Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird zum 1.1.2016 allen Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt.

Aufgepasst bei der Adressauswahl im besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

Nicht jeder, der im beA als Empfänger adressierbar ist, ist darüber zu erreichen!

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ein beBPo, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach. Ebenso wie die 15 regionalen Deutschen Rentenversicherungen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Ein beBPo erhält man, im Gegensatz zum beA, nur auf Antrag. Es muss eingerichtet werden. Auf der Homepage des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (egvp.de) finden sich die Informationen dazu:

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen ab 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat.

Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.

Leider reagiert die Deutsche Rentenversicherung auf Nachrichten, die über das beA eingereicht werden, nicht.

Auf Nachfrage teilte die DRV mit, dass der Absender vermutlich eine „Return-To-Sender“-Nachricht (RTS-Nachricht) erhalten habe, mit der er über einen nicht vorhandenen Datenanhang informiert wurde.

Als Begründung wurde angegeben, dass eingehende Nachrichten nur verarbeitet und auch innerhalb der Behörde weitergeleitet werden können, wenn ein XJustiz-Datensatz (Strukturdatensatz) beigefügt wird. Seit der Version 3.4 ist beim Erstellen einer Nachricht das Häkchen beim Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Im Gegensatz zu den Gerichten wird allerdings der Empfänger des Strukturdatensatzes im Feld „Justizbehörde“ nicht angegeben. Angefangen bei A, dem „Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen“ über die Amtsanwaltschaften Berlin und Frankfurt am Main, finden sich alle Amtsgerichte von Aachen bis Zwickau (Achtung: danach kommen noch die Amtsgerichte Öhringen und Überlingen), die Anwaltsgerichte, die Arbeitsgerichte (Achtung: die Auswärtigen Kammern haben eigene Adressen), die Bayerischen Gerichte, das Berufungsgericht für Heilberufe in Sachsen-Anhalt, Berufungsgerichtshöfe der Ingenieurkammern und viele mehr. Schlusslicht bildet mit Z das Zentrale Elektronische Schutzschriftenregister und danach folgen noch diverse als „aufgelöst“ bezeichnete Postfachadressen.

beA weist darauf hin, dass für die Justizbehörde ein Strukturdatensatz ausgewählt werden muss:

In der Listbox findet sich weder über die Suche noch über das Alphabet der richtige Empfänger:

Die DRV schreibt:

„Die Wichtigkeit dieses „XJustiz“-Datensatzes“ für die elektronische Zuordnung innerhalb der Behörden ist der Bundesrechtsanwaltskammer unter Umständen nicht bekannt. Nach unserer Kenntnis wird dort nur von einer Relevanz dieses Datensatzes für Gerichte und Staatsanwaltschaften ausgegangen, weil nach den uns vorliegenden Veröffentlichungen mit dem beA bisher ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen und müssen.“ Und weiter: „Umgekehrt sind wir zur Zeit (noch) nicht verpflichtet, die elektronische Kommunikation mit der Anwaltschaft über unsere beBPos zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der sogenannten Safe-IDs der Rentenversicherungsträger im „offiziellen“ Adressverzeichnis dient (bisher) vor allem dem Zweck der Sicherstellung der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und anderen Behörden, damit diese die Adressen der jeweiligen Rentenversicherungsträger finden und sie adressieren können.“

„Wir empfehlen Ihnen, für eine Übergangszeit andere sichere elektronische Kommunikationswege zu verwenden, ggf. ist für Ihr Anliegen die Bundesrechtsanwaltskammer der zutreffende Ansprechpartner.“

Die darüber informierte BRAK teilt mit:

„Die Kommunikation mit der Deutschen Rentenversicherung stellt sich tatsächlich als etwas schwierig dar. Wir sind der Auffassung, dass die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV verpflichtet ist, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie für die Inhaber anderer besonderer elektronischer Postfächer adressierbar sind. Dies sind sie über die Einrichtung eines beBPOs. Dass die Deutsche Rentenversicherung die Weiterverarbeitung eingehender Nachrichten an besondere zusätzliche Voraussetzungen, hier also einen XJustiz-Datensatz, knüpft, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Sie hat bislang auch nicht kommuniziert, dass Nachrichten nur dann weiterverarbeitet werden können, wenn dieser XJustiz-Datensatz beigefügt ist. Dass ein sogenannter RTS-Vermerk zurückgesandt werde, ist uns ebenfalls neu. Falsch ist jedenfalls, dass mit dem beA ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen. Im Gegenteil ist es so, dass die BRAK gemäß § 19 Abs. 3 RAVPV den Inhabern von beAs zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das beA die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen hat, die über das Postfach erreichbar sind. § 19 Abs. 2 RAVPV regelt, dass das beA auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen als den Gerichten, den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer dienen kann. Wie die Deutsche Rentenversicherung ihre Behauptung begründet, dass mit dem beA bisher ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen und müssen, ist uns nicht bekannt.

Um aber eine Lösung in dieser Sache zu erreichen, haben wir bereits vor einiger Zeit Kontakt zu der entsprechenden Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission aufgenommen und um einen gemeinsamen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung gebeten, um das weitere Vorgehen zu klären. Parallele Diskussionen finden bereits mit der Finanzverwaltung statt.“

„Vor diesem Hintergrund sollte von einer Kommunikation über das beA mit der Deutschen Rentenversicherung Abstand genommen werden, da es natürlich wenig zielführend ist, einen Kommunikationsweg zu wählen, der vom Empfänger nicht beachtet wird. In der Sache selbst kommt man für den Mandanten nicht weiter, die Erhebung einer Untätigkeitsklage bringt nur geringe Gebühren und wiegt das Haftungsrisiko keinesfalls auf.“

 

In den Vorgaben zur Teilnahme von Drittanwendungen (dazu gehört auch das beA) am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission werden in A21 die Informationen genannt, die als Anlage im Format „xml“ übertragen werden müssen. Bis spätestens zum 1.11.2021 müssen die Anforderungen umgesetzt werden.

Es gibt also noch einiges zu tun, damit die Kommunikation mit dem beA und den beBPos der Deutschen Rentenversicherung zukünftig klappt. Vielleicht ist das dann auch eine Mitteilung im beA-Newsletter wert.

beA – Update auf Version 3.4

beA – Update auf Version 3.4

Mit Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021 hat die BRAK über das Update auf die neue beA-Version 3.4 informiert.

