beA: Update auf Version 3.8 – noch 92 Tage bis zur aktiven Nutzungspflicht

Update auf Version 3.8.x

Ein Update jagt das andere. Gab es zuletzt im Juli mit der Version 3.7 eine gravierende Änderung bei der Ansicht der elektronischen Empfangsbekenntnisse, so folgte am 29. September 2021 das Update auf die Version 3.8.2

Dieses Update wurde erst sehr kurzfristig mit Sondernewsletter 4/2021 vom 21.9.2021 auf den 22.9.2021 angekündigt, um dann einen Tag später mit Sondernewsletter 5/2021 vom 22.9.2021 darauf hinzuweisen, dass das Update um eine Woche auf den 29.9.2021 verschoben wurde.

Und am 30.9.2021 kündigt der beA-Support an, dass am 1.10.2021 die Version 3.8.3 in Betrieb genommen wird, um Fehler beim Strukturdatensatz eines auf eine eEB-Anforderung von der Justiz übermittelten rücklaufenden EB zu beheben. Diese Änderung habe keine Auswirkungen auf den beA-Anwender.

  • Programmänderung

Die gravierendste Änderung stand zunächst ganz unten in den Release-Informationen und ist jetzt prominent an den Anfang gerückt:

  • Nachrichten exportieren

„Zukünftig entfällt der signierte Zeitstempel, welcher für den Export erstellt wird. Der Export erfolgt dann ohne Signaturdatei.“

Was zunächst harmlos klingt, klang noch Anfang des Monats September 2021 im beA-Newsletter 9/2021 vom 2.9.2021 ganz anders.

Unter der Überschrift: Erste Schritte im beA – Folge 6 Nachrichten exportieren wird unter Punkt 3 auf folgendes hingewiesen:

„3. In dem von Ihnen ausgewählten Ordner sind die ZIP-Datei sowie die zugehörige Signaturdatei nun gespeichert. Durch die Signaturdatei (p7s-Datei) wird die Authentizität der ZIP-Datei bestätigt. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können (s. beA-Anwenderhilfe).

In der beA-Anwenderhilfe wird darauf hingewiesen:

„Es wird zu jeder Nachrichten ZIP-Datei eine Signaturdatei (p7s-Datei) erstellt. Diese Signaturdatei stellt sicher, dass der Inhalt dieser ZIP-Datei nicht mehr geändert werden kann, ohne dass eine Signaturprüfung zu einem Fehler führen würde. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können. Es bietet sich daher an, die ZIP-Datei zusammen mit der Signaturdatei in einem dedizierten Ordner zur Archivierung abzulegen.“

Hintergrund ist, dass bislang die Schnittstellen der Anwaltssoftware-Anbieter nicht in der Lage sind, diese Signaturdatei beim Export durch die Anwaltssoftware mitzuliefern. Meine Gespräche mit verschiedenen Anbietern ergaben, dass diese Funktionalität ganz oben auf der Wunschliste der Anbieter steht, um ein rechtssicheres Exportieren aus der Anwaltssoftware zu ermöglichen. Bereits bei meinem Weihnachtswunschzettel für 2021 hatte ich am 9.12.2020 unter anderem den Wunsch zur Funktionalität des rechtssicheren Exports festgehalten.

Dass nunmehr auch bei der beA-Webanwendung auf diese Signaturdatei verzichtet wird, wirft die Frage auf, ob man jetzt davon ausgehen kann, dass ein Export aus der Anwaltssoftware rechtssicher ist und damit ein Export aus der beA-Webanwendung für die Nutzer von Anwaltssoftwareprogrammen entbehrlich ist?

Bislang habe ich auf diese Frage von der BRAK keine Antwort erhalten. Gerne werde ich hier berichten, wenn ich weitere Informationen dazu erhalte.

Update 1.10.2021: Rechtsanwalt Christian Franz LL.M, @FranzOnBrands von Franz Partners hat die BRAK angeschrieben: https://twitter.com/FranzOnBrands/status/1443817956631146500 und eine Petition eingebracht: https://www.openpetition.de/petition/online/rechtssichere-versanddokumentation-im-bea-implementieren

Update 6.10.2021: Die BRAK schreibt mir: „Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und vor dem Hintergrund eines ohnehin anstehenden Zertifikatswechsels haben sich die BRAK und ihre technische Dienstleisterin daher dazu entschieden, dass der Export künftig ohne p7s-Datei erfolgt.“

Update 7.10.2021: Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und Betreiber des ervjustizblogs, schildert unter Keine Panik: Der Nachweis des beA-Postausgangs aus Gerichtssicht die Sichtweise der Justiz.

Auf der Seite https://portal.beasupport.de/external/c/besondere-hinweise wird jetzt ausführlich erklärt, warum die Änderung erfolgt ist. Den Abschluss bildet der Satz: „Die BRAK bedauert es, dass es durch eine der Bedeutung des Themas nicht angemessene Kommunikation zum Wegfall der Zeitstempel-Signatur zu Irritationen und – allerdings unberechtigen – Sorgen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gekommen ist.“

  • Klarnamen beim Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt

Nunmehr wurde mein Wunsch nach Klarnamen beim Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt umgesetzt.

  • Fehlerbehebungen

Ansonsten werden verschiedene Fehler behoben. Die Fehlermeldung beim Hinzufügen von Anhängen wurde ergänzt:

„Die Länge von Dateinamen darf nur 84 Zeichen inkl. der Dateiendungen betragen. Es dürfen alle Buchstaben des deutschen Alphabets, alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Punkte sind nur als Trenner zwischen dem Dateinamen und der Dateinamenserweiterung zulässig. Leerzeichen und Dateien ohne Zeichen vor der Dateiendung sind nicht erlaubt“

Beispiel: Das sind 84 Zeichen (80 Zeichen +.pdf)

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  • Synchronisation des eEB-Status nach Abgabe des eEB außerhalb der beA-Webanwendung

„Bisher hatte sich der eEB-Status in der beA-Webanwendung nach Bearbeitung des eEB über eine Kanzleisoftware erst aktualisiert, wenn die zugehörige Nachricht auch in der beA-Webanwendung geöffnet wurde. Dies wurde dahingehend korrigiert, dass der eEB-Status nach Bearbeitung über eine Kanzleisoftware auch ohne zusätzliches Öffnen der zugehörigen Nachricht in der beA-Webanwendung korrekt dargestellt wird.“

  • Für die Nutzer des Zentralen Schutzschriftenregisters (ZSSR)

„In der vorherigen Version bestand die Möglichkeit, zusätzlich zum über die beA-Webanwendung generierten Strukturdatensatz einen extern generierten Strukturdatensatz mit identischer Bezeichnung als Anhang hochzuladen. Beim Versand der Nachricht wurde dann nur der von der beA-Webanwendung generierte Strukturdatensatz übermittelt. Der extern erstellte, zusätzlich angehangene Strukturdatensatz verschwand. Nunmehr wird beim Hochladen einer selbst generierten xjustiz_nachricht.xml (extern erstellt, z.B. ZSSR) die Auswahl für das Generieren und Anhängen von durch die beA Webanwendung erstellten Strukturdatensätzen automatisch deaktiviert.“

Ausblick:

Mit Wirkung zum 1.11.2021 muss die BRAK für die Übermittlung eines Strukturdatensatzes eine neue XJustiz-Nachricht in der Version 3.2 bereitstellen. Die BRAK hat mit den Versionen 3.8 bereits die Vorbereitungen dazu geschaffen, wird aber eine Umstellung „zu einem späteren Zeitpunkt“ vornehmen, so der Hinweis im beA-Newsletter 9/2021 vom 2.9.2021.

