gekommen sei. Für das Büropersonal gebe es die Arbeitsanweisung, dass eine Frist aus dem Fristenkalender „erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die“ Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestrichen werden dürfe. Beim Versand von Nachrichten über das beA erfolge eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt worden. Fehler seien hierbei nicht zu erkennen gewesen.

Weiter heißt es:

„Das Berufungsgericht hat daraufhin eine dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle eingeholt. Darin hat die zuständige Mitarbeiterin dieser Geschäftsstelle erklärt, sie habe gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des I. Fachzentrums das Programm der elektronischen Akte („eAkte“) nach der Berufungsbegründung durchsucht. Für den 10. September 2019 sei jedes eingegangene Datenpaket überprüft worden. Ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe nicht aufgefunden werden können.

Ohne der Klägerin diese dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis zu geben, hat das Berufungsgericht danach die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert.“

Zum Nachlesen nachfolgend der Wortlaut des § 130a Abs. 5:

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

Der PB der Klägerin übersandte sodann das Übermittlungsprotokoll:

„In dem von dieser sodann übersandten Übermittlungsprotokoll befindet sich unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, die Angabe: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“
und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ außerdem die Angabe: „Fehlerhaft“.“

Nicht nachzuvollziehen ist, wie der PB dem Irrtum unterliegen konnte, mit diesem Übermittlungsprotokoll den Nachweis eines ordnungsgemäßen Eingangs führen zu können.

Der BGH weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristgerechter Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr kontrollieren müsse, ob er die elektronische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe. Bei Ausbleiben dieser Eingangsbestätigung müsse er eine Überprüfung und ggf. eine erneute Übermittlung veranlassen. Insoweit sei die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem Sendeprotokoll eines Telefaxes vergleichbar.

Weiterhin stellt der BGH fest:

„Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass weder ihrer Prozessbevollmächtigten noch deren Personal bewusst gewesen sei, dass es auf die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entscheidend ankomme. Dementsprechend genüge auch die oben genannte Arbeitsanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht.“

…Denn bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte, da die Übermittlung bereits gegen Mittag versucht worden sei, noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Berufungsbegründung bei erneutem Fehlschlagen der elektronischen Übermittlung stattdessen per Telefax fristwahrend an das Berufungsgericht zu übermitteln.“

Der BGH geht davon aus, dass die Rechtsfrage, wann ein elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen ist, bereits höchstrichterlich geklärt ist: „sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.“
(BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

„Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (ebenso BGH, Beschluss vom 25. August 2020 -VI ZB 79/19).

Dass der PB einer Partei verpflichtet ist, den Eingang eines per beA versandten Schriftsatzes bei Gericht anhand der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu überprüfen, sei bereits durch den Beschluss des Bundearbeitsgerichts vom 7. August 2019 (BAGE 167, 221) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt.

Der Senat weist darauf hin:

„a) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat für überzeugend erachtet, entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.“

„b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.“

„Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.“

„c) Weiter ist durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Senat auch insoweit für überzeugend erachtet, geklärt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen hat, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.“

Dann erteilt der BGH dem PB eine Lektion, wie man kontrolliert, ob die Nachricht erfolgreich übermittelt wurde:

„Wäre eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt worden, hätte das beA an den hier in Rede stehenden Stellen des von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokolls unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, statt der vorliegend erfolgten Meldung „die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“ die Meldung „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ statt der Meldung „fehlerhaft“ die Meldung „erfolgreich“ angezeigt.“

Und verweist auf den beA-Newsletter der BRAK vom 17.10.2019 Nr. 31/2019.

Fazit: Prüfen Sie immer im Ordner „Gesendet“ in der geöffneten Nachricht, ob das Dokument auf dem Intermediär des Gerichts „erfolgreich“ eingegangen ist (Achtung, das genügt nicht, exportieren Sie – vgl. unten – dann die Datei):

Eingangsbestätigung Amtsgericht

Lassen Sie sich dabei nicht irritieren, mal kommt die Meldung auf Deutsch: „Auftrag ausgeführt, Dialog beendet“, mal auf Englisch: „Request executed, dialog closed“. Erfolgreich ist der Übermittlungsstatus in beiden Fällen;-)


Und exportieren Sie dann die Nachricht und prüfen Sie die export.html. Dort muss es bei „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ im Status heißen: „kein Fehler“

Es bedarf also mehr, als Schriftsätze über das beA „einfach nur“ zu versenden.
Nehmen Sie den aktiven beA-Versand zum Anlass, Ihre Arbeitsanweisungen auf den Prüfstand zu stellen. Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wer wann welche Überprüfungen vornimmt.
Und auch die Chefin und der Chef sollten wissen, an welcher Stelle im beA die Überprüfung erfolgt, damit die vom BGH geforderten Stichproben durchgeführt werden können. Wer leichtfertig darauf verzichtet, geht ein vermeidbares Haftungsrisiko ein.