Damit Sie die neue beA-Version 3.4 nutzen können, ist zwangsläufig eine Aktualisierung der beA Client Security erforderlich.
Durch einen vermehrten Zugriff war zeitweise der Server überlastet, der beA-Support dokumentierte die Störungen:

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Version 3.4 vor:

  • Dateinamen

Dateinamen dürfen keine Leerzeichen enthalten. Unterstrich „_“ und Minus „-“ dürfen verwendet werden. Alle Buchstaben des deutschen Alphabets und alle Ziffern sind möglich. Zulässig ist nunmehr auch die Verwendung von Umlauten. Die maximale Dateinamenlänge beträgt 84 Zeichen inklusive der Dateiendung (.pdf). Bei Signaturdateien (.p7s = Signatur im beA) oder (.pkcs7 = externe Signatur) darf die Länge maximal 90 Zeichen betragen. beA weist mit einer Fehlermeldung darauf hin und verhindert das Hochladen von Dateien, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.

Praxistipp: Stellen Sie Regeln auf, wie Dateinamen in Ihrer Kanzlei abgespeichert werden. Achten Sie auf eine einheitliche Speicherung. Überprüfen Sie vor dem Hochladen ins beA, ob die Dateinamen den nunmehr geltenden Vorgaben entsprechen.

Sollte versehentlich eine Datei doppelt hochgeladen werden, so weist auch hier das System auf den Fehler hin:

  • Signaturdatei wird verborgen

Bislang erschien die Signaturdatei unterhalb der Datei, die signiert wurde. Nunmehr weist ein kleiner Pfeil vor dem Dateinamen darauf hin, dass es sich um eine signierte Datei handelt. Klickt man auf diesen Pfeil, wird die Signaturdatei angezeigt:

  • Rangfolge ändern

Jetzt besteht die Möglichkeit, die Rangfolge der hochgeladenen Dateien mit den rechts neu hinzugekommenen Pfeilen unter der Überschrift „Rang“ zu verändern:

  • Strukturdatensatz

Der Strukturdatensatz ist eine maschinenlesbare Datei, die im Dateiformat XML bei Versand an das Gericht beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Nunmehr ist das Häkchen bei Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Es kann entfernt werden, wenn eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden soll. Derzeit ist im beA nur pro Empfänger ein eigener Strukturdatensatz möglich.

Praxistipp: Beim Versand an Kollegen ist das Häkchen nicht erforderlich, es sei denn, Sie fordern ein elektronisches Empfangsbekenntnis an (das eEB ist ebenfalls ein Strukturdatensatz).

Darauf sollten Sie achten:

  • Schutzschriftenregister

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin, dass beim Versand an das Schutzschriftenregister der Haken beim Strukturdatensatz deaktiviert werden muss: „da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht die von Ihnen manuell angefügte Datei „xjustiz_nachricht.xml“, welche Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird.“

  • Fehler bei der Signaturprüfung

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin: „Beim Signieren eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) aus einem zuvor unter Abgabe eEB (Datum eintragen) gespeicherten Entwurfs entstehen Fehler, die dazu führen, dass die Signatur des eEB ungültig geprüft wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn das eEB vor dem Signieren NICHT gespeichert wurde. Bitte beachten Sie: Die Signatur des eEB ist nicht notwendig, wenn es der Postfachinhaber persönlich verschickt. Auch ohne Signatur kann ein Fehler entstehen, wenn nach dem Speichern der eEB-Abgabe als Entwurf das Datum noch einmal korrigiert wird. Der Fehler wird derzeit analysiert, wir informieren hier, sobald er behoben ist.“

  • Dringende Wartungsarbeiten

Der beA-Support teilt am 30.04.2021 mit: „Am 01.05.2021 finden Wartungsarbeiten am beA-System statt, durch die die derzeit auftretenden Performance-Einbußen im beA behoben werden sollen. Hierbei ist zwischen 00:30 Uhr und 02:30 Uhr mit Session-Abbrüchen zu rechnen.“

Auch die sporadisch noch auftretenden Störungen im Adressbuch stehen noch auf der To-Do-Liste:

  • Sporadische Störung bei der Suche im Adressbuch

„Die Suche nach beA-Adressen im EGVP-Adressbuch ist derzeit weiterhin sporadisch gestört, sodass es hierbei zur Fehlermeldung kommen kann, dass die Suchergebnisse unvollständig seien. In den Suchergebnissen ist dementsprechend anschließend kein beA-Eintrag enthalten. Eine Wiederholung der Suche führt in den häufigsten Fällen zu einem dann vollständigen Ergebnis inklusive beA-Adressen.

Umgekehrt kann es im beA zu Fehlermeldungen bei der Suche nach Justiz-Adressen kommen. Im beA erscheint somit eine Fehlermeldung die besagt, dass das gewählte Postfach möglicherweise nicht empfangsbereit ist. Es ist in einem solchen Fall empfohlen, das gewählte Gericht über „Empfänger hinzufügen“ → „Gesamtes Verzeichnis“ erneut als Empfänger hinzuzufügen. 

Wir arbeiten weiterhin gemeinsam mit der BNotK mit Hochdruck an der Behebung.“

  • Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes
    zwischen 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und 02.05.2021 bis 22:00 Uhr

Der beA-Support informiert: „Zwischen Samstag, dem 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und Sonntag, dem 02.05.2021 bis 22:00 Uhr sind Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das Serviceportal des beA-Anwendersupportes für ca. 4 Stunden nicht erreichbar sein. Anfragen an den beA-Anwendersupport können alternativ per E-Mail übermittelt werden: servicedesk@beasupport.de

 

Genießen Sie das erste Maiwochenende ohne beA und hoffen wir gemeinsam, dass alle derzeit vorhandenen Störungen und Performanceprobleme durch die nächtliche und Wochenendarbeit des beA-Support beseitigt werden. Wir wünschen hierzu gutes Gelingen!

 

 

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Ein Update

Immer wieder kommt es vor, dass das beA den Nutzer vor Herausforderungen stellt.

Bereits vor einem guten Jahr habe ich verschiedene Lösungen aufgezeigt, die beA-Nutzern die Fehlersuche erleichtern.

Zwischenzeitlich hat sich das beA verändert und deshalb ist auch für diesen Beitrag ein Update sinnvoll.

Gestern kam ich ab etwa 15.30 Uhr nicht mehr ins beA:

Leider stockte es an dieser Stelle, so dass es gar nicht zur Auswahl des Sicherheitstokens (beA-Karte oder Softwarezertifikat) kam.

Hilfreich ist es dann, auf der Seite des beA-Supports zu prüfen, ob eine Störung vorliegt. Unter Aktuelles sind geplante Wartungsarbeiten und Störungen zu finden:

  • Anruf bei der beA-Hotline

Nachdem ich am nächsten Morgen immer noch keinen Zugriff bekam, habe ich die Gelegenheit genutzt, um 9.17 Uhr die beA-Hotline anzurufen:

030 / 21 787 017.