Ist Ihre Kanzlei, sind Sie auf die aktive Nutzungspflicht vorbereitet?

Bei unseren letzten beA-Workshops konnten wir die Quote der aktiven beA-Nutzer von 30 % (vor dem Webinar) auf 92 % (nach dem Webinar) steigern!

Der älteste Teilnehmer war weit über 70 Jahre alt. Es ist also nicht eine Frage des Alters, sondern der Einstellung.

Meine Empfehlung: Befassen Sie sich als Anwält:in mit Ihrem beA. Es gibt keine Alternative: Tod oder Rückgabe der Zulassung wollen wir nicht als Option gelten lassen;-)

Noch 92 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung…

beA: Update auf Version 3.7 und neues Postfach 2022

beA: neues Postfach 2022

Konnten wir hier vor einem Monat schon berichten, dass das Anwaltspostfach beA Gesellschaft bekommt, ist es jetzt amtlich:

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 7. Juli 2021 verkündet.

Für das beA wurde ein neuer § 31b eingefügt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

Danach richtet die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (BeAGe) ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Dazu übermittelt die zuständige RAK der BRAK Namen, Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der BeAGe sowie die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die BeAGe Dokumente mit einer nicht-qualifizierten (=einfache Signatur, Namenszug) elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg (=beA) zu versenden.

Auf Antrag kann für Zweigstellen einer BeAGe ein weiteres beA eingerichtet werden.

Nach § 59f müssen BeAGe durch die RAK zugelassen werden. BeAGe können nach § 59l als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.

Notwendig wird dadurch auch eine Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV):

Danach werden auch die BeAGe davon erfasst. Wichtig ist § 20 Abs. 3. Dieser wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass

1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde,

2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist.

§ 21 wird ergänzt:

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, hat die Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigung sowie der Namen mitzuteilen.

Bei § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden, nur den gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.“

Vorsicht ist also geboten, damit eine Übersendung ohne eine qualifizierte elektronische Signatur wirksam ist. Darüber hinaus muss dann zwingend der vertretungsberechtigte Rechtsanwalt für die BeAGe das Dokument versenden!

Damit die BRAK genügend Zeit hat, die Änderungen umzusetzen, tritt das Gesetz am 1. August 2022 in Kraft.

Update auf Version 3.7

Mit Sondernewsletter Nr. 3/2021 vom 12.7.2020 (soll 2021) heißen, kündigte die BRAK das Rollout der neuen beA-Version 3.7.1 für den 14. Juli 2021 an.

  • Änderungen bei der Ansicht der Empfangsbekenntnisse

Die bisherige Funktion zur automatischen Markierung von eingehenden elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEB) war wohl zu wenig bekannt oder wurde zu wenig genutzt. Nunmehr gibt es bei eingehenden eEB ein zusätzliches Symbol in Ampelfarben, um zu kennzeichen,

  • ob ein eEB angefordert, aber noch nicht abgegeben wurde (gelbes Dreieck) oder sich noch im Versandprozess befindet
  • ein eEB abgelehnt und erfolgreich versendet wurde (rotes Kreissymbol)
  • oder ein eEB abgegeben und erfolgreich versendet wurde (grüner Haken)

Wer diese Symbole in seinem Posteingangsordner nicht sieht, überprüft in der Nachrichtenübersicht bei

Sonstige Funktionen

Spaltenauswahl

ob in der aktuellen Auswahl eEB steht. Ggf. muss aus „Alle Spalten“ diese Spalte in „aktuelle Auswahl“ verschoben werden.

Jetzt kann es auch nicht mehr passieren, dass sowohl die Abgabe als auch die Ablehnung eines eEB in derselben Nachricht möglich sind.

Wie gehabt, zeigt beA in der geöffneten Nachricht an, dass ein eEB anfordert wurde:

Neu ist der Hinweis, dass ein eEB abgelehnt wurde:

Ebenfalls neu ist der Hinweis, dass ein eEB abgegeben wurde:

Damit erübrigt sich in diesem Bereich das Anbringen von Etiketten. Schön, dass beA sich hier weiterentwickelt hat.

Neu ist auch, dass beim Klick auf „Abgabe öffnen“ direkt in die abgegebene Nachricht verzweigt wird. Danke, dass es diese Möglichkeit jetzt gibt.

Ideal wäre jetzt noch, wenn beim eEB von Anwalt zu Anwalt neben der SAFE-ID auch die Klarnamen stehen würden (so wie das auch beim eEB von Gericht der Fall ist).

Gerne bringe ich an dieser Stelle noch mal meinen Weihnachtswunschzettel 2021 in Erinnerung:

Nr. 2, das Kanzleipostfach, wird zumindest für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 1. August 2022 Realität.

Für die anderen Punkte ist ja noch etwas Zeit…

  • Hochladen von Anhängen

Neu ist eine Fortschrittsanzeige, die anzeigt, dass das Hochladen von Anhängen noch läuft. Hier gab es bereits Rückmeldungen von beA-Nutzern, dass sich diese Anzeige nach dem Anfügen von Anhängen nicht automatisch schließt. Abhilfe schafft das Leeren des Browser Caches. Der beA-Support hat hierzu in seiner Wissensdatenbank eine Anleitung veröffentlicht.

  • Weitere Updates in Sicht

Bereits in der nächsten Woche wird es Updates zu beA-internen betrieblichen Änderungen geben. Des Weiteren wird eine Aktualisierung der Oracle Software erfolgen.

Ist Ihre Kanzlei, sind Sie auf die aktive Nutzungspflicht vorbereitet?

Weihnachten kommt auch immer so plötzlich (am 24.6. waren es noch ein halbes Jahr, am 24.7. nur noch 5 Monate…) und doch erscheint uns diese Zeit im Sommer noch soo weit weg und die Aufforderung, man möge schon mal Weihnachtsgrußkarten bestellen, wird auch gerne noch beiseite gelegt…

Einen entspannten Sommer, genießen Sie die Ferien, Ihren Urlaub und bleiben Sie gesund!

Noch 154 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung…

Das Anwaltspostfach beA bekommt Gesellschaft

Das Anwaltspostfach beA bekommt Gesellschaft

  • beA, beN, beBPo

Bislang kennen wir beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach, beN, das besondere elektronische Notarpostfach und beBPo, das besondere elektronische Behördenpostfach.

  • GePo

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sind weitere elektronische Postfächer im Anmarsch:

Das Kanzleipostfach, jetzt Gesellschaftspostfach genannt, soll für alle Berufsausübungsgesellschaften in Zukunft zur Verfügung stehen.

Damit ist der Weg frei für ein weiteres beA für diejenigen Kanzleien, die als Berufsausübungsgesellschaften zukünftig in das Gesamtverzeichnis eingetragen werden können.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf ist jetzt vorgesehen, dass die Einrichtung eines GePo verpflichtend ist, um die Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft für die Justiz zu vereinfachen und zu gewährleisten. Hier heißt es: „Auch für die Gerichte entstehen durch das Gesellschaftspostfach Vorteile, da sie nicht mehr im Einzelfall prüfen müssen, welche Berufsträgerin beziehungsweise welcher Berufsträger für die Berufsausübungsgesellschaft tätig ist, sondern Zustellungen an das Gesellschaftspostfach vornehmen können.“

Das GePo ersetzt jedoch das einzelne beA des jeweiligen Berufsträgers nicht.