Die Ansage informierte mich, dass ich in der Warteschlange an Position 4 sei. Um die Wartezeit zu überbrücken, bekommt man über die Bandansage hilfreiche Informationen und Tipps, die ggf. schon weiterhelfen können. Ich habe die Wartezeit genutzt und vorsorglich die beA Client Security nochmals neu installiert:

Die aktuelle Version hat die Versionsnummer 3.5.0.1

Damit gelang es mir dann, mich wieder am beA anzumelden :-)

Um 9.26 Uhr wurde ich informiert, dass ich nunmehr an Position 2 in der Warteschlange sei. Um 9.28 Uhr wurde mitgeteilt, dass der nächste freie Mitarbeiter gleich für mich bereit sei. Um 9.30 Uhr war ich an Position 1 und hat um 9.31 Uhr einen freundlichen Mitarbeiter am Telefon: Es seien derzeit keine Störungen gemeldet und auch die Wartungsarbeiten seien beendet. Um meinen Leser:innen eine Hilfestellung zu geben und ggf. auch, um einen Anruf bei der beA-Hotline zu vermeiden, bat ich den Mitarbeiter, ein paar typische Probleme zu schildern:

  • Browser

beA funktioniert in der Regel mit den gängigen Browsern. Allerdings sei beim Mozilla Firefox (aktuelle Version 87) ein SSL-Zertifikat notwendig und der private Modus darf nicht aktiviert sein. Auch könne das Anlegen einer Chronik zu Problemen führen. Es empfiehlt sich, dann z.B. mit dem Google Chrome oder dem Microsoft Edge zu testen, ob der Zugang zum beA gelingt.

  • Karte wird nicht gefunden

Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, kann das verschiedene Ursachen haben. Der Karten-Chip unterliegt der mechanischen Abnutzung. Achten Sie auch darauf, wie die Karte aufbewahrt wird und schützen Sie die Karte. Wenn es nicht an der Karte selbst liegt, ist eine Möglichkeit, die beA Client Security manuell zu beenden (rechte Maustaste auf beA Client Security Symbol und „Beenden“ auswählen), und dann die Karte ins Lesegerät stecken und die beA Client Security neu zu laden. Führt das nicht zum Ziel, kann geprüft werden, ob die Karte Kontakt mit dem Lesegerät hat (beim großen Reiner SCT blinkt ein grünes Licht und leuchtet dann konstant). Sollte das nicht weiterhelfen, kann geprüft werden, ob man mit einer Zweitkarte oder einem weiteren Lesegerät mehr Erfolg hat.

  • Ggf. benötigt auch das Lesegerät ein Update

Und auch ein Neustart des Rechners kann manchmal Wunder wirken;-)

Im Arbeitsalltag ist das sehr zeitaufwändig. Will man zumindest wissen, was im beA eingegangen ist und muss sich nicht zwingend mit der beA-Karte einloggen, weil z.B. der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll, ist auch ein beA-Softwarezertifikat, das als Datei auf dem Rechner oder einem USB-Stick installiert werden kann, eine Alternative (sofern man einen Schritt weiter kommt, wie bei meinem Problem).

Private Anbieter machen über das beA-Softwarezertifikat mittels gebührenpflichtiger App auch das Lesen von beA-Nachrichten auf dem iPhone oder iPad möglich.

  • Ist Ihre beA Client Security aktuell?

Mit Newsletter 3/2021 vom 12.3.2021 hat die BRAK über die neue beA-Version 3.3 und den Austausch der Java-Version von 8 auf 11 informiert.

Mitte April 2021 wird beA ein Update auf die Version 3.4 erhalten.

Dazu teilt die BRAK mit: „Nach Bereitstellung dieser Version 3.4 können Sie sich nicht mehr an der beA-Webanwendung anmelden, wenn Sie nicht zuvor die erforderliche Aktualisierung der beA Client-Security auf die Java-Version 11 ausgeführt haben.“

Der beA-Support gibt weitere Hinweise und Hilfestellung zur beA-Aktualisierung.

  • Arbeiten Sie mit Anwaltssoftware?

Softwarehersteller haben darauf hingewiesen, dass für die neue beA Client Security zunächst ein Update der Anwaltssoftware erforderlich ist. Klären Sie also vorher mit Ihrem Anbieter, wann Sie die neue beA Client Security laden können, damit die beA-Schnittstelle funktioniert.

 

Genießen Sie die Osterfeiertage und gönnen Sie auch Ihrem beA eine Pause;-)

Vielen Dank an Philipp Heinisch für diese Karikatur.

 

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 2: Unterschrift

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Nachdem wir uns in der ersten Folge mit den Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments durch das Gericht beschäftigt haben, geht es heute um die Unterschrift.

Im Elektronischen Rechtsverkehr wird die händische Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt.

Dazu benötigt der Anwalt eine beA-Signaturkarte oder eine beA-Basiskarte mit Nachladesignatur und ein Kartenlesegerät. Alternativ kann auch eine gesonderte Signaturkarte eingesetzt werden. Allerdings sind die Kosten für reine Signaturkarten in der Regel höher als bei einer beA-Karte.

Einfache Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Stapelsignatur, Containersignatur, externe Signatur, es gibt viele Varianten.

Werfen wir zunächst einen Blick auf § 126 BGB (Schriftform). Absatz 3 besagt:

„Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

§ 126a BGB (Elektronische Form) ergänzt:

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“

Dann kommt § 130a ZPO (Elektronisches Dokument) ins Spiel:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“

„(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.“

„(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

„(4) Sichere Übermittlungswege sind …

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, …“

Das beA ist also als sicherer Übermittlungsweg geeignet. Je nachdem, wer den Schriftsatz einreicht (versendet), ist es wichtig, die Unterschiede zu beachten:

  • Immer, wenn Schriftform erforderlich ist, muss mit einer qeS signiert werden.
  • Immer, wenn der Mitarbeiter versendet, muss mit einer qeS signiert werden.
  • Immer, wenn der Vertreter aus dem beA des Vertretenen einreicht, muss mit einer qeS signiert werden.

Zusätzlich zur qeS muss immer die einfache Signatur unterhalb des Schriftsatzes stehen.

Erstmals hat das BAG (5 AZB 23/20, Beschluss vom 14.09.2020) als oberstes Gericht definiert, was als einfache Signatur zu verstehen ist:

„Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens
am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter
dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.“

Das BAG führt aus, dass es ausreicht, wenn der Nachname auch ohne Berufsbezeichnung angegeben ist. Gleichwohl ist meine Empfehlung, immer den Vornamen und den Nachnamen aufzuführen, denn der Vorname gehört zur Person und kann im Falle einer Namensgleichheit auch zur Unterscheidung beitragen.

Wenn der Anwalt ohne eine qeS einreicht und selbst versendet, ist in jedem Fall eine einfache Signatur erforderlich.

Fazit: Die Berufung wurde ohne qeS eingelegt. Es fehlte die einfache Signatur, der Schriftsatz endete nur mit „Rechtsanwalt“.  Bei der Berufungsbegründung ist eine einfache Signatur erfolgt. Das LAG teilte mit, dass Bedenken an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden, es fehle an einer einfachen Signatur der Berufungsschrift. Nunmehr betrantragte der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels qualifiziert signiertem Schriftsatz. In der sehr lesenswerten Entscheidung wird klar, dass es, letztlich nur, weil das Gericht innerhalb der Berufungsfrist erkennen konnte, dass die Berufung nicht formgerecht eingereicht wurde, der Revisionsbeschwerde stattgegeben hat.

Praxistipp: Verwenden Sie immer eine einfache Signatur (Namenszug) und eine qeS. Dann kann auch der Mitarbeiter den Schriftsatz kontrollieren (4-Augen-Prinzip) und versenden, es kann aber auch der Anwalt selbst aus seinem beA senden. Achten Sie beim Vertreter darauf, dass dieser mit seiner einfachen Signatur (ohne Zusätze wie i.V., pro abs., etc.) und einer qeS signiert. Dann kann wiederum der Mitarbeiter aus dem beA des Vertretenen senden.

Stapelsignatur:

beA schlägt die Unterschriftenmappe um Längen, genauer gesagt um 50 Dokumente, die mittels Stapelsignatur mit einer PIN-Eingabe signiert werden können. Dazu kann man in der Nachrichtenübersicht im Ordner Entwürfe alle dort befindlichen Schriftsätze signieren:

Bitte überprüfen Sie vor dem Versand in der einzelnen Nachricht, ob die Unterschrift ordnungsgemäß, d.h. die qeS „erfolgreich“ war:

Das OLG Braunschweig hat in seinem Beschluß vom 18.11.2020 (11 U 315/20) darauf hingewiesen:

Anforderungen an die Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat
der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch
Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine
ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer
ungültigen Signatur.
Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer
eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen
Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.“

In diesem Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.

Vorsicht bei Versand aus einem Anwaltsprogramm:

Hinzu kommt, dass in dieser Sache die Bearbeitung und Versendung nicht über die beA-Webanwendung, sondern mit einem Anwaltsprogramm erfolgt ist:

„Die Klägerseite hat … zunächst erläutert, wie das von ihm in seiner Kanzlei eingesetzte Programm R. verwendet wird. …
Im Hinblick auf die Einreichung der hier gegenständlichen Berufungsbegründung habe der Klägervertreter den Schriftsatz in den Postausgang von R. geladen und per Knopfdruck signiert. Die Signatur sei als erfolgreich mit einer roten „Schleife“ angezeigt worden.
Es habe keine Fehlermeldung oder Warnmeldung oder sonstige Auffälligkeiten gegeben.
…Der R. Zustellnachweis habe eine fehlerfreie Zustellung mit zutreffender Signaturdatei dokumentiert.
…habe der Klägervertreter im Webportal des beA-Postfachs nachgesehen, ob dort eine Fehlermeldung zu sehen gewesen sei. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Der Klägervertreter habe mittels gesonderter Prüfmöglichkeit die Signatur geprüft, woraufhin ihm diese tatsächlich als unzutreffend angezeigt worden sei. Eine solche Meldung habe der Klägervertreter bislang noch nie gesehen gehabt,…
Da keinerlei Fehlermeldungen von R. angezeigt worden seien, sondern im Gegenteil der ordnungsgemäße Versand mitgeteilt worden sei, habe sie eine zusätzliche Prüfung im beA-Postfach auf der Website unterlassen,…“

Fazit: Prüfen Sie auch bei Versand durch ein Anwaltsprogramm, in der beA-Webanwendung, ob die qeS erfolgreich angebracht wurde und ob das Dokument beim Empfänger erfolgreich eingegangen ist (vgl. § 130 a ZPO „(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“)

Containersignatur:

Hier hat das BAG am 15. August 2018 (2 AZN 269/18) die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, da die Beschwerdeschrift nicht mit einer qeS, sondern nur im Rahmen einer Containersignatur angebracht war. Diese ist seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig. Die Gefahr, heute im beA eine Containersignatur zu verwenden, ist allerdings gebannt, da die BRAK mit der Version 2.3 im August 2019 den Button im beA entfernt hat.

Externe Signatur:

Alternativ zur qeS im beA kann auch mit einer externen Signatur gearbeitet werden. Diese bietet den Vorteil, dass der Anwalt außerhalb des beA mit qeS signieren kann und der Mitarbeiter dann die bereits erfolgte qeS hochladen kann. Hierzu wird beim Hochladen mit der Auswahl „Externe Signatur“ die bereits signierte Datei verwendet, beA erkennt dies und nimmt die Signaturdatei direkt mit. Eine externe qeS unterscheidet sich mit der Endung „pkcs7“ von der qes im beA mit der Endung „p7s“.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, der SecSigner ist ein kostenloses Programm, mit dem Governikus Signer wird auch die Verschlüsselungssignatur des ZIP-Containers beim Export angezeigt:

 

Bei meinem letzten Workshop waren:

60 % der Teilnehmer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 40 % Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 13 % das beA nur passiv, 27 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 60 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback: “ …vielen Dank für das guten informative Seminar am gestrigen Tage. Wir haben gleich ein paar Veränderungen innerhalb der Kanzlei durchgeführt. Darüber hinaus habe ich auch bei mir auch gleich ein Update beim Cyberjack Manager vorgenommen.
Problematisch ist allerdings jetzt, dass beim Anmelden kein Sicherheitsschlüssel (mehr) erkannt wird. Ist das ein Problem, das Sie vielleicht schon kennen? Für einen kleinen Tipp wäre ich dankbar.“

Dem Teilnehmer habe ich die Lösungsmöglichkeiten schon mitgeteilt. Aufmerksame Leser meines Blogs kennen die Antwort auch schon;-)

Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 8 % Passiv-Nutzer, 8 % Passiv mit eEB und überragende 83 % (vor Beginn 60 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein sehr gutes Ergebnis :-)
P.S.: In 309 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit,
ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 1

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Mehr als 50 Teilnehmer haben am Online-Workshop teilgenommen.

51 % der Teilnehmer waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 49 % waren Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 35 % das beA nur passiv, 22 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 43 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback:…ich danke Ihnen für die informative Schulung, an der ich gestern hier in HH (Online) teilgenommen habe.