Erstaunlich ist, dass man bei der Berechnung des Aufwandes davon ausgeht, dass durch ein GePo in den größeren Kanzleien eine Zeitersparnis von 10 Stunden pro Jahr (!) erfolgen würde. Das halte ich für sehr gering, schließlich würde ein GePo die Kanzleiorganisation doch erheblich vereinfachen.

Ebenso erstaunlich ist, dass bei der Berechnung für die einmalige Einrichtung von lediglich 1,5 Stunden ausgegangen wird, davon 1 Stunde für eine Person mit mittlerer Qualifikation und 0,5 Stunden für eine Person mit hoher Qualifikation (Rechtsanwalt:in). Die dabei „unter Zugrundelegung der Lohnkostentabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang VI, Zeile M, Dezember 2018,“ ermittelten Kosten betragen bei ca. 4.200 zulassungspflichtugen und ca. 500 nicht zulassungspflichtigen Gesellschaften: „Aufwand einmalig: (35,4 Euro + (0,5 x 58,8)) x 4700 = 304 560 Euro einmalig, rund 300 000 Euro.“

Hingegen geht man bei den RAK von 4 Stunden pro Gesellschaft aus und legt auch höhere Stundensätze (2 Stunden für den gehobenen, 2 Stunden für den mittleren Dienst) zugrunde: „((2 x 61,90 Euro) + (2 x 42,40 Euro)) x 3 150 = 657 090 Euro.“

Anhand der Einrichtung für die Syndikuspostfächer wird geschätzt, dass für die BRAK ein Aufwand von etwa 600.000 Euro an Fremdkosten und weitere 200.000 Euro interne Kosten, somit an Einmalaufwand 800.000 Euro entsteht. Jährliche Kosten werden auf rund 300.000 Euro geschätzt.

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 09.06.2021 (19/30516) wurde empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/27670 mit folgenden Maßgaben anzunehmen:

Einfügung von § 31b BRAO:

㤠31b
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft
sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.

(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft
auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

Auf Antrag könnte dann eine Kanzlei mit mehreren Standorten (Zweigstellen) weitere GePo beantragen.

Interessant ist auch hier der Hinweis: „Zudem können die Rechtsanwaltskammern dann alle Mitglieder über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erreichen.“

Besonders beliebt sind die kammerseitigen Posteingänge bei den Anwält:innen nicht wirklich;-)

Wichtig ist auch der Hinweis: „Die Berufsausübungsgesellschaft kann Gerichten gegenüber nach § 130 Nummer 1a ZPO das jeweilige besondere Anwaltspostfach benennen, an das Zustellungen erfolgen sollen. Da alle für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer dieser zuzuordnen sind, gilt jedoch auch dann, wenn dem Gericht oder der Gegenseite ein bestimmtes besonderes Anwaltspostfach benannt wurde, eine Zustellung an ein anderes Anwaltspostfach dieser Berufsausübungsgesellschaft
als wirksame Zustellung.“

Bis das GePo zur Verfügung steht, muss noch viel Vorarbeit geleistet werden. Zum Inkrafttreten wird im Gesetzentwurf ausgeführt:

„Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Vorlaufzeit erforderlich. Sowohl die Kammern als auch die betroffenen Berufsausübungsgesellschaften sollen die erforderliche Zeit erhalten um Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere muss die Aufnahme der Berufsausübungsgesellschaften in das Rechtsanwaltsverzeichnis durch die Kammern vorbereitet werden. Auf der anderen Seite sind die vorgenommenen Anpassungen verfassungsrechtlich geboten und für die zukünftige Organisation der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe wesentlich. Daher soll das Inkrafttreten nicht länger als unbedingt erforderlich hinausgeschoben werden.
Ein Inkrafttreten zum Ersten eines Quartals kann nicht angeordnet werden. Aus den dargelegten Gründen ist einerseits eine ausreichende Übergangsfrist vorzusehen, die aber andererseits nicht über das unbedingt erforderliche Maß ausgedehnt werden soll. Um für die betroffenen Kreise Planungssicherheit herzustellen, soll die Frist bis zum Inkrafttreten mit der Verkündung beginnen, wenn der endgültige Inhalt des Gesetzes feststeht.“

Es wird also kein Weg daran vorbeiführen, sich auf die dann bundesweit geltende, aktive Nutzungspflicht ab dem 1.1.2022, in 184 Tagen, mit dem eigenen beA vorzubereiten, denn ein GePo wird bis dahin nicht zur Verfügung stehen!

  • eBO

Voraussichtlich bereits zum 1.1.2022 wird es jedoch bereits das eBO, das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, geben.

Damit können Bürger:innen, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte mit der Justiz im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren, wobei das eBO für die Verbände erst zum 1.1.2024 verpflichtend werden soll.

  • beSt

Bereits zum 1.1.2023 wird es für Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigte ernst:

Das beSt, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, soll nach § 86d StBerG-E nebst einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (§86e StebrG-E) kommen. Zeitlich soll die berufsrechtliche (passive) Nutzungspflicht zum 1.1.2023 eingeführt werden (vgl. § 157e StebrG-E).

Dazu wird die Bundessteuerberaterkammer eine Steuerberaterplattform einrichten. Darüber hinaus soll die Steuerberaterplattform „einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch (zum Beispiel Übermittlung von Vertragsentwürfen, Nachweisen, Erklärungen) und eine sichere
sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen (zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte) ermöglichen.“

Anders als beim beA setzt man bei den Steuerberatern auf die Fachsoftware zur Identifizierung und Authentifizierung über eine digitale Schnittstelle zur Steuerberaterplattform. Der Datenaustausch soll ausschließlich direkt zwischen der Fachsoftware und den an die Steuerberaterplattform angeschlossenen Diensten erfolgen. Zugang zum beSt soll nur über die Steuerberaterplattform möglich sein.

Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften werden verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren. Analog zum beA soll eine passive Nutzungspflicht vorgesehen werden. Verfahrensrechtlich wird nach Inbetriebnahme eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte bestehen. Damit unterliegende Steuerberater:innen direkt einer aktiven und passiven Nutzungspflicht und müssen sich verpflichtend einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren.

Dritten soll ermöglicht werden, Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigten auch gegen deren Willen Dokumente über das beSt zu übersenden.

Es kann bestimmt werden, dass nur ein Berufsträger berechtigt ist, in das Postfach eingestellte elektronische Dokumente zu versenden. Der Zugriff anderer Personen wie Kanzleiangestellten kann somit auf eine Leseberechtigung beschränkt werden. Die Einzelheiten sind in der Verordnung nach § 86f StBerG-E zu regeln.

Analog des beA können die gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit gelöscht werden. Ebenso soll das beSt barrierefrei ausgestaltet werden.

Wir freuen uns auf die neuen Geschwister und den Fortschritt auf dem Weg der Digitalisierung.

Willkommen beim Elektronischen Rechtsverkehr!

 

Aufgepasst bei der Adressauswahl im besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

Nicht jeder, der im beA als Empfänger adressierbar ist, ist darüber zu erreichen!

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ein beBPo, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach. Ebenso wie die 15 regionalen Deutschen Rentenversicherungen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Ein beBPo erhält man, im Gegensatz zum beA, nur auf Antrag. Es muss eingerichtet werden. Auf der Homepage des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (egvp.de) finden sich die Informationen dazu:

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen ab 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat.

Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.

Leider reagiert die Deutsche Rentenversicherung auf Nachrichten, die über das beA eingereicht werden, nicht.

Auf Nachfrage teilte die DRV mit, dass der Absender vermutlich eine „Return-To-Sender“-Nachricht (RTS-Nachricht) erhalten habe, mit der er über einen nicht vorhandenen Datenanhang informiert wurde.

Als Begründung wurde angegeben, dass eingehende Nachrichten nur verarbeitet und auch innerhalb der Behörde weitergeleitet werden können, wenn ein XJustiz-Datensatz (Strukturdatensatz) beigefügt wird. Seit der Version 3.4 ist beim Erstellen einer Nachricht das Häkchen beim Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Im Gegensatz zu den Gerichten wird allerdings der Empfänger des Strukturdatensatzes im Feld „Justizbehörde“ nicht angegeben. Angefangen bei A, dem „Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen“ über die Amtsanwaltschaften Berlin und Frankfurt am Main, finden sich alle Amtsgerichte von Aachen bis Zwickau (Achtung: danach kommen noch die Amtsgerichte Öhringen und Überlingen), die Anwaltsgerichte, die Arbeitsgerichte (Achtung: die Auswärtigen Kammern haben eigene Adressen), die Bayerischen Gerichte, das Berufungsgericht für Heilberufe in Sachsen-Anhalt, Berufungsgerichtshöfe der Ingenieurkammern und viele mehr. Schlusslicht bildet mit Z das Zentrale Elektronische Schutzschriftenregister und danach folgen noch diverse als „aufgelöst“ bezeichnete Postfachadressen.

beA weist darauf hin, dass für die Justizbehörde ein Strukturdatensatz ausgewählt werden muss:

In der Listbox findet sich weder über die Suche noch über das Alphabet der richtige Empfänger:

Die DRV schreibt:

„Die Wichtigkeit dieses „XJustiz“-Datensatzes“ für die elektronische Zuordnung innerhalb der Behörden ist der Bundesrechtsanwaltskammer unter Umständen nicht bekannt. Nach unserer Kenntnis wird dort nur von einer Relevanz dieses Datensatzes für Gerichte und Staatsanwaltschaften ausgegangen, weil nach den uns vorliegenden Veröffentlichungen mit dem beA bisher ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen und müssen.“ Und weiter: „Umgekehrt sind wir zur Zeit (noch) nicht verpflichtet, die elektronische Kommunikation mit der Anwaltschaft über unsere beBPos zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der sogenannten Safe-IDs der Rentenversicherungsträger im „offiziellen“ Adressverzeichnis dient (bisher) vor allem dem Zweck der Sicherstellung der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und anderen Behörden, damit diese die Adressen der jeweiligen Rentenversicherungsträger finden und sie adressieren können.“

„Wir empfehlen Ihnen, für eine Übergangszeit andere sichere elektronische Kommunikationswege zu verwenden, ggf. ist für Ihr Anliegen die Bundesrechtsanwaltskammer der zutreffende Ansprechpartner.“

Die darüber informierte BRAK teilt mit:

„Die Kommunikation mit der Deutschen Rentenversicherung stellt sich tatsächlich als etwas schwierig dar. Wir sind der Auffassung, dass die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV verpflichtet ist, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie für die Inhaber anderer besonderer elektronischer Postfächer adressierbar sind. Dies sind sie über die Einrichtung eines beBPOs. Dass die Deutsche Rentenversicherung die Weiterverarbeitung eingehender Nachrichten an besondere zusätzliche Voraussetzungen, hier also einen XJustiz-Datensatz, knüpft, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Sie hat bislang auch nicht kommuniziert, dass Nachrichten nur dann weiterverarbeitet werden können, wenn dieser XJustiz-Datensatz beigefügt ist. Dass ein sogenannter RTS-Vermerk zurückgesandt werde, ist uns ebenfalls neu. Falsch ist jedenfalls, dass mit dem beA ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen. Im Gegenteil ist es so, dass die BRAK gemäß § 19 Abs. 3 RAVPV den Inhabern von beAs zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das beA die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen hat, die über das Postfach erreichbar sind. § 19 Abs. 2 RAVPV regelt, dass das beA auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen als den Gerichten, den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer dienen kann. Wie die Deutsche Rentenversicherung ihre Behauptung begründet, dass mit dem beA bisher ausschließlich Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften adressiert werden sollen und müssen, ist uns nicht bekannt.

Um aber eine Lösung in dieser Sache zu erreichen, haben wir bereits vor einiger Zeit Kontakt zu der entsprechenden Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission aufgenommen und um einen gemeinsamen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung gebeten, um das weitere Vorgehen zu klären. Parallele Diskussionen finden bereits mit der Finanzverwaltung statt.“

„Vor diesem Hintergrund sollte von einer Kommunikation über das beA mit der Deutschen Rentenversicherung Abstand genommen werden, da es natürlich wenig zielführend ist, einen Kommunikationsweg zu wählen, der vom Empfänger nicht beachtet wird. In der Sache selbst kommt man für den Mandanten nicht weiter, die Erhebung einer Untätigkeitsklage bringt nur geringe Gebühren und wiegt das Haftungsrisiko keinesfalls auf.“

 

In den Vorgaben zur Teilnahme von Drittanwendungen (dazu gehört auch das beA) am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission werden in A21 die Informationen genannt, die als Anlage im Format „xml“ übertragen werden müssen. Bis spätestens zum 1.11.2021 müssen die Anforderungen umgesetzt werden.

Es gibt also noch einiges zu tun, damit die Kommunikation mit dem beA und den beBPos der Deutschen Rentenversicherung zukünftig klappt. Vielleicht ist das dann auch eine Mitteilung im beA-Newsletter wert.

beA – Update auf Version 3.4

beA – Update auf Version 3.4

Mit Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021 hat die BRAK über das Update auf die neue beA-Version 3.4 informiert.

Damit Sie die neue beA-Version 3.4 nutzen können, ist zwangsläufig eine Aktualisierung der beA Client Security erforderlich.
Durch einen vermehrten Zugriff war zeitweise der Server überlastet, der beA-Support dokumentierte die Störungen:

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Version 3.4 vor:

  • Dateinamen

Dateinamen dürfen keine Leerzeichen enthalten. Unterstrich „_“ und Minus „-“ dürfen verwendet werden. Alle Buchstaben des deutschen Alphabets und alle Ziffern sind möglich. Zulässig ist nunmehr auch die Verwendung von Umlauten. Die maximale Dateinamenlänge beträgt 84 Zeichen inklusive der Dateiendung (.pdf). Bei Signaturdateien (.p7s = Signatur im beA) oder (.pkcs7 = externe Signatur) darf die Länge maximal 90 Zeichen betragen. beA weist mit einer Fehlermeldung darauf hin und verhindert das Hochladen von Dateien, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.