Ich nutze beA bereits und war eigentlich der Meinung die pdf´s richtig zu scannen (mit Durchsuchungsmöglichkeit)…..

musste aber feststellen,dass das zumindest nicht bei allen der Fall war…“

Damit Sie gewappnet sind, falls das Gericht Ihre Nachrichten moniert, zeige ich anhand des nachstehenden 4-seitigen Schreibens des Arbeitsgerichts Hamburg auf, wie Sie diese Fettnäpfchen umgehen können:

Analog zu § 130a Abs. 2 ZPO: Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.“

Das Gericht weist darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, sowohl die Klageschrift, als auch die Anlagen K1 bis K4, nicht zur Bearbeitung geeignet sind:

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass der Eingang der vorgenannten elektronischen Dokumente unwirksam ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Absender den Mangel heilen kann, wenn er das Dokument unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Nun folgen die Hinweise auf die technischen Rahmenbedingungen:

Jetzt kommen die Hinweise auf das zulässige Dateiformat PDF und ggf. zusätzliches TIFF:

sowie die Hinweise, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen:

Jetzt kommt der Hinweis zur Lösung der Probleme: PDF/A:
Nun erklärt das Gericht, dass die eingereichten Dokumente nicht alle technischen Rahmenbedingungen zugleich erfüllen:
Weiterhin wird mitgeteilt:
Es werden Tipps zur Überprüfung erteilt und es gibt Links zu nützlichen Hinweisen:
Endlich kommt das Gericht unter V. auf Seite 3(!) zum Punkt:
Es erfolgt die Chance zur Nachbesserung:
Zu guter Letzt weist die Kammer darauf hin:
„Aus gegebenem Anlass bittet die Kammer von telefonischen Nachfragen betreffend die im Einzelfall erforderliche technische Umsetzbarkeit der vom Gesetzgeber aufgestellten technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten abzusehen. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen obliegt der Vorsitzenden und nicht der Geschäftsstelle, die insoweit keinerlei Auskünfte hierzu erteilen kann. Sollten weitere Hinweise erforderlich sein, werden diese entsprechend von der Vorsitzenden rechtzeitig erteilt werden.“

 

Es gibt Anwälte, die kommen auf die Idee, Ihre Schriftsätze mit einer anderen Schriftart neu zu erstellen. Das ist nicht notwendig.
Es genügt die Umwandlung des Word-Dokuments in ein PDF/A. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass auch alle Anlagen als PDF/A gespeichert und hochgeladen werden. Ob Ihre Dokumente durchsuchbar sind, überprüfen Sie mit der Tastenkombination STRG+F: Geben Sie ins Suchfeld ein Wort im Text ein. Springt der Cursor dorthin, ist der Text durchsuchbar und ermöglicht damit auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr. Wenn Sie Dokumente einscannen, achten Sie darauf, dass die Dokumente texterkannt (OCR) eingescannt werden, hier ein Beispiel anhand des Fujitsu ScanSnap iX1500:

 

Hoffentlich bleiben Ihnen damit solche Monierungen Ihrer Gerichte erspart! (Und falls doch: Schicken Sie mir gerne die Monierung, wir helfen dann bei der Lösung).
Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 11 % Passiv-Nutzer, 22 % Passiv mit eEB und immerhin 67 % (vor Beginn 43 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein gutes Ergebnis :-)

 

P.S.: In 335 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit, ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!

Ja ist denn heut‘ schon Weihnachten? Anwaltspostfach beA macht Wünsche wahr

Es gibt einen Exportier-Button

Fast genau vor zwei Jahren, am 11. Dezember 2018, wurde ein beA-Update verschoben, diverse Störungsmeldungen machten die Runde.
Und nun: Mit Newsletter 15/2020 vom 3. Dezember 2020 kündigte die BRAK an: „diese Ausgabe des beA-Newsletters widmet sich ausschließlich der Version 3.2 der beA-Webanwendung und den darin vorgenommenen Weiterentwicklungen, die die BRAK voraussichtlich noch vor Weihnachten bereitstellen wird.“
Auf meinem Wunschzettel 2018 standen:
    1. Kontinuität der Erreichbarkeit der beA-Server
    2. Information auf der beA-Startseite über die eventuellen Störungen,
      zumindest einen Link, der weiterführt
    3. Aktuelle Nachweise für Störungsmeldungen
    4. Einen Exportierbutton

      für empfangene und gesendete Nachrichten und Empfangsbekenntnisse, wie es ihn für Postfach- und Nachrichtenjournal schon gibt.
    5. Hilfe durch die beA-Hotline.

Seit der Übernahme durch Wesroc sind die Störungen rückläufig. Die Störungsdokumentation zeigt folgende Meldungen an:

Es wird also hinter den Kulissen fleissig an der Weiterentwicklung des Anwaltspostfachs beA gearbeitet.

Der beA-Support weist auf der Startseite unter der freundlich lächelnden Dame auf das neue beA-Release am 9.12.2020 hin:

Mit dem neuen Exportier-Button ist es jetzt möglich, mehrere Dateien auf einmal zu exportieren.
beA vergibt für die ZIP-Datei einen Dateinamen im Format „Jahr-Monat-Tag-Uhrzeit-beA“, dahinter verbergen sich dann die einzelnen ZIP-Dateien mit den Dateinamen „Nachricht_5132391X“, das ist die Nachrichten-ID, die jede Nachricht von beA automatisch erhält und die über die Funktion „Sonstige Nachrichten“, „Spaltenauswahl“, „Nachrichten-ID“ sichtbar gemacht werden kann.
Für die Empfängerauswahl genügt es, jetzt eines der Kriterien „Name“ „Vorname“ „PLZ“ „Ort“ anzugeben, vorher waren zwei Angaben Pflicht. Auch merkt sich beA, ob die Auswahl aus dem eigenen Adressbuch oder aus dem Gesamten Verzeichnis erfolgen soll, bislang war immer das Adressbuch voreingestellt.
Das Nachrichtenfeld ist unter die Dateianhänge gewandert. Das ist gut so, wird doch dieser Bereich unverschlüsselt übermittelt und kann die Justiz mit diesem Feld nichts anfangen. Unverständlich ist daher, warum die Nachrichtenfußzeile jetzt prominent als „Fußzeile hinzufügen“ in der geöffneten Nachricht unter „Sonstige Funktionen“ auftaucht.
Die Spaltenbreite kann jetzt so geändert werden, dass die Einstellungen übernommen werden. Das ist sehr hilfreich und dient der Übersichtlichkeit ebenso wie der auf 10 Anhänge verlängerte Anzeigenbereich.
Dann möchte ich mal meinen Weihnachts-Wunschzettel 2020 für das Jahr 2021 anmelden:
1. Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen an die Anwaltssoftwarehersteller, damit die beA-Schnittstelle einen vollständigen, rechtssicheren Export ermöglicht.
2. Kanzleipostfach (die Diskussionen anläßlich der BRAO-Reform zeigen, dass hier Bedarf an praxisgerechten Lösungen besteht)
3. Die Inhalte der Felder (Häkchen)
werden nicht an den Empfänger übertragen, sie dienen lediglich der internen Kommunikation in der Kanzlei.
Gleichwohl kommen die Felder als nicht ausgefüllt beim Empfänger an:
M.E. könnten die Felder entfallen. Wenn sie erhalten bleiben, sollten nicht ausgefüllte Felder beim Empfänger unsichtbar sein.
Oder aber die Inhalte werden an den Empfänger übermittelt. So würden die Felder ggf. wieder einen Sinn ergeben.
4. Einheitliche Vorgaben zu Dateiformaten, Dateinamen und Dateilängen, aber das ist ja Ländersache und wird ggf. in den bald veröffentlichten neuen ERVB 2021 geändert;-)
Ich wünsche allen einen guten Jahresendspurt und vor allem: Bleiben Sie gesund!