Praxistipp: Stellen Sie Regeln auf, wie Dateinamen in Ihrer Kanzlei abgespeichert werden. Achten Sie auf eine einheitliche Speicherung. Überprüfen Sie vor dem Hochladen ins beA, ob die Dateinamen den nunmehr geltenden Vorgaben entsprechen.

Sollte versehentlich eine Datei doppelt hochgeladen werden, so weist auch hier das System auf den Fehler hin:

  • Signaturdatei wird verborgen

Bislang erschien die Signaturdatei unterhalb der Datei, die signiert wurde. Nunmehr weist ein kleiner Pfeil vor dem Dateinamen darauf hin, dass es sich um eine signierte Datei handelt. Klickt man auf diesen Pfeil, wird die Signaturdatei angezeigt:

  • Rangfolge ändern

Jetzt besteht die Möglichkeit, die Rangfolge der hochgeladenen Dateien mit den rechts neu hinzugekommenen Pfeilen unter der Überschrift „Rang“ zu verändern:

  • Strukturdatensatz

Der Strukturdatensatz ist eine maschinenlesbare Datei, die im Dateiformat XML bei Versand an das Gericht beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Nunmehr ist das Häkchen bei Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Es kann entfernt werden, wenn eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden soll. Derzeit ist im beA nur pro Empfänger ein eigener Strukturdatensatz möglich.

Praxistipp: Beim Versand an Kollegen ist das Häkchen nicht erforderlich, es sei denn, Sie fordern ein elektronisches Empfangsbekenntnis an (das eEB ist ebenfalls ein Strukturdatensatz).

Darauf sollten Sie achten:

  • Schutzschriftenregister

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin, dass beim Versand an das Schutzschriftenregister der Haken beim Strukturdatensatz deaktiviert werden muss: „da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht die von Ihnen manuell angefügte Datei „xjustiz_nachricht.xml“, welche Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird.“

  • Fehler bei der Signaturprüfung

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin: „Beim Signieren eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) aus einem zuvor unter Abgabe eEB (Datum eintragen) gespeicherten Entwurfs entstehen Fehler, die dazu führen, dass die Signatur des eEB ungültig geprüft wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn das eEB vor dem Signieren NICHT gespeichert wurde. Bitte beachten Sie: Die Signatur des eEB ist nicht notwendig, wenn es der Postfachinhaber persönlich verschickt. Auch ohne Signatur kann ein Fehler entstehen, wenn nach dem Speichern der eEB-Abgabe als Entwurf das Datum noch einmal korrigiert wird. Der Fehler wird derzeit analysiert, wir informieren hier, sobald er behoben ist.“

  • Dringende Wartungsarbeiten

Der beA-Support teilt am 30.04.2021 mit: „Am 01.05.2021 finden Wartungsarbeiten am beA-System statt, durch die die derzeit auftretenden Performance-Einbußen im beA behoben werden sollen. Hierbei ist zwischen 00:30 Uhr und 02:30 Uhr mit Session-Abbrüchen zu rechnen.“

Auch die sporadisch noch auftretenden Störungen im Adressbuch stehen noch auf der To-Do-Liste:

  • Sporadische Störung bei der Suche im Adressbuch

„Die Suche nach beA-Adressen im EGVP-Adressbuch ist derzeit weiterhin sporadisch gestört, sodass es hierbei zur Fehlermeldung kommen kann, dass die Suchergebnisse unvollständig seien. In den Suchergebnissen ist dementsprechend anschließend kein beA-Eintrag enthalten. Eine Wiederholung der Suche führt in den häufigsten Fällen zu einem dann vollständigen Ergebnis inklusive beA-Adressen.

Umgekehrt kann es im beA zu Fehlermeldungen bei der Suche nach Justiz-Adressen kommen. Im beA erscheint somit eine Fehlermeldung die besagt, dass das gewählte Postfach möglicherweise nicht empfangsbereit ist. Es ist in einem solchen Fall empfohlen, das gewählte Gericht über „Empfänger hinzufügen“ → „Gesamtes Verzeichnis“ erneut als Empfänger hinzuzufügen. 

Wir arbeiten weiterhin gemeinsam mit der BNotK mit Hochdruck an der Behebung.“

  • Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes
    zwischen 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und 02.05.2021 bis 22:00 Uhr

Der beA-Support informiert: „Zwischen Samstag, dem 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und Sonntag, dem 02.05.2021 bis 22:00 Uhr sind Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das Serviceportal des beA-Anwendersupportes für ca. 4 Stunden nicht erreichbar sein. Anfragen an den beA-Anwendersupport können alternativ per E-Mail übermittelt werden: servicedesk@beasupport.de

 

Genießen Sie das erste Maiwochenende ohne beA und hoffen wir gemeinsam, dass alle derzeit vorhandenen Störungen und Performanceprobleme durch die nächtliche und Wochenendarbeit des beA-Support beseitigt werden. Wir wünschen hierzu gutes Gelingen!

 

 

Kein Aufschub für das Anwaltspostfach beA

Die aktive Nutzungspflicht bleibt

Zeitgleich mit der Erhöhung der Anwaltsgebühren, für die am 25. November 2020 im Bundestag grünes Licht gegeben wurde, wurde der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bis ins Jahr 2025 zurückzustellen, abgelehnt.


Passive Nutzungspflicht: Keine Wiedereinsetzung für Anwälte, die ihr beA nicht abrufen

Rechtsanwalt Alessandro Fuschi https://twitter.com/SoWhy teilt in seinem Blog mit:

„Mein Hausgericht, das Amtsgericht Ebersberg hat einen interessanten Beschluss gefällt, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass das beA nicht abgerufen wurde.

Die Kollegin, die sich selbst vertreten hatte, wollte damit argumentieren, dass sie corona-bedingt keinen Lehrgang zum beA besuchen konnte. Dem hat das AG Ebersberg mit Beschluss vom 11.11.2020 einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidender Satz aus dem Beschluss:

Die Organisation des Kanzleibetriebs liegt in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.

 

Als besonderes “Zuckerl” hat das Gericht die Sache auch der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung vorgelegt. Mit Blick auf die Entscheidung des AnwG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2020 – Az. AnwG I-13/19, 5 EV 42/19 – könnte das noch ein berufsrechtliches Nachspiel für die Kollegin haben.“ (vgl. dazu auch https://bea-abc.de/blog/ber-ist-startklar-und-bea/)

Welches Bundesland zieht die aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2021 vor?

Im E-Justice-Gesetz befindet sich die Option für die Länder, den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht auf den 1.1.2020 oder den 1.1.2021 vorzuziehen (Art. 24 Abs. 2).

Schleswig-Holstein hat als bisher erstes und einziges Bundesland seit 1.1.2020 die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, Schriftsätze müssen ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Am 25.3.2020 entschied das LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 102/20), dass eine Berufungseinlegung per Fax unwirksam ist.

Hessen gibt als einziges Bundesland auf seiner Webseite den Hinweis:

„Hessen macht von der Option, die elektronische Einreichung von Schriftsätzen bereits ab dem 1. Januar 2021 per Verordnung verbindlich zu machen, keinen Gebrauch.“

Die Justizministerien der anderen Bundesländer geben hierzu auf den Webseiten keinerlei Hinweise, die Landesverordnungen enthalten bislang ebenfalls keine Vorgaben.