Kein Aufschub für das Anwaltspostfach beA

Die aktive Nutzungspflicht bleibt

Zeitgleich mit der Erhöhung der Anwaltsgebühren, für die am 25. November 2020 im Bundestag grünes Licht gegeben wurde, wurde der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bis ins Jahr 2025 zurückzustellen, abgelehnt.


Passive Nutzungspflicht: Keine Wiedereinsetzung für Anwälte, die ihr beA nicht abrufen

Rechtsanwalt Alessandro Fuschi https://twitter.com/SoWhy teilt in seinem Blog mit:

„Mein Hausgericht, das Amtsgericht Ebersberg hat einen interessanten Beschluss gefällt, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass das beA nicht abgerufen wurde.

Die Kollegin, die sich selbst vertreten hatte, wollte damit argumentieren, dass sie corona-bedingt keinen Lehrgang zum beA besuchen konnte. Dem hat das AG Ebersberg mit Beschluss vom 11.11.2020 einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidender Satz aus dem Beschluss:

Die Organisation des Kanzleibetriebs liegt in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.

 

Als besonderes “Zuckerl” hat das Gericht die Sache auch der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung vorgelegt. Mit Blick auf die Entscheidung des AnwG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2020 – Az. AnwG I-13/19, 5 EV 42/19 – könnte das noch ein berufsrechtliches Nachspiel für die Kollegin haben.“ (vgl. dazu auch https://bea-abc.de/blog/ber-ist-startklar-und-bea/)

Welches Bundesland zieht die aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2021 vor?

Im E-Justice-Gesetz befindet sich die Option für die Länder, den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht auf den 1.1.2020 oder den 1.1.2021 vorzuziehen (Art. 24 Abs. 2).

Schleswig-Holstein hat als bisher erstes und einziges Bundesland seit 1.1.2020 die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, Schriftsätze müssen ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Am 25.3.2020 entschied das LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 102/20), dass eine Berufungseinlegung per Fax unwirksam ist.

Hessen gibt als einziges Bundesland auf seiner Webseite den Hinweis:

„Hessen macht von der Option, die elektronische Einreichung von Schriftsätzen bereits ab dem 1. Januar 2021 per Verordnung verbindlich zu machen, keinen Gebrauch.“

Die Justizministerien der anderen Bundesländer geben hierzu auf den Webseiten keinerlei Hinweise, die Landesverordnungen enthalten bislang ebenfalls keine Vorgaben.

Daher habe ich sämtliche Justizministerien kontaktiert und um Auskunft gebeten, ob und ggf. in welchen Gerichtsbereichen ein Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2021 beabsichtigt ist.

Schleswig-Holstein

Die Projektleitung eJustizSH des Ministeriums für Justiz in Kiel teilte für Schleswig-Holstein mit:

„Ein Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für den Bereich der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist geprüft worden. Nach Abschluss der Anhörung zu einem entsprechenden Verordnungsentwurf wird jedoch aufgrund der divergierenden Stellungnahmen von einem entsprechenden Verordnungserlass abgesehen. Es verbleibt daher für alle schleswig-holsteinischen Gerichte jenseits der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Termin 1.1.2022 für die verpflichtende elektronische Einreichung. Gleichwohl wird empfohlen und angeregt, von der Möglichkeit der elektronischen Einreichung bereits jetzt Gebrauch zu machen.“

Damit wird auch Schleswig-Holstein bei den weiteren Gerichten nicht vorziehen.

Bremen
Bereits im August 2020 hatte die Rechtsanwaltskammer Bremen mitgeteilt, dass ab 1.1.2021 die aktive Nutzungspflicht für die Fachgerichtsbarkeit eintreten würde.
Auf meine Nachfrage, ob dies tatsächlich der Fall sei, teilte mir der Leiter der IT-Stellte Justiz der Senatorin für Justiz der Freien Hansestadt Bremen mit:

„Wir prüfen derzeit das Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichte (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen, welches logistisch in Niedersachen verankert ist) und befinden uns dazu momentan in der internen Abstimmung mit den weiteren Ressorts in Bremen. Sobald wir Gewissheit haben, ob wir die geplante Verordnung rechtzeitig umsetzen können, werden wir die Rechtsanwaltschaft hierüber über geeignete Wege in Kenntnis setzen.“Auf meine Nachfrage teilte die Justiz mit:

„Die Information ist nicht überholt. Sie ist allerdings etwas ungenau. Wir haben der RAK mitgeteilt, dass wir die Einführung der aktiven Nutzungspflicht im angegebenen Umfang beabsichtigen.“

Noch fehle es an dem Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Ich bin mit dem Leiter der IT-Stelle in Kontakt, um den tatsächlichen Erlass der Rechtsverordnung bestätigt zu erhalten.

Per 30.11.2020 war eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen.

Update 9.12.2020: Am 8.12.2020 wurde die Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 beschlossen.

Alle anderen Bundesländer verzichten auf das Vorziehen zum 1.1.2021.

Da viele Gerichte noch nicht in der Lage sind, Eingänge im ERV elektronisch weiterzuleiten, wäre das Vorziehen mit einem erheblichen Mehraufwand für die Gerichte verbunden. Schließlich bleibt dann nichts anderes übrig, als die Eingänge aus dem beA mehrfach auszudrucken und per Briefpost an die Beteiligten weiterzuleiten.