Daher habe ich sämtliche Justizministerien kontaktiert und um Auskunft gebeten, ob und ggf. in welchen Gerichtsbereichen ein Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2021 beabsichtigt ist.

Schleswig-Holstein

Die Projektleitung eJustizSH des Ministeriums für Justiz in Kiel teilte für Schleswig-Holstein mit:

„Ein Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für den Bereich der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist geprüft worden. Nach Abschluss der Anhörung zu einem entsprechenden Verordnungsentwurf wird jedoch aufgrund der divergierenden Stellungnahmen von einem entsprechenden Verordnungserlass abgesehen. Es verbleibt daher für alle schleswig-holsteinischen Gerichte jenseits der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Termin 1.1.2022 für die verpflichtende elektronische Einreichung. Gleichwohl wird empfohlen und angeregt, von der Möglichkeit der elektronischen Einreichung bereits jetzt Gebrauch zu machen.“

Damit wird auch Schleswig-Holstein bei den weiteren Gerichten nicht vorziehen.

Bremen
Bereits im August 2020 hatte die Rechtsanwaltskammer Bremen mitgeteilt, dass ab 1.1.2021 die aktive Nutzungspflicht für die Fachgerichtsbarkeit eintreten würde.
Auf meine Nachfrage, ob dies tatsächlich der Fall sei, teilte mir der Leiter der IT-Stellte Justiz der Senatorin für Justiz der Freien Hansestadt Bremen mit:

„Wir prüfen derzeit das Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichte (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen, welches logistisch in Niedersachen verankert ist) und befinden uns dazu momentan in der internen Abstimmung mit den weiteren Ressorts in Bremen. Sobald wir Gewissheit haben, ob wir die geplante Verordnung rechtzeitig umsetzen können, werden wir die Rechtsanwaltschaft hierüber über geeignete Wege in Kenntnis setzen.“Auf meine Nachfrage teilte die Justiz mit:

„Die Information ist nicht überholt. Sie ist allerdings etwas ungenau. Wir haben der RAK mitgeteilt, dass wir die Einführung der aktiven Nutzungspflicht im angegebenen Umfang beabsichtigen.“

Noch fehle es an dem Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Ich bin mit dem Leiter der IT-Stelle in Kontakt, um den tatsächlichen Erlass der Rechtsverordnung bestätigt zu erhalten.

Per 30.11.2020 war eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen.

Update 9.12.2020: Am 8.12.2020 wurde die Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 beschlossen.

Alle anderen Bundesländer verzichten auf das Vorziehen zum 1.1.2021.

Da viele Gerichte noch nicht in der Lage sind, Eingänge im ERV elektronisch weiterzuleiten, wäre das Vorziehen mit einem erheblichen Mehraufwand für die Gerichte verbunden. Schließlich bleibt dann nichts anderes übrig, als die Eingänge aus dem beA mehrfach auszudrucken und per Briefpost an die Beteiligten weiterzuleiten.

Noch arbeiten die Bundesländer mit unterschiedlicher Software. Aktuell wird landesübergreifend eine gemeinsame Fachanwendung für die Justiz entwickelt. Ab 2026 ist die Justiz gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten führen.

Es bleibt spannend. Wir werden sehen, wie die Gerichte den elektronischen Rechtsverkehr und die Digitalisierung umsetzen.

Die Anwaltschaft sollte im Jahr 2021 die Digitalisierung der eigenen Kanzlei voranzutreiben. Der ERV bietet die Chance, die Arbeitsabläufe zu überdenken und das digitale Arbeiten zu fördern. Durch die Corona-Pandemie sind viele Kanzleien schneller als gedacht ins Home-Office gewechselt und haben – getrieben von der Notwendigkeit, digital zu arbeiten – erstaunlich schnell Lösungen gefunden, um arbeitsfähig zu bleiben.

 

BER ist startklar – und beA? #HelloBER #HellobeA

BER ist startklar – und beA?

Mit dem Hashtag #HelloBER wurde der Flughafen Berlin-Brandenburg mit neun Jahren Verspätung am 31. Oktober 2020 eröffnet.

Viele haben den Pannenflughafen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA verglichen.
Sind doch schon die Abkürzungen BER und beA bis auf einen Buchstaben identisch.
Die (durchweg männlichen!) Festredner gaben sich alle Mühe, den BER in eine positive Zukunft zu schicken, wobei der Lufthansa-Chef davon sprach, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie bis Mitte des 20. Jahrhunderts spürbar sein werden. Optimismus sieht anders aus.
Der Abschied vom ausgedienten Flughafen Berlin-Tegel fällt vielen Fluggästen schwer – kurze Wege und eine schnelle Erreichbarkeit machten Tegel auch zu meiner Lieblingsdestination.
Und #HellobeA?
Abgesehen von den Buchstaben drängen sich auch beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach Parallelen zum BER auf, denn auch beim beA gab es diverse Pannen und Startschwierigkeiten. Die Verzögerung zur geplanten Nutzung ab 1.1.2016 zog sich unterm Strich aber weniger als zwei Jahre hin, immerhin war das beA vom 28.11.2016 bis Ende 2017 in Betrieb, bevor es wegen Sicherheitsbedenkungen vorübergehend abgeschaltet wurde. Seit 3.9.2018 ist das beA durchgängig wieder online.
Die passive Nutzungspflicht gilt für alle Rechtsanwälte und Syndikusanwälte, jeder zugelassene Anwalt muss sein beA empfangsbereit schalten, sonst drohen Nachteile sowohl haftungsrechtlicher Art als auch Verweise und Geldbußen. So verurteilte das Anwaltsgericht Nürnberg Anfang 2020 einen Anwalt wegen berufswidrigen Verhaltens:
„I. Rechtsanwalt…ist schuldig, gegen die Pflichten verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, wozu gehört,
– gemäß § 31 a Absatz 6 BRAO als Inhaber eines bestehenden elektronischen Anwaltspostfaches, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtung vorzuhalten, sowie
– Zustellung und den Zugang von Mitteilung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen sowie
– gemäß § 14 BORA das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen, unverzüglich zu erteilen.
II. Rechtsanwalt… wird deshalb zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro (in Worten dreitausend Euro) verurteilt.“
Im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat die BRAK am 14.7.2020 mitgeteilt, dass am 31.5.2020 184.841 empfangsbereite beA-Postfächer bestanden. Davon seien zu diesem Zeitpunkt 137.393 beA-Postfächer erstregistriert gewesen. Damit waren zum Stichtag 47.448 beA-Postfächer noch nicht erstregistriert.
Zum 1.1.2020 waren lt. BRAK-Statistik 167.234 Mitglieder der 27 Rechtsanwaltskammern und des BGH zugelassen. Davon 15.475 Rechtsanwälte, die gleichzeitig Syndikusanwälte sind und damit zwei beA bekommen. Reine Syndikusanwälte sind 3.631 vermerkt und 146.795 sind als Rechtsanwälte verzeichnet.
Weiterhin teilt die BRAK mit, dass sich am 25.6.2020 in den beA-Postfächern über 13 Millionen (13.230.950) beA-Nachrichten mit einem Gesamtvolumen von ca. 19 TB befanden haben. Und vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2020 gingen mehr als 4 Millionen (4.163.015) beA-Nachrichten in den beA-Postfächern ein. Im gleichen Zeitraum wurden über 3,6 (3.667.425) beA-Nachrichten versandt.
#HellobeA hat also gute Chancen, dauerhaft durchzustarten.
Der Abschied von Berlin-Tegel fällt schwer, auch das Fax hat lange Tradition und ist aus Anwaltskanzleien noch nicht verdrängt. Tegel soll in Zukunft Wohnraum für 10.000 Menschen bieten. Solch rosige Zeiten werden dem Fax nicht prognostiziert, wahrscheinlich landet es eines Tages im Technikmuseum, neben Akkustikkoppler und anderen Schätzen des Beginns des Computerzeitalters.
Mehr und mehr gehen die Gerichte dazu über, die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu schaffen und elektronische Akten zu führen. Dann ist auch der Versand und vor allem der Empfang über die gerichtlichen Fachanwendungen möglich. Ab 2026 sind die Gerichte gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Dann soll auch ein gemeinsames Fachverfahren für alle Bundesländer an den Start gehen.
Sie sehen: Mit dem elektronischen Rechtsverkehr geht es aufwärts. Es bleibt spannend. Starten Sie mit Ihrem beA und nutzen Sie die Vorteile, die sich bieten. Allein die Einsparung von unzähligen Tonnen Papier sind es wert, denn beA-Nachrichten sind ausschließlich elektronisch zu speichern!