Noch arbeiten die Bundesländer mit unterschiedlicher Software. Aktuell wird landesübergreifend eine gemeinsame Fachanwendung für die Justiz entwickelt. Ab 2026 ist die Justiz gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten führen.

Es bleibt spannend. Wir werden sehen, wie die Gerichte den elektronischen Rechtsverkehr und die Digitalisierung umsetzen.

Die Anwaltschaft sollte im Jahr 2021 die Digitalisierung der eigenen Kanzlei voranzutreiben. Der ERV bietet die Chance, die Arbeitsabläufe zu überdenken und das digitale Arbeiten zu fördern. Durch die Corona-Pandemie sind viele Kanzleien schneller als gedacht ins Home-Office gewechselt und haben – getrieben von der Notwendigkeit, digital zu arbeiten – erstaunlich schnell Lösungen gefunden, um arbeitsfähig zu bleiben.

 

BER ist startklar – und beA? #HelloBER #HellobeA

BER ist startklar – und beA?

Mit dem Hashtag #HelloBER wurde der Flughafen Berlin-Brandenburg mit neun Jahren Verspätung am 31. Oktober 2020 eröffnet.

Viele haben den Pannenflughafen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA verglichen.
Sind doch schon die Abkürzungen BER und beA bis auf einen Buchstaben identisch.
Die (durchweg männlichen!) Festredner gaben sich alle Mühe, den BER in eine positive Zukunft zu schicken, wobei der Lufthansa-Chef davon sprach, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie bis Mitte des 20. Jahrhunderts spürbar sein werden. Optimismus sieht anders aus.
Der Abschied vom ausgedienten Flughafen Berlin-Tegel fällt vielen Fluggästen schwer – kurze Wege und eine schnelle Erreichbarkeit machten Tegel auch zu meiner Lieblingsdestination.
Und #HellobeA?
Abgesehen von den Buchstaben drängen sich auch beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach Parallelen zum BER auf, denn auch beim beA gab es diverse Pannen und Startschwierigkeiten. Die Verzögerung zur geplanten Nutzung ab 1.1.2016 zog sich unterm Strich aber weniger als zwei Jahre hin, immerhin war das beA vom 28.11.2016 bis Ende 2017 in Betrieb, bevor es wegen Sicherheitsbedenkungen vorübergehend abgeschaltet wurde. Seit 3.9.2018 ist das beA durchgängig wieder online.
Die passive Nutzungspflicht gilt für alle Rechtsanwälte und Syndikusanwälte, jeder zugelassene Anwalt muss sein beA empfangsbereit schalten, sonst drohen Nachteile sowohl haftungsrechtlicher Art als auch Verweise und Geldbußen. So verurteilte das Anwaltsgericht Nürnberg Anfang 2020 einen Anwalt wegen berufswidrigen Verhaltens:
„I. Rechtsanwalt…ist schuldig, gegen die Pflichten verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, wozu gehört,
– gemäß § 31 a Absatz 6 BRAO als Inhaber eines bestehenden elektronischen Anwaltspostfaches, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtung vorzuhalten, sowie
– Zustellung und den Zugang von Mitteilung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen sowie
– gemäß § 14 BORA das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen, unverzüglich zu erteilen.
II. Rechtsanwalt… wird deshalb zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro (in Worten dreitausend Euro) verurteilt.“
Im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat die BRAK am 14.7.2020 mitgeteilt, dass am 31.5.2020 184.841 empfangsbereite beA-Postfächer bestanden. Davon seien zu diesem Zeitpunkt 137.393 beA-Postfächer erstregistriert gewesen. Damit waren zum Stichtag 47.448 beA-Postfächer noch nicht erstregistriert.
Zum 1.1.2020 waren lt. BRAK-Statistik 167.234 Mitglieder der 27 Rechtsanwaltskammern und des BGH zugelassen. Davon 15.475 Rechtsanwälte, die gleichzeitig Syndikusanwälte sind und damit zwei beA bekommen. Reine Syndikusanwälte sind 3.631 vermerkt und 146.795 sind als Rechtsanwälte verzeichnet.
Weiterhin teilt die BRAK mit, dass sich am 25.6.2020 in den beA-Postfächern über 13 Millionen (13.230.950) beA-Nachrichten mit einem Gesamtvolumen von ca. 19 TB befanden haben. Und vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2020 gingen mehr als 4 Millionen (4.163.015) beA-Nachrichten in den beA-Postfächern ein. Im gleichen Zeitraum wurden über 3,6 (3.667.425) beA-Nachrichten versandt.
#HellobeA hat also gute Chancen, dauerhaft durchzustarten.
Der Abschied von Berlin-Tegel fällt schwer, auch das Fax hat lange Tradition und ist aus Anwaltskanzleien noch nicht verdrängt. Tegel soll in Zukunft Wohnraum für 10.000 Menschen bieten. Solch rosige Zeiten werden dem Fax nicht prognostiziert, wahrscheinlich landet es eines Tages im Technikmuseum, neben Akkustikkoppler und anderen Schätzen des Beginns des Computerzeitalters.
Mehr und mehr gehen die Gerichte dazu über, die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu schaffen und elektronische Akten zu führen. Dann ist auch der Versand und vor allem der Empfang über die gerichtlichen Fachanwendungen möglich. Ab 2026 sind die Gerichte gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Dann soll auch ein gemeinsames Fachverfahren für alle Bundesländer an den Start gehen.
Sie sehen: Mit dem elektronischen Rechtsverkehr geht es aufwärts. Es bleibt spannend. Starten Sie mit Ihrem beA und nutzen Sie die Vorteile, die sich bieten. Allein die Einsparung von unzähligen Tonnen Papier sind es wert, denn beA-Nachrichten sind ausschließlich elektronisch zu speichern!