Chancen mit dem Anwaltspostfach beA in der Corona-Krise nutzen

Corona hat unser aller Leben verändert

Was bisher unmöglich schien, musste kurzerhand, ohne langes Zögern, einfach getan werden.

Home-Office, Mandantenkontakte per Video, neue Mandate durch neue Geschäftsfelder, die sich durch Corona ergeben.

Auch das Anwaltspostfach beA kann dazu beitragen, dass die Kanzlei Schritt für Schritt digitaler wird, wenn auch vielerorts probiert und improvisiert wird.

A) beA Update am 28. März 2020

Nachdem beA auch im März mit technischen Problemen und Nichterreichbarkeit des Servers zu kämpfen hatte, wurde auf die Version 2.3.5 upgedatet.

Die beA Client Security wurde auf die Version 3.34.2 aktualisiert. Auf der Startseite des beA weist die BRAK im blauen Balken darauf hin:

Hinter „hier“ verbirgt sich ein Link zum BRAK-Newsletter 35/2019. Dort wird erklärt, wie man das Problem löst, wenn sich die Client Security immer wieder neu lädt.

Dass beim erstmaligen Laden einer neuen Client Security die Ladezeit von 0 auf 100 % hochgezählt wird, ist normal. Wenn dieses Hochladen jedoch täglich erfolgt, muss nachgebessert werden.

Täglich grüßt das Murmeltier… Leider kommt es nach einem Update immer wieder zu Anmeldeproblemen.

Die BRAK hatte ebenfalls im Newsletter 35/2019 am 12. Dezember 2019 angekündigt, dass die Übernahme durch die neuen Dienstleister Westernacher Solutions und rockenstein AG „voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden wird“. Hoffen wir, dass das also in den nächsten zwei Monaten erfolgreich passiert :-)

B) Behörden nutzen immer mehr beBPo

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) nimmt mehr und mehr Fahrt auf. So können Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach beBPo für ihre Behörde einrichten und dann über das beA adressiert werden.

Achtung: Bei der Kommunikation mit einem beBPo ist der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zwingend erforderlich!

Seit 6. April 2020 führt die Bundesagentur für Arbeit (BA) schrittweise den ERV mit der Anwendung E-JUSTIZ-BA deutschlandweit ein und freut sich auf die Kommunikation über diesen Kanal. Die BRAK hat in Ihrem Newsletter Nr. 7/2020 vom 2. April 2020 ausführlich beschrieben, ab wann welche Dienststellen erreichbar sind.

Des Weiteren besteht ab 18. Mai 2020 die Möglichkeit, im Rahmen einer 11-wöchigen Pilotphase die Funktionalität Aktenversand mit 15 Gerichten zu testen.

C) beA Verweigerer zu 3.000 EUR Bußgeld verurteilt

Etwa 10 % aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ihr beA nicht eröffnet und sind daher nicht in der Lage, Nachrichten und Empfangsbekenntnisse zur Kenntnis zu nehmen. Am 6. März 2020 wurde eine Rechtsanwältin vom Anwaltsgericht Nürnberg zu einer Geldbuße von 3.000 EUR verurteilt, weil sie der Erfüllung ihrer passiven Nutzungspflicht nicht nachgekommen war. Martin Huff, Geschäftsführer der RAK Köln, hat bei LTO die Entscheidung kommentiert. Die Richter sahen einen Berufsrechtsverstoß und begründeten: „Diese fehlende Erstregistrierung führt zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen, da die Betroffene nicht feststellen kann, ob ihr über das beA etwas zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt.“

D) Digital-Konferenzen

Erstmals wird der 71. Deutsche Anwaltstag 2020 vom 15. bis 19. Juni 2020 als Virtueller Anwaltstag stattfinden.

Bereits vom 25. bis 29. Mai 2020 wird die erste virtuelle Kanzlei-Expo vom FFi-Verlag veranstaltet.

Und auch der Anwaltszukunftskongress wird am 1. Oktober 2020 als Digitalkongress ausgerichtet.

E) Corona-Links

Das Netz ist voll von Informationen. Nachstehend für Anwälte eine Auswahl:

BRAK: Die BRAK stellt auf dieser Seite aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft ein.

Umfrage: Die BRAK hat am 22. April 2020 die Ergebnisse einer Umfrage über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft veröffentlicht.

Ein PDF mit dem Gesamtergebnis findet sich hier. Die Umfrage soll in einigen Wochen erneut durchgeführt werden.

DAV: Der DAV hat FAQ’s ins Netz gestellt.

Weiterhin gibt es ein digitales Austauschforum nur für Anwältinnen und Anwälte.

KAV: Der Kölner Anwaltverein bietet mit #JURANOTALONE Hilfe für Kollegen und Referendare an.

Auch andere Anwaltvereine folgen diesem Beispiel und bieten für ihre Mitglieder Unterstützung an.

RAK München: Als bislang einzige RAK bietet die RAK München ihren Mitgliedern eine Soforthilfe an.

LTO: Die Legal Tribune Online bietet eine Vielzahl an Informationen für Anwälte und darüber hinaus zu Corona an.

Bleiben Sie optimistisch und nutzen Sie die Chancen der Digitalisierung!

 

 

Corona-Notfallplan für Anwaltskanzleien

Corona-Notfallplan für Anwaltskanzleien

Die Corona-Pandemie macht auch vor Anwaltskanzleien nicht halt. Haben Sie einen Notfallplan aufgestellt?

A) Vertretung

Der BGH hat mit Beschluss vom 19. Februar 2019 – VI ZB 43/18 entschieden:

a) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.
b) Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. – bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen – gewesen wäre.

Für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA bedeutet dies, dass Sie in jedem Fall einem Vertreter Zugang zu Ihrem beA gewähren sollten, damit im Falle einer Erkrankung, die im Rahmen des Coronavirus ggf. unvorhersehbar ist, gewährleisten, dass  keine Fristen verpasst werden.

B) Kanzlei-Quarantäne

Müssen Anwälte oder Mitarbeiter in Quarantäne geschickt werden ist es hilfreich, im Rahmen eines Organigramms die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die Vertretungsregelungen schriftlich zu definieren. Welche Aufgaben sind von wem bis wann zu erledigen? Neben Notfristen und richterlichen Fristen sind z.B. die steuerlichen Fristen und die Fristen für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten, sofern diese Aufgaben nicht an den Steuerberater ausgelagert wurden.

Wie kann die Kanzleikommunikation auf digitale Wege (Videokonferenzen, Telefonmeetings etc.) umgestellt werden, um Mandantenkontakt so weit wie möglich zu vermeiden? Rechtsanwalt Ralf Zosel gibt in seinem Blog Tipps für die Online-Abwicklung von Mandantenterminen. Dabei gibt er einen Hinweis auf das neue Tool von e-consult e.syOffice, das ohne Installation eine Online-Beratung ermöglicht.

C) Home-Office

Ermöglichen Sie Anwälten und Mitarbeitern, vor allem wenn die Kinderbetreuung sichergestellt werden muss und die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten. Damit können Sie, soweit es gesundheitlich möglich ist, auf die Arbeitskraft zugreifen und bleiben digital in Verbindung.

Wie Sie Ihr beA im Home-Office einrichten, habe ich in diesem Beitrag beschrieben.

D) Notfallkoffer

§ 26 RAVPV verbietet die Weitergabe von beA-Karte und PIN an weitere Personen. Ungeachtet dessen werden in vielen Kanzleien die beA-Karten der Anwälte von Mitarbeitern benutzt, häufig gibt es keine beA-Mitarbeiterkarten. Bereits im Juni 2019 hat das Arbeitsgericht Lübeck (Entscheidung vom 19.06.2019 – 6 Ca 679/19) festgestellt, dass die persönliche beA-Karte nicht weitergegeben werden darf und daher bis zur Änderung der PIN durch den Karteninhaber kompromittiert und dieser daher nicht mehr in der Lage ist, auf sicherem Übermittlungsweg über sein beA wirksam Schriftsätze einzureichen.

Bestellen Sie daher für jeden Mitarbeiter eine eigene beA-Karte (EUR 12,90 p.a.). Diese kann entweder mit dem Namen des Mitarbeiters personalisiert oder auch allgemein (z.B. Dezernat Rechtsanwalt Mustermann) gehalten werden. Damit wird im beA dokumentiert, wer wann was im beA veranlasst hat. So wird beispielsweise ggf. eine Wiedereinsetzung möglich.

Vermerken Sie sämtliche Benutzernamen, SAFE-ID-Nummern der Mitarbeiter (diese sind nicht öffentlich und daher nicht zu recherchieren), PIN und PUK in einem digitalen Notfallkoffer. So kann bei einem Mitarbeiterwechsel die Karte weiterverwendet werden.

E) So kommen Ihre Schriftsätze korrekt bei Gericht an

beA kann bei der flexiblen Arbeit helfen. Voraussetzung ist, dass die Formalitäten korrekt eingehalten werden. Wie Sie Ihre Schriftsätze korrekt erstellen und überprüfen habe ich in diesem Beitrag geschrieben.

 

Diese Situation stellt uns alle vor besondere Herausforderungen, die es zu meistern gilt.

Bleiben Sie gesund und finden Sie für Ihre Kanzlei die beste Lösung.

beA und digitales Arbeiten können dazu beitragen, dass wir in dieser Ausnahmesituation arbeitsfähig bleiben.

Die Corona-Krise wird für Rechtsanwälte auch neue Mandate generieren, machen Sie das Beste daraus!

 

Änderungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA ab 2020

Änderungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA ab 2020

A) Betreiberwechsel

Zum 1.1.2020 übernehmen „Wesroc“ den Betrieb, Support und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA.

Die BRAK hat im Newsletter 35/2019 vom 12.12.2019 angekündigt:
„Der Wechsel von der bisherigen Betreiberin des beA-Systems auf die neue Vertragspartnerin der BRAK wird nicht zum Stichtag 1.1.2020 stattfinden. Die BRAK hat mit der Beauftragung der neuen Dienstleisterin eine Übergangsphase vereinbart, in der die alte Betreiberin den Betrieb noch so lange fortführt, bis die neue Betreiberin ihre Systeme soweit aufgebaut hat, dass eine risikofreie Übernahme des Echtbetriebs erfolgen kann. Der genaue Zeitpunkt, wann das geschehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Voraussichtlich wird der Übergang im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden. Wir werden darüber und über mögliche temporäre Nichterreichbarkeiten rechtzeitig im beA-Newsletter sowie auf der beA-Website unter „Aktuelle Meldungen“ informieren.“

Es wird daher zum Jahresbeginn 2020 keine gravierenden Änderungen geben.

B) Neue beA-Version 2.3.4

Mitte Januar 2020 wird eine neue beA-Version 2.3.4.xx veröffentlicht. Mit dieser Version wird die aktuelle Version von MacOS unterstützt, darüber hinaus werden bekannte Fehler abgestellt, neue Funktionen sind nicht vorgesehen.

C) Aktive Nutzungspflicht ab 2020

Schleswig-Holstein zieht als erstes Bundesland die aktive Nutzungspflicht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vor. Lesen Sie ausführlich hierzu meinen Blogbeitrag aus November 2019.

Für die anderen Bundesländer werden verschiedene Änderungen eintreten. Lesen Sie hierzu meinen Artikel beA – Die Schonzeit ist vorbei, der beim IWW-Institut in AK Anwalt und Kanzlei, Ausgabe 1/2020, veröffentlicht ist.

D) Digitalisierung

Aus unterschiedlichen Gesprächen mit Rechtsanwälten und Mitarbeitern ist mir bekannt, dass in vielen Kanzleien mit der Digitalisierung in der Anwaltskanzlei noch nicht begonnen wurde oder diese nur in Teilbereichen stattfindet. Um hier eine praktische Hilfestellung zu geben, ist im Deutschen Anwaltverlag soeben mein neues Buch Digitalisierung erfolgreich umsetzen – Ein Leitfaden für jede Anwaltskanzlei erschienen. Mit Kanzleien aller Größenordnungen habe ich Interviews geführt und hinterfragt, wie weit dort die Digitalisierung fortgeschritten ist und welche Tipps man Kollegen mit auf den Weg geben kann, wenn man noch einmal die Chance hätte, diesen Weg neu zu beschreiten. Aus verschiedenen Perspektiven habe ich sehr interessante Antworten erhalten. Eine Leseprobe und einige Statements meiner Interviewpartner finden Sie hier: https://digitalisierung-anwaltskanzlei.de/

Einer meiner Interviewpartner, Rechtsanwalt Professor Stephan Ory, betont die Notwendigkeit, die digitalen Herausforderungen anzunehmen, um im Anwaltsberuf wettbewerbsfähig zu bleiben: „Allerdings halte ich die Digitalisierung einer Kanzlei für die Basis der Überlebensstrategie.“

Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein gutes und erfolgreiches Jahr 2020.

Denken Sie daran, dass in 731 Tagen in jedem Fall bundesweit die aktive Nutzungspflicht beginnt, es aber durchaus sein kann, dass weitere Bundesländer bereits zum 1.1.2021, also in 366 Tagen, diese Pflicht vorziehen.