Neue Schlagzeilen – BRAK und Anwaltspostfach beA oder der Unterschied zwischen Punkt und Bindestrich

Wieder einmal gibt es neue Schlagzeilen zum Anwaltspostfach beA

Punkt und Bindestrich: bea.brak.de vs. bea-brak.de

Die BRAK modernisiert ihre Informationsseite bea.brak.de zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA).
Das wäre -eigentlich- nicht der Rede wert, aber im Zuge dieser Arbeiten wurden von verschiedenen Seiten Sicherheitsbedenken geäußert.
beck-aktuell schreibt: „Sicherheitslücke bei beA-Supportseite?“
Stefan Hessel, Rechtsanwalt bei Reusch Law und CEO von defendo IT der schon mit einigen IFG-Anfragen bei @fragdenStaat um Aufklärung bei der BRAK ersuchte, fasste bei Twitter die Ereignisse zusammen.
So wies Rechtsanwalt Dr. Martin Delhey am 28. September 2020 um 12.52 Uhr bei Twitter darauf hin, dass die beA-Supportseite (Anmerkung von mir: gemeint ist die beA-Informationsseite bea.brak.de, nicht die beA-Supportseite portal.beasupport.de des Dienstleisters Wesroc) offenbar gehackt sei. Als Screenshot präsentierte er:
Ob es sich dabei um die BRAK oder um Hacker handelt, ist unklar:
Offenbar wurde bereits zum zweiten Mal versucht, die beA-Informationsseite zu aktualisieren.
Bereits am 25. Juni 2020 wies ITK Security darauf hin:
Bereits am Montagabend berichtet Golem: „BeA-Webseite zeitweise angreifbar. Die Webseite zum Anwaltspostfach BeA ist zurzeit offline – zwischendurch war eine ungeschützte WordPress-Installation erreichbar.
Nunmehr (30.9.2020, 23 Uhr) gibt es eine Interims-Seite, die auf die beA-Supportseite und auf die BRAK-Seite verweist:
Im beA-Newsletter 13/2020 vom 30.9.2020, den wahrscheinlich aufgrund der erneuten Registrierung nicht mehr alle beA-Nutzer beziehen, weist die BRAK darauf hin:

„Hinweise zu bea.brak.de und bea-brak.de

Seit dem 28.9.2020 ist die Informationsseite nicht mehr erreichbar, auf der die BRAK bislang Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereitgestellt hat. Der Zugang zur beA-Webanwendung steht in keinerlei Zusammenhang mit der Informationsseite und ist von der Nichterreichbarkeit nicht betroffen. Für den Ausfall der Informationsseite bitten wir um Entschuldigung. Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen finden Sie auch auf dem Serviceportal. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie hier.“

Hier häufen sich die Anfragen von besorgten Anwälten, die nach der Sicherheit des beA fragen.
Es gibt viele ungeklärte Fragen…
Viel lieber würde ich über positive Nachrichten zum Anwaltspostfach beA berichten. Die gute Nachricht: Heute gab es ein Online-Seminar für die Mitglieder des Bonner Anwaltvereins. Drei TeilnehmerInnen hatten die Gelegenheit, ihren Bildschirm zu teilen und bei dem beA-Aktiv-Workshop eine Zustellung von Anwältin zu Anwalt live durchzuführen. Danke an diejenigen, die sich getraut haben und sich so mit ihrem beA etwas angefreundet haben. Eine Mehrheit der Teilnehmer wird nach dem Online-Seminar ihr beA jetzt auch aktiv nutzen. So klingt der Tag doch etwas versöhnlich aus.

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für Hersteller von Anwaltssoftware

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für die Hersteller von Anwaltssoftware

Gleich zwei Sondernewsletter verschickte die BRAK am 27. und am 28. August 2020 (siehe unten).
Während im Sondernewsletter 2/2020 vom 27.8.2020 auf die Deinstallation und Aktualisierung der beA Client Security ab dem 3. September 2020 hingewiesen wird, wird im Sondernewsletter 3/2020 vom 28.8.2020 unter „Achtung“ darauf hingewiesen, dass E-Mails im Umlauf seien, die dazu auffordern, die beA Client Security mittels Link herunterzuladen. Dies soll nicht erfolgen. Die beA Client Security soll ab dem 3. September 2020 ausschließlich über die Seite https://www.bea-brak.de heruntergeladen werden:
Vorher soll die alte beA Client Security deinstalliert werden:
Die Neuinstallation soll mit Administratorrechten erfolgen.

Es ist allerdings noch keine Eile geboten. Erfahrungsgemäß „staut“ sich am ersten Tag der Freigabe der Download. Ab dem 15. Oktober 2020 ist die Anmeldung am beA dann nur noch mit der neuen beA Client Security möglich.

Großer Zeitdruck entsteht allerdings für die Hersteller von Anwaltssoftware.

Diese müssen „über Nacht“ vom 5. auf den 6. September 2020 eine neue Version zur Verfügung stellen, damit die Schnittstellten der Softwarehersteller mit beA funktionieren.

Bei Twitter hat Rechtsanwalt Christian Franz, der unter @FranzOnBrands twittert, einen offenen Brief an die BRAK geteilt, der zum einen einen Antrag auf Fristverlängerung beinhaltet, zum anderen sein Hilfeangebot an die BRAK.
Hintergrund ist die Mitteilung des Anwaltssoftwareanbieters Advolux (Haufe):
Auch der Open-Source-Anbieter @jlawyerorg, Jens Kutschke, teilt mit:
Jörn Erbguth, der als Experte beim #beAthon dabei war, fragt (im Dialog mit dem Chefredakteur der NJW), Tobias Freudenberg:
Es gibt viele ungeklärte Fragen…

Der neue Dienstleister der BRAK, die Wesroc GbR, erklärt auf seiner Aktuelles-Seite die Hintergründe für den Wechsel:

Sonderankündigung: Aktualisierung der beA-Client-Security

Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme des beA-Anwendersupports durch uns, die Wesroc GbR, im Juni 2020 wird ab dem 03.09.2020 nun auch eine neue Version der beA-Client-Security bereitgestellt.

Damit geht für Sie und uns der Umstieg auf eine neue Technologie einher. Diese wird ermöglichen, flexibler bezüglich der Auslieferung neuer Versionen der beA-Client-Security und damit der technischen Weiterentwicklung zu werden. Beispielsweise wird der Austausch der integrierten JAVA-Version umgesetzt.

Außerdem erreichen wir mit dem Update eine Vereinfachung der Installation und Deinstallation der Software auf MAC- und Linux-Systemen.

Möglicherweise haben Sie auch schon im Sondernewsletter der BRAK von dieser Neuerung gehört. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle den beA-Newsletter zu abonnieren, um stets auf dem aktuellen Stand rund ums beA zu bleiben. Neben Informationen über solche Neuerungen und Ankündigungen erhalten Sie durch den Newsletter auch wertvolle Hinweise zur Erleichterung Ihrer Arbeit mit beA.

Abonnieren können Sie daneben auch den EGVP-Newsletter der Justiz welcher Sie über aktuelle Störungsmeldungen, die von allen Bundesländern eingestellt werden, informiert.

 

BRAK-Sondernewsletter 2/2020 v. 27.8.2020

Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm

Die BRAK wird ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen.

Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.

Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die beA Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der beA Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.

Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Die neue Version werden wir Ihnen auf der beA-Startseite bereitstellen. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.

Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Ab dem 3.9.2020 werden wir dort die aktualisierten Beschreibungen bereitstellen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.

BRAK-Sondernewsletter 3/2020 v. 28.8.2020

Achtung!

Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite https://www